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Anfrage Gebührenvorschreibungen für Liegenschaftsbewertung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! 
Ich verfolge schon seit einiger Zeit Ihren Blog und bin sehr dankbar über die zahlreichen Auskünfte zu Praxisbeispielen. 
Die Gemeinde erhielt nun zum ersten Mal eine Anfrage zu einer Liegenschaftsbewertung und ich konnte glücklicherweise einen ähnlichen Beitrag aus Ihrem Blog (Beitrag 31.07.2018) betreffend der Gebührenvorschreibung entnehmen  
Der Sachverständiger hat mittels E-Mail um Beantwortung folgender Fragen zu einem Grundstück angefragt: 

  1. Aktuelle Widmung
  2. Mögliche Gefährdungen und Belastungen des Grundstückes , sowie damit verbundene Einschränkungen einer Bebauung
  3. Etwaige offene Bauauflagen
  4. Etwaige offene Abgaben
  5. Aktuelle Grundstückspreise in der Gemeinde 
Die Vorschreibung der Eingabegebühr habe ich für alle fünf Anfragen mit je € 14,30 verrechnet und auch alle anderen notwendigen Bundesabgaben- und Verwaltungsgebühren vorgeschrieben. 
Nun ist es so, dass der Sachverständiger die Kostenvorschreibung an einen Rechtsanwalt zur Prüfung weitergeleitet hat, da ihm noch keine andere Gemeinde für solche Auskünfte/Bestätigungen Kosten vorgeschrieben hat. 
Der Rechtsanwalt hat mit uns heute telefonisch Kontakt aufgenommen und um Klärung dieser Kostenvorschreibung mit Angabe der gesetzlichen Regelung gebeten.
Die Zeugnisgebühren, Gebühren für Beilagen und die entsprechende Verwaltungsabgaben waren nach getätigter Aufklärung für die Kanzlei nachvollziehbar, außer die EINGABEGEBÜHREN.
 Bezüglich der 5x vorgeschriebenen Eingabegebühr habe ich auf die gesetzlichen Regelungen im Gebührengesetz hingewiesen (§ 11 Abs 1 Z1, § 12 Abs 1 und § 14 TP6 Abs 1 GebG). Der Rechtsanwalt meinte daraufhin, dass die Eingabegebühr nur für die Anfrage zum Flächenwidmungsplan in diese Gesetzesregelungen fallen, aber die restlichen vier Anfragen keinesfalls. 
Können Sie mir bitte Auskunft erteilen, ob die fünffache Vorschreibung der Eingabegebühr berechtigt war und ob die Gesetzesangaben hierfür ausreichen bzw. noch ein § hinzugefügt werden muss? 
Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Mithilfe!

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Es wäre für die Kollegenschaft in den Gemeinden wirklich beschämend, wenn dem Makler, wie er behauptet, noch von keiner anderen Gemeinde für solche Auskünfte/Bestätigungen Kosten vorgeschrieben worden sind! Das auch angesichts des Umstandes, dass ich seit gut 30 Jahren beim Gemeindebund ca 2 x im Jahr ein Gebührenseminar abhalte, an dem mittlerweile nahezu alle Gemeinden teilgenommen haben…
Zur Sache:
An meinem Blog vom 31.07.2018 ist nichts zu ändern, auch nicht hinsichtlich der Eingabengebühr! Angesichts des Wortlautes des § 12 Abs 1 GebG, der keine Klarheit vermissen lässt, verwundert es mich wirklich, dass der Anwalt die – wenngleich unzutreffende – Auffassung vertritt, dass nur für die Anfrage zum Flächenwidmungsplan eine Eingabengebühr anfällt! Weiterer Gesetzesangaben bedarf es mE nicht, aber vielleicht sind die beiden Erkenntnisse auf S 44 und 47 im Gebührenrechtsskriptum „hilfreich“, um den Herrn Anwalt zu überzeugen! Vor allem der Rechtssatz im zweitgenannten Erkenntnis, dass immer dann, wenn ein Antragsteller mit einer Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erlange versucht, wozu ja wohl offenkundig auch eine Anfrage zur „Liegenschaftsbewertung“ gehört, das Vorliegen eines Privatinteresses (wie es § 14 TP 6 Abs 1 GebG als Voraussetzung für den Anfall der Eingabegebühr verlangt) zu bejahen ist, scheint mir „weitergebenswert“ zu sein!
In einem Punkt freilich muss ich dem Herrn Anwalt Recht geben, nämlich hinsichtlich der Anfrage betreffend Grundstückspreise in der Gemeinde: Nebst dem Privatinteresse ist in § 14 TP 6 Abs 1 GebG ausdrücklich als Voraussetzung für den Anfall einer Eingabengebühr auch normiert, dass die Eingabe Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gebietskörperschaft zum Gegenstand haben muss. Das ist bei den Punkten 1 bis 4 der Anfrage fraglos der Fall, weil hier Angelegenheiten des Raumordnungs-, der Bau- und des Abgabenrechts bzw des Vollzugs  dieser Angelegenheiten angesprochen werden, nicht aber beim Punkt 5! Auskünfte über aktuelle Grundstückspreise in der Gemeinde betreffen ebenso fraglos nicht Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, sodass für den Anfragepunkt 5 keine Eingabengebühr zu entrichten ist!  Dem steht, um das hier der Vollständigkeit halber festzuhalten, der Umstand gegenüber, dass Sie nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz diesbezüglich keine Pflicht zur Auskunftserteilung trifft, Sie also diesen Anfragepunkt (unter Hinweis auf das genannte Gesetz) gar nicht hätten beantworten müssen.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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