Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich habe vor einigen Jahren ein Seminar bei Ihnen besucht
und bitte nun höflich um Ihre Expertise. Es handelt sich um ein
bewilligungspflichtiges Vorhaben - Errichtung einer Zaunanlage um ein Firmengelände
(über 1,5 m). Für die Genehmigung würde ich eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 20a
(je laufender Meter € 1,50) verrechnen. Die Länge des Zauns beträgt 551 lfm.
Der Verhandlungsschrift nach, kommt es durch die Errichtung der Zaunanlage zu
einer Geländeveränderung von 555 m2.
Meine Frage wäre nun, ob und in welcher Höhe bzw. Ausmaß die
Geländeveränderung gebührenrechtlich zu berücksichtigen wäre? Vielen Dank für
Ihre Hilfe!
Mit freundlichen
Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Hätten
Sie meinen Gebührenblog abonniert, dann könnten Sie der
Vorbemerkung meiner Anfragebeantwortung vom 11.Oktober 2018 entnehmen, dass nur
das als Geländeveränderung (= Änderung des natürlichen Geländes) zu bewilligen
(und einer Gemeindeverwaltungsabgabe zu unterziehen) ist, was nicht vom
geplanten Bauvorhaben „bedeckt“, in Anspruch genommen oder was auch immer wird!
Wenn
die von Ihnen angeführte Geländeveränderung von 555 m2 nicht die von der Zaunanlage
(= als Bewilligungstatbestand Einfriedung!!) „bedeckt“ ist, dann ist sie
natürlich gebührenrechtlich und abgabenrechtlich als eigenes Vorhaben anzusehen
und ua der Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß TP B 29 der GemVwAbgVO 2012 zu
unterziehen. Wenn nur teilweise, dann im verbliebenen Flächenausmaß!
Dass
die Einfriedung der TP B 20 unterfällt haben Sie richtig erkannt!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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