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Bauabgabe bei Umbau sowie Wiedererrichtung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Aus ihren Seminarunterlagen (Stand ca. 2008) geht bei „Wissenswertes zur Bauabgabe“ klar hervor, dass bei einer Wiedererrichtung an gleicher Stelle einer Lagerhalle eine Bauabgabe vorzuschreiben ist, wenn dafür nun noch keine Bauabgabe oder Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde.
Im meinem konkreten Fall habe ich einen Umbau sowie eine Wiedererrichtung von Teilbereichen eines Wohngebäudes aus Substanzgründen. Die Bausubstanz des gesamt Gebäudes bleibt überwiegend erhalten was somit einen Umbau darstellt. Ist nun auch für diesen Teilbereich der Wiedererrichtet eine Bauabgabe vorzuschreiben auch wenn keine zusätzliche BGF entstanden ist? Die Mauern wurden in etwa an der gleichen Stellen wiedererrichtet. Was ist ihre Meinung.

Danke für ihre Hilfe

Sehr geehrter Herr Kollege!


Ich hab in meinem Gebührenblog schon des Öfteren zu solchen und ähnlichen Fragen „publiziert“! Ich hoffe, Sie haben ihn abonniert…
Ob nun nicht oder doch, es ist – wie immer – „ganz oafach“:
  • Dort wo tatsächlich „wiedererrichtet“ (also zuerst abgebrochen und dann neu errichtet) wird, fällt für die neu entstehende BGF eine Bauabgabe an, wenn dereinst für den „Altbau“ keine (bzw kein Aufschließungsbeitrag) entrichtet wurde.
  • Dort wo nur umgebaut wird und keine neue BGF entsteht, fällt keine Bauabgabe an!
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H.  Mayer


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