Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Ich wende mich
mit folgendem Anliegen an Sie und ersuche höflich um Ihre kompetente Auskunft:
Vor zwei Monaten
wurde anlässlich einer Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerhalle für
lw. Produkte und Geräte und einer Werkstatt u.a. für eine Fläche von 525 m² die
TP 11 (also € 0,60 x 525 m² = € 396,00) verrechnet. Nun wollte der Bauwerber
aber die besagte Lagerhalle …. um 135 m² größer als bewilligt errichten.
Woraufhin am heutigen Tage eine neuerliche Bauverhandlung mit allen notwendigen
Unterlagen erfolgt. Meine Frage wäre nun darf ich die TP 11 (Genehmigung eines
Neubaues) auf die gesamte Fläche (also 660 m²) verrechnen oder lediglich auf
die Differenzfläche von 135 m²?
Bei der
Verrechnung der Bauabgabe nehme ich nur die Differenzfläche von 135 m².
Ich bedanke mich
schon jetzt für die Auskunft!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Da hat – völlig unzynisch gesagt! – Ihr Bauwerber
aber „Pech“ gehabt: Anders als in § 15 Abs 1 letzter Satz BauG für die Bauabgabe
gibt es für Gemeinde-Verwaltungsabgaben weder im LGVAG 1968 noch in der
GemVwAbgVO 2012 eine Bestimmung dahingehend, dass dann, wenn – wie in Ihrem
Fall – von einer Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die
vorgeschriebenen GemVwAbg anzurechnen ist. Daher ist im vorliegenden Fall
anlässlich der neuen Baubewilligung der Bemessung der GemVwAbg gemäß TP B 11
der besagten VO die gesamte Geschoßfläche, für welche die neue Baubewilligung
erteilt wird, zu Grunde zu legen (ohne dass etwas in Abzug gebracht werden
dürfte)! Bei der Gelegenheit: 525 m2 plus 135 m2 ergibt
nicht 600 m2, sondern 660 m2! Ich weiß nicht, wo der
„Rechenfehler“ in Ihrem Mail liegt, aber was auch immer an Gesamtgeschoßfläche
für den neu bewilligten Bau herauskommt, ist heranzuziehen!
Hinsichtlich der Bauabgabe haben Sie Recht!
Allerdings „geht“ die Berechnung iS des § 15 Abs 1 letzter Satz BauG (obwohl
dasselbe rauskommt, als wenn Sie nur die „Differenzfläche“ hernehmen) so, dass
Sie zuerst die Bauabgabe für den nunmehrigen Bau berechnen und die bereits für
den altbewilligten entrichtete „anrechnen“, sprich: vom Gesamtbetrag für den
nunmehrigen Bau in Abzug bringen!
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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