Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
ich bitte um eine
Auskunft bezüglich § 33 Abs. 6 Stmk. BauG:
Somit darf die
Baubehörde im Anzeigeverfahren einen Vermerk „Baufreistellung“ auf dem
Einreichplan und der Baubeschreibung anbringen und gem. TP A3
vorschreiben. Für weitere Projektunterlagen gem. § 23 Stmk. BauG – wie z.B. ein
Energieausweis – können demnach nur feste Gebühren vorgeschrieben werden? Oder wird das
Wort „Baubeschreibung“ großzügig ausgelegt?
Für Ihre
Mühewaltung im Voraus herzlich dankend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Angesichts
jener verschiedenen anzeigepflichtigen Vorhaben, für die die anzuschließenden
Unterlagen in § 33 Abs 2 BauG höchst differenziert (und regelmäßig über die
„planliche Darstellung und Baubeschreibung“ hinausgehend) geregelt sind, bin
ich der Meinung, dass jeweils auch jene Projektunterlagen über die „planliche
Darstellung und Baubeschreibung“ hinaus, die in § 33 Abs 2 leg cit jeweils
verlangt werden (und für die ja auch jeweils ein Genehmigungsvermerk zu
erteilen ist) der TP A 3 zu unterziehen sind! Oder mit Ihrer Formulierung
ausgedrückt: Ja, die Wortfolge „planliche Darstellung und Baubeschreibung“, mit
der der Gesetzgeber mE die Unterlagen gemäß § 33 Abs 2 BauG zusammenfassend
„gemeint“ hat, ist „großzügig“ auszulegen!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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