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Verrechnung GemVwAbg gemäß TP 11 und Bauabgabe bei Genehmigung von neuem, größeren Bau


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich wende mich mit folgendem Anliegen an Sie und ersuche höflich um Ihre kompetente Auskunft:

Vor zwei Monaten wurde anlässlich einer Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für lw. Produkte und Geräte und einer Werkstatt u.a. für eine Fläche von 525 m² die TP 11 (also € 0,60 x 525 m² = € 396,00) verrechnet. Nun wollte der Bauwerber aber die besagte Lagerhalle …. um 135 m² größer als bewilligt errichten. Woraufhin am heutigen Tage eine neuerliche Bauverhandlung mit allen notwendigen Unterlagen erfolgt. Meine Frage wäre nun darf ich die TP 11 (Genehmigung eines Neubaues) auf die gesamte Fläche (also 660 m²) verrechnen oder lediglich auf die Differenzfläche von 135 m²?
Bei der Verrechnung der Bauabgabe nehme ich nur die Differenzfläche von 135 m².

Ich bedanke mich schon jetzt für die Auskunft!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Da hat – völlig unzynisch gesagt! – Ihr Bauwerber aber „Pech“ gehabt: Anders als in § 15 Abs 1 letzter Satz BauG für die Bauabgabe gibt es für Gemeinde-Verwaltungsabgaben weder im LGVAG 1968 noch in der GemVwAbgVO 2012 eine Bestimmung dahingehend, dass dann, wenn – wie in Ihrem Fall – von einer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die vorgeschriebenen GemVwAbg anzurechnen ist. Daher ist im vorliegenden Fall anlässlich der neuen Baubewilligung der Bemessung der GemVwAbg gemäß TP B 11 der besagten VO die gesamte Geschoßfläche, für welche die neue Baubewilligung erteilt wird, zu Grunde zu legen (ohne dass etwas in Abzug gebracht werden dürfte)! Bei der Gelegenheit: 525 m2 plus 135 m2 ergibt nicht 600 m2, sondern 660 m2! Ich weiß nicht, wo der „Rechenfehler“ in Ihrem Mail liegt, aber was auch immer an Gesamtgeschoßfläche für den neu bewilligten Bau herauskommt, ist  heranzuziehen!
Hinsichtlich der Bauabgabe haben Sie Recht! Allerdings „geht“ die Berechnung iS des § 15 Abs 1 letzter Satz BauG (obwohl dasselbe rauskommt, als wenn Sie nur die „Differenzfläche“ hernehmen) so, dass Sie zuerst die Bauabgabe für den nunmehrigen Bau berechnen und die bereits für den altbewilligten entrichtete „anrechnen“, sprich: vom Gesamtbetrag für den nunmehrigen Bau in Abzug bringen!
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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