Sehr
geehrter Herr Dr. Mayer!
Aus
ihren Seminarunterlagen (Stand ca. 2008) geht bei „Wissenswertes zur Bauabgabe“
klar hervor, dass bei einer Wiedererrichtung an gleicher Stelle einer
Lagerhalle eine Bauabgabe vorzuschreiben ist, wenn dafür nun noch keine
Bauabgabe oder Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde.
Im
meinem konkreten Fall habe ich einen Umbau sowie eine Wiedererrichtung von
Teilbereichen eines Wohngebäudes aus Substanzgründen. Die Bausubstanz des gesamt
Gebäudes bleibt überwiegend erhalten was somit einen Umbau darstellt. Ist nun
auch für diesen Teilbereich der Wiedererrichtet eine Bauabgabe vorzuschreiben
auch wenn keine zusätzliche BGF entstanden ist? Die Mauern wurden in etwa an
der gleichen Stellen wiedererrichtet. Was ist ihre Meinung.
Danke
für ihre Hilfe
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Ich
hab in meinem Gebührenblog schon des Öfteren zu solchen und
ähnlichen Fragen „publiziert“! Ich hoffe, Sie haben ihn abonniert…
Ob
nun nicht oder doch, es ist – wie immer – „ganz oafach“:
- Dort wo tatsächlich „wiedererrichtet“ (also zuerst
abgebrochen und dann neu errichtet) wird, fällt für die neu entstehende
BGF eine Bauabgabe an, wenn dereinst für den „Altbau“ keine (bzw kein Aufschließungsbeitrag) entrichtet
wurde.
- Dort wo nur umgebaut wird und keine neue BGF entsteht,
fällt keine Bauabgabe an!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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