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Bauabgabe für Vollwärmeschutz


Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer,

ich darf mich mit folgender Anfrage an Sie wenden.

Die Durchführung einer wärmetechnischen Optimierung, d.h. das Anbringen eines Vollwärmeschutzes ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gem. § 20 Abs. 6 Stmk. BauG.
Durch die Anbringung von tlw. 20 cm und mehr Vollwärmeschutz vergrößern sich die Ausmaße des Gebäudes und damit die Bruttogeschossfläche.
Darüber hinaus ist ein Zubau gem. § 4 Z. 64 Stmk. BauG die Vergrößerung einer baulichen Anlage .... oder der Breite nach.
Die Bauabgabe ist bei Zubauten entsprechend der neu gewonnen Bruttogeschossfläche zu berechnen. Ist unsere Rechtsmeinung daher richtig, dass - unter Berücksichtigung des Vorgenannten - für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes eine Bauabgabe vorzuschreiben ist?

Ich darf mich schon jetzt für Ihre Bemühungen bedanken und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Da bin ich, wie das jetzt so schön heißt, „ganz bei Ihnen!“! Der Vollwärmeschutz stellt fraglos auch einen Zubau iS des § 4 Z 64 BauG dar, daher ist für einen solchen auch der „Ergänzungsbeitrag“ gemäß § 15 Abs 2 BauG zu entrichten, wie gering der auch immer ausfallen mag.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer


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