Direkt zum Hauptbereich

Errichtung einer Zaunanlage (Einfriedung) - Geländeveränderung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe vor einigen Jahren ein Seminar bei Ihnen besucht und bitte nun höflich um Ihre Expertise. Es handelt sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben - Errichtung einer Zaunanlage um ein Firmengelände (über 1,5 m). Für die Genehmigung würde ich eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 20a (je laufender Meter € 1,50) verrechnen. Die Länge des Zauns beträgt 551 lfm. Der Verhandlungsschrift nach, kommt es durch die Errichtung der Zaunanlage zu einer Geländeveränderung von 555 m2.

Meine Frage wäre nun, ob und in welcher Höhe bzw. Ausmaß die Geländeveränderung gebührenrechtlich zu berücksichtigen wäre? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Hätten Sie meinen  Gebührenblog abonniert, dann könnten Sie der Vorbemerkung meiner Anfragebeantwortung vom 11.Oktober 2018 entnehmen, dass nur das als Geländeveränderung (= Änderung des natürlichen Geländes) zu bewilligen (und einer Gemeindeverwaltungsabgabe zu unterziehen) ist, was nicht vom geplanten Bauvorhaben „bedeckt“, in Anspruch genommen oder was auch immer wird!
Wenn die von Ihnen angeführte Geländeveränderung von 555 m2 nicht die von der Zaunanlage (= als Bewilligungstatbestand Einfriedung!!) „bedeckt“ ist, dann ist sie natürlich gebührenrechtlich und abgabenrechtlich als eigenes Vorhaben anzusehen und ua der Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß TP B 29 der GemVwAbgVO 2012 zu unterziehen. Wenn nur teilweise, dann im verbliebenen Flächenausmaß!
Dass die Einfriedung der TP B 20 unterfällt haben Sie richtig erkannt!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...