Direkt zum Hauptbereich

Wohnhauserrichtung samt Garage, Außenanlagen, Einfriedung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer !

Sie können sich gar nicht vorstellen wie hilfreich und wissenswert Ihre Beantwortungen im  „neuergebuehrenblog.blogspot.com“ sind. Ich freue mich wirklich bei jeder Übermittlung wieder Neues zu erfahren. Etwas richtig zu machen erfüllt jeden Menschen mit Zufriedenheit und Freude.  1000fachen Dank !

Da ich mir in Einigem noch unklar bin, erlaube ich mir folgende Fragen zu stellen:

Betreffend des Bauansuchens (lt.  beigefügter Kundmachung)  Errichtung eines Wohnhauses samt Garage für 2 KFZ  -  Garage ist an Wohnhaus angebaut, daher die Frage: Ist hierfür eine Eingabegebühr von 1 x 14,30  € vorzuschreiben  ?

Betreffend der Befestigung von Außenanlagen – Hier wird ein Zufahrtsweg  zum Wohnobjekt errichtet -  hier ist Ihrem  Blog vom 19.11.2018 zu entnehmen, dass  TP B 42 vorschreiben wäre.
Sind Zufahrtswege zu Wohnhausbauten gemäß § 19 Stmk. BauG. bewilligungspflichtig ?

Betreffend Einfriedung -   es ist geplant, dass diese Einfriedung in Höhe von 1,50 m   in einer Länge von 170 m zu den Nachbargrenzen  errichtet wird.  Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt
über eine Gemeindestraße (Öffentliches Gut)  und es wird kein Zufahrtstor errichtet.   Die Einfriedung soll  rechts u. links der Zufahrt errichtet werden. Das öffentliche Gut ist also nur in diesen Punkten  (rechts u. links der Zufahrt) berührt, sonst in keiner Weise.  Ist diese Einfriedung überhaupt gemäß § 19 bewilligungspflichtig ??? Wäre für die Einfriedung VA in voller Länge vorzuschreiben ?

Danke für Ihre werte Rückmeldung!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ihre Anfrag fällt einerseits ins Baurecht, andererseits ins Gebühren- bzw Abgabenrecht. Gleichviel, zur Sache:
1.) Für Wohnhaus und Garage ist, da sie zusammengebaut sind und daher ein einheitliches Bauvorhaben darstellen die Eingabegebühr nur einmal „vorzuschreiben“!
2.) Auch ein Zufahrtsweg zu einem Wohnhaus ist eine bauliche Anlage iS des § 3 Z 13 BauG, soferne zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnis erforderlich sind. Ob das der Fall ist, darüber ist Ihr BauSV zu befragen. Kommt er zu einem positiven Ergebnis, dann ist der Zufahrtsweg baubewilligungspflichtig, weil er keinem der Genehmigungstatbestände des § 20 BauG unterfällt. Ich nehme an, dass Sie dieses Vorhaben in der beigelegten Kundmachung als „Befestigung von Außenanalgen“ bezeichnet haben.
3.) Nachdem nach § 20 Z 3 lit c BauG nur Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen (bis zu einer Höhe von 1,5 m) anzeigepflichtige Vorhaben darstellen, bedeutet das, dass eine solche Einfriedung „gegenüber“ einer öffentlichen Verkehrsfläche situiert sein muss, um anzeigepflichtig zu sein. Das ist beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht der Fall, sodass die gesamte Einfriedung ein baubewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 21 Abs 2 Z 5 BauG darstellt. Baubewilligungsfreies darf die Behörde nicht baubewilligen (oder baufreistellen), sodass – auch wenn die Einfriedung in Ihrer Kundmachung aufscheint – diese im Baubewilligungsbescheid nicht „mitzubewilligen“ ist. Wenn um die Einfriedung angesucht worden ist, müsste das Ansuchen an sich zurückgezogen werden, aber Sie können sich mE damit behelfen, dass Sie in der Bescheidbegründung kurz erwähnen, dass die Einfriedung nicht bewilligungs- bzw anzeigepflichtig ist und daher auch keine Genehmigung dafür zu erteilen war.
4.) Nachdem, wie eben ausgeführt, die Einfriedung nicht genehmigt werden darf, darf für sie auch keine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben werden! Und im Übrigen fällt für sie auch keine Eingabegebühr an, weil eine wesentliche Voraussetzung in § 11 Abs 1 GebG (nämlich eine schriftliche Erledigung) ja nicht zutrifft!
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Fragen bzgl. Umbau Carport in Garage - Bauabgabe, Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag - Neufassung

Sehr geehrte Frau Kollegin! Um es für mich einfacher zu machen, schreibe ich meine Antworten bei Ihren Fragen unten  (in roter Schrift). dazu  Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer   Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,  wir würden in einem Bauverfahren Ihren geschätzten Rat benötigen. Mitte Juni, vor der Novelle, hat ein Bauwerber um Umbau eines (bewilligten) Carports in eine Garage <40m² angesucht (Vereinfachtes Verfahren). Das Bauverfahren wurde auch als vereinfachtes abgewickelt, der Bescheid erging Anfang Augst, es wurde eine Bauabgabe vorgeschrieben und auch eine Fertigstellungsanzeige in den Auflagen gefordert. Diese Fertigstellungsanzeige ist nun eingelangt, womit nun die Fragen angefangen haben: 1) War die Bauabgabe überhaupt rechtmäßig? Nachdem die Garage kleiner als 40 m 2 ist, kann sie – siehe die Legaldefinition von Nebengebäuden in § 4 Z 47 Stmk. BauG – ein (in § 15 Abs 8 Z 2 Stmk. BauG von der Bauabgabe befreites) Nebengebäude s...

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...