Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer !
Ich habe ein
Gebührenseminar von Ihnen besucht, finde jedoch nicht mehr die Antwort auf die
Frage:
Ist ein telefonisches Ansuchen für eine Widmungsbestätigung
gebührenfrei ? Ich wäre Ihnen
sehr dankbar für Ihre Antwort.
Mit freundlichen
Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Die
Antwort ist: ja! Der Eingabegebühr unterliegen immer nur „Schriften“ (wozu auch
– siehe § 11 Abs 2 GebG 1957 – E-Mails zählen!)!
Alles
klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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