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Errichtung einer Zaunanlage (Einfriedung) - Geländeveränderung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe vor einigen Jahren ein Seminar bei Ihnen besucht und bitte nun höflich um Ihre Expertise. Es handelt sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben - Errichtung einer Zaunanlage um ein Firmengelände (über 1,5 m). Für die Genehmigung würde ich eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 20a (je laufender Meter € 1,50) verrechnen. Die Länge des Zauns beträgt 551 lfm. Der Verhandlungsschrift nach, kommt es durch die Errichtung der Zaunanlage zu einer Geländeveränderung von 555 m2.

Meine Frage wäre nun, ob und in welcher Höhe bzw. Ausmaß die Geländeveränderung gebührenrechtlich zu berücksichtigen wäre? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Hätten Sie meinen  Gebührenblog abonniert, dann könnten Sie der Vorbemerkung meiner Anfragebeantwortung vom 11.Oktober 2018 entnehmen, dass nur das als Geländeveränderung (= Änderung des natürlichen Geländes) zu bewilligen (und einer Gemeindeverwaltungsabgabe zu unterziehen) ist, was nicht vom geplanten Bauvorhaben „bedeckt“, in Anspruch genommen oder was auch immer wird!
Wenn die von Ihnen angeführte Geländeveränderung von 555 m2 nicht die von der Zaunanlage (= als Bewilligungstatbestand Einfriedung!!) „bedeckt“ ist, dann ist sie natürlich gebührenrechtlich und abgabenrechtlich als eigenes Vorhaben anzusehen und ua der Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß TP B 29 der GemVwAbgVO 2012 zu unterziehen. Wenn nur teilweise, dann im verbliebenen Flächenausmaß!
Dass die Einfriedung der TP B 20 unterfällt haben Sie richtig erkannt!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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