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Anschlussverpflichtungsbescheid für Wasser und Kanal

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!

Ich habe bitte folgende Fragen an Sie: 

1.)           Sind für einen Anschlussverpflichtungsbescheid für Wasser bzw. Kanal Verwaltungsabgaben bzw. Bundesgebühren zu verrechnen?

2.)           Sind für bewilligungsfreie Bauvorhaben, die einen Gebäudecharakter besitzen, Wasserleitungsbeiträge bzw. Kanalisationsbeiträge vorzuschreiben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Beantwortung

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Zu Frage 1: Bei Verpflichtungsbescheiden können grundsätzlich keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben anfallen, sodass auch keine zu verrechnen sind!
Zu Frage 2: Nachdem es sich hier um Gebäude handelt, und – anders als bei der Bauabgabe – die Gebührenpflicht nicht an die Erteilung einer Baubewilligung gebunden ist, sind sowohl ein Kanalisationsbeitrag nach den Grundsätzen und „Ausnahmen“ des § 4 Kanalabgabengesetz als auch (Anschlusspflicht nach dem Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz vorausgesetzt) ein Wasserleitungsbeitrag nach den Grundsätzen und „Ausnahmen“ des § 4 Wasserleitungsbeitragsgesetz zu entrichten!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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