Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer !
Sie können sich
gar nicht vorstellen wie hilfreich und wissenswert Ihre Beantwortungen im
„neuergebuehrenblog.blogspot.com“ sind. Ich freue mich
wirklich bei jeder Übermittlung wieder Neues zu erfahren. Etwas richtig zu
machen erfüllt jeden Menschen mit Zufriedenheit und Freude. 1000fachen
Dank !
Da ich mir in
Einigem noch unklar bin, erlaube ich mir folgende Fragen zu stellen:
Betreffend des
Bauansuchens (lt. beigefügter Kundmachung) Errichtung eines Wohnhauses
samt Garage für 2 KFZ - Garage ist an Wohnhaus angebaut, daher die Frage:
Ist hierfür eine Eingabegebühr von 1 x 14,30 € vorzuschreiben ?
Betreffend der
Befestigung von Außenanlagen – Hier wird ein Zufahrtsweg zum Wohnobjekt
errichtet - hier ist Ihrem Blog vom 19.11.2018 zu entnehmen, dass TP B
42 vorschreiben wäre.
Sind Zufahrtswege
zu Wohnhausbauten gemäß § 19 Stmk. BauG. bewilligungspflichtig ?
Betreffend
Einfriedung - es ist geplant, dass diese Einfriedung in Höhe von
1,50 m in einer Länge von 170 m zu den
Nachbargrenzen errichtet wird. Die Zufahrt auf das
Grundstück erfolgt
über eine
Gemeindestraße (Öffentliches Gut) und es wird kein Zufahrtstor
errichtet. Die Einfriedung soll rechts u. links der Zufahrt
errichtet werden. Das öffentliche Gut ist also nur in diesen Punkten
(rechts u. links der
Zufahrt) berührt, sonst in keiner Weise. Ist diese Einfriedung überhaupt
gemäß § 19 bewilligungspflichtig ??? Wäre für die
Einfriedung VA in voller Länge vorzuschreiben ?
Danke für Ihre
werte Rückmeldung!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ihre Anfrag fällt einerseits ins Baurecht, andererseits ins Gebühren-
bzw Abgabenrecht. Gleichviel, zur Sache:
1.)
Für Wohnhaus und Garage ist, da sie zusammengebaut sind und daher ein
einheitliches Bauvorhaben darstellen die Eingabegebühr nur einmal
„vorzuschreiben“!
2.)
Auch ein Zufahrtsweg zu einem Wohnhaus ist eine bauliche Anlage iS des § 3 Z 13
BauG, soferne zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnis erforderlich
sind. Ob das der Fall ist, darüber ist Ihr BauSV zu befragen. Kommt er zu einem
positiven Ergebnis, dann ist der Zufahrtsweg baubewilligungspflichtig, weil er
keinem der Genehmigungstatbestände des § 20 BauG unterfällt. Ich nehme an, dass
Sie dieses Vorhaben in der beigelegten Kundmachung als „Befestigung von
Außenanalgen“ bezeichnet haben.
3.)
Nachdem nach § 20 Z 3 lit c BauG nur Einfriedungen gegen öffentliche
Verkehrsflächen (bis zu einer Höhe von 1,5 m) anzeigepflichtige Vorhaben
darstellen, bedeutet das, dass eine solche Einfriedung „gegenüber“ einer
öffentlichen Verkehrsfläche situiert sein muss, um anzeigepflichtig zu sein.
Das ist beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht der Fall, sodass die
gesamte Einfriedung ein baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs 2 Z 5
BauG darstellt. Baubewilligungsfreies darf die Behörde nicht baubewilligen
(oder baufreistellen), sodass – auch wenn die Einfriedung in Ihrer Kundmachung
aufscheint – diese im Baubewilligungsbescheid nicht „mitzubewilligen“ ist. Wenn
um die Einfriedung angesucht worden ist, müsste das Ansuchen an sich
zurückgezogen werden, aber Sie können sich mE damit behelfen, dass Sie in der
Bescheidbegründung kurz erwähnen, dass die Einfriedung nicht bewilligungs- bzw
anzeigepflichtig ist und daher auch keine Genehmigung dafür zu erteilen war.
4.)
Nachdem, wie eben ausgeführt, die Einfriedung nicht genehmigt werden darf, darf
für sie auch keine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben werden! Und im Übrigen
fällt für sie auch keine Eingabegebühr an, weil eine wesentliche Voraussetzung in § 11
Abs 1 GebG (nämlich eine schriftliche Erledigung) ja nicht zutrifft!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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