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§ 33 Abs. 6 Stmk. BauG - Auslegung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich bitte um eine Auskunft bezüglich § 33 Abs. 6 Stmk. BauG:

 „Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung‘ zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.“

Somit darf die Baubehörde im Anzeigeverfahren einen Vermerk „Baufreistellung“ auf dem Einreichplan und der Baubeschreibung anbringen und gem. TP A3  vorschreiben. Für weitere Projektunterlagen gem. § 23 Stmk. BauG – wie z.B. ein Energieausweis – können demnach nur feste Gebühren vorgeschrieben werden? Oder wird das Wort „Baubeschreibung“ großzügig ausgelegt?

Für Ihre Mühewaltung im Voraus herzlich dankend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Angesichts jener verschiedenen anzeigepflichtigen Vorhaben, für die die anzuschließenden Unterlagen in § 33 Abs 2 BauG höchst differenziert (und regelmäßig über die „planliche Darstellung und Baubeschreibung“ hinausgehend) geregelt sind, bin ich der Meinung, dass jeweils auch jene Projektunterlagen über die „planliche Darstellung und Baubeschreibung“ hinaus, die in § 33 Abs 2 leg cit jeweils verlangt werden (und für die ja auch jeweils ein Genehmigungsvermerk zu erteilen ist) der TP A 3 zu unterziehen sind! Oder mit Ihrer Formulierung ausgedrückt: Ja, die Wortfolge „planliche Darstellung und Baubeschreibung“, mit der der Gesetzgeber mE die Unterlagen gemäß § 33 Abs 2 BauG zusammenfassend „gemeint“ hat,  ist „großzügig“ auszulegen!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer 

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