Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer,
ich darf mich mit folgender Anfrage an Sie wenden.
Die Durchführung einer wärmetechnischen Optimierung, d.h.
das Anbringen eines Vollwärmeschutzes ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gem.
§ 20 Abs. 6 Stmk. BauG.
Durch die Anbringung von tlw. 20 cm und mehr
Vollwärmeschutz vergrößern sich die Ausmaße des Gebäudes und damit die Bruttogeschossfläche.
Darüber hinaus ist ein Zubau gem. § 4 Z. 64 Stmk. BauG
die Vergrößerung einer baulichen Anlage .... oder der Breite nach.
Die Bauabgabe ist bei Zubauten entsprechend der neu
gewonnen Bruttogeschossfläche zu berechnen. Ist unsere Rechtsmeinung daher richtig, dass - unter
Berücksichtigung des Vorgenannten - für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes
eine Bauabgabe vorzuschreiben ist?
Ich darf mich schon jetzt für Ihre Bemühungen bedanken
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Da
bin ich, wie das jetzt so schön heißt, „ganz bei Ihnen!“! Der Vollwärmeschutz
stellt fraglos auch einen Zubau iS des § 4 Z 64 BauG dar, daher ist für einen
solchen auch der „Ergänzungsbeitrag“ gemäß § 15 Abs 2 BauG zu entrichten, wie
gering der auch immer ausfallen mag.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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