Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich verfolge schon seit einiger Zeit Ihren Blog und bin sehr
dankbar über die zahlreichen Auskünfte zu Praxisbeispielen.
Die Gemeinde erhielt nun zum ersten Mal eine Anfrage zu
einer Liegenschaftsbewertung und ich konnte glücklicherweise einen ähnlichen
Beitrag aus Ihrem Blog (Beitrag 31.07.2018) betreffend der
Gebührenvorschreibung entnehmen
Der Sachverständiger hat mittels E-Mail um Beantwortung
folgender Fragen zu einem Grundstück angefragt:
- Aktuelle Widmung
- Mögliche Gefährdungen und Belastungen des Grundstückes
, sowie damit verbundene Einschränkungen einer Bebauung
- Etwaige offene Bauauflagen
- Etwaige offene Abgaben
- Aktuelle Grundstückspreise in der Gemeinde
Die Vorschreibung der Eingabegebühr habe ich für alle fünf
Anfragen mit je € 14,30 verrechnet und auch alle anderen notwendigen
Bundesabgaben- und Verwaltungsgebühren vorgeschrieben.
Nun ist es so, dass der Sachverständiger die
Kostenvorschreibung an einen Rechtsanwalt zur Prüfung weitergeleitet hat, da ihm
noch keine andere Gemeinde für solche Auskünfte/Bestätigungen Kosten
vorgeschrieben hat.
Der Rechtsanwalt hat mit uns heute telefonisch Kontakt
aufgenommen und um Klärung dieser Kostenvorschreibung mit Angabe der
gesetzlichen Regelung gebeten.
Die Zeugnisgebühren, Gebühren für Beilagen und die
entsprechende Verwaltungsabgaben waren nach getätigter Aufklärung für die
Kanzlei nachvollziehbar, außer die EINGABEGEBÜHREN.
Bezüglich der 5x vorgeschriebenen Eingabegebühr habe
ich auf die gesetzlichen Regelungen im Gebührengesetz hingewiesen (§ 11 Abs
1 Z1, § 12 Abs 1 und § 14 TP6 Abs 1 GebG). Der Rechtsanwalt meinte
daraufhin, dass die Eingabegebühr nur für die Anfrage zum Flächenwidmungsplan
in diese Gesetzesregelungen fallen, aber die restlichen vier Anfragen
keinesfalls.
Können Sie mir bitte Auskunft erteilen, ob die fünffache
Vorschreibung der Eingabegebühr berechtigt war und ob die Gesetzesangaben
hierfür ausreichen bzw. noch ein § hinzugefügt werden muss?
Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Mithilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Es
wäre für die Kollegenschaft in den Gemeinden wirklich beschämend, wenn dem
Makler, wie er behauptet, noch von keiner anderen Gemeinde für solche
Auskünfte/Bestätigungen Kosten vorgeschrieben worden sind! Das auch angesichts
des Umstandes, dass ich seit gut 30 Jahren beim Gemeindebund ca 2 x im Jahr ein
Gebührenseminar abhalte, an dem mittlerweile nahezu alle Gemeinden teilgenommen
haben…
Zur
Sache:
An
meinem Blog vom 31.07.2018 ist nichts zu ändern, auch nicht hinsichtlich der
Eingabengebühr! Angesichts des Wortlautes des § 12 Abs 1 GebG, der keine
Klarheit vermissen lässt, verwundert es mich wirklich, dass der Anwalt die –
wenngleich unzutreffende – Auffassung vertritt, dass nur für die Anfrage zum
Flächenwidmungsplan eine Eingabengebühr anfällt! Weiterer Gesetzesangaben
bedarf es mE nicht, aber vielleicht sind die beiden Erkenntnisse auf S 44 und
47 im Gebührenrechtsskriptum „hilfreich“, um den Herrn Anwalt zu überzeugen!
Vor allem der Rechtssatz im zweitgenannten Erkenntnis, dass immer dann, wenn
ein Antragsteller mit einer Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen
Vorteil zu erlange versucht, wozu ja wohl offenkundig auch eine Anfrage zur
„Liegenschaftsbewertung“ gehört, das Vorliegen eines Privatinteresses (wie es §
14 TP 6 Abs 1 GebG als Voraussetzung für den Anfall der Eingabegebühr verlangt)
zu bejahen ist, scheint mir „weitergebenswert“ zu sein!
In einem Punkt freilich muss ich dem Herrn Anwalt Recht geben,
nämlich hinsichtlich der Anfrage betreffend Grundstückspreise in der Gemeinde:
Nebst dem Privatinteresse ist in § 14 TP 6 Abs 1 GebG ausdrücklich als
Voraussetzung für den Anfall einer Eingabengebühr auch normiert, dass die
Eingabe Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der
Gebietskörperschaft zum Gegenstand haben muss. Das ist bei den Punkten 1 bis 4
der Anfrage fraglos der Fall, weil hier Angelegenheiten des Raumordnungs-, der
Bau- und des Abgabenrechts bzw des Vollzugs dieser Angelegenheiten
angesprochen werden, nicht aber beim Punkt 5! Auskünfte über aktuelle
Grundstückspreise in der Gemeinde betreffen ebenso fraglos nicht
Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, sodass für den
Anfragepunkt 5 keine Eingabengebühr zu entrichten ist! Dem steht, um
das hier der Vollständigkeit halber festzuhalten, der Umstand gegenüber, dass
Sie nach dem Stmk. Auskunftspflichtgesetz diesbezüglich keine Pflicht zur
Auskunftserteilung trifft, Sie also diesen Anfragepunkt (unter Hinweis auf das
genannte Gesetz) gar nicht hätten beantworten müssen.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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