Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich würde bitte bei der Vergebührung des folgenden Bauvorhabens Ihre Hilfe
benötigen: „Errichtung von neun Hagelnetztunneln für 260 PKW“ mit einer
Hagelschutzfläche von 3.219 m².
Die Ausführung erfolgt mit Stahlrohrbögen, Stahlseile und Drähten und
wird mit einem Hagelnetz überspannt. In herabgerolltem Zustand ist das System
bis auf 30 cm zum Boden vogel- und insektendicht. Die Bauhöhe beträgt 3,2 m.
Die Frage ist, was ich hier an Verwaltungsabgaben verrechnen darf? Das
Vorhaben ist zwar bewilligungspflichtig, allerdings gibt es keine
Bruttogeschossfläche.
Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Schön,
dass Sie erkannt haben, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist (weil
die einzelnen Hagelnetztunnel fraglos bauliche Anlagen iS des § 4 Z 13 BauG
darstellen und weder baubewilligungsfreie, noch anzeigepflichtige Vorhaben
sind).
Sie
sind meiner Ansicht nach keine Flugdächer oder Schutzdächer (weil ein Flug-
oder Schutzdach eine frei auf Stützen ruhende, in der Regel als horizontale Überdachung
ausgeführtes und kein seitlich geschlossenes bzw schließbares Bauwerk ist).
Anders
als Sie meine ich allerdings, dass diese Hagelnetztunnel (in geschlossenem
Zustand, und auf den kommt es mE bei der rechtlichen Beurteilung an) durchaus
über eine Geschossfläche verfügen, wie jedes andere Gebäude auch! Diese Tunnel
stellen nämlich deshalb Gebäude dar, weil sie ja, wenn ich Ihre Ausführungen
recht verstehe, (in geschlossenem Zustand) überwiegend geschlossene Bauwerke
sind und damit der Gebäudedefinition des § 4 Z 29 BauG unterfallen! Und tun sie
das, woran meine Auffassung kein Zweifel herrschen kann, dann ist auf sie auch
die TP B 11 der GemVwAbgVO 2012 anzuwenden (wobei bei 3,2 m Höhe gerade noch
von einem Gebäude mit der „üblichen“ Geschosseinteilung auszugehen ist).
Fazit
also: Jeder einzelne der 9 Hagelnetztunnel, weil jeder ein eigenes, von den
anderen getrenntes bzw trennbares Bauwerk darstellt, ist im Bescheidspruch
gesondert anzuführen und für jeden Tunnel ist bei den Verfahrenskosten
gesondert die TP B 11 mit der jeweiligen Geschossfläche anzuführen! Oder anders
ausgedrückt: die Hagelschutztunnel sind nicht einmal mit ihrer Gesamtfläche von
3.219 m2 nach TP B 12 zu „vergebühren“!
Wenn
Sie meiner Auffassung nicht zu folgen vermögen, dann müssten Sie – für jeden
Tunnel extra, also 9 Mal! – die „Auffangtarifpost“ TP B 42 heranziehen.
Und
nachdem es sich um 9 eigene, von den anderen Bauwerken getrennte bzw trennbare
Bauwerke handelt, ist für jedes von ihnen, auch wenn sie in einem Bescheid
bewilligt werden, natürlich jeweils die Eingabegebühr von 14,30 Euro gemäß § 14
TP 6 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 GebG 1957 einzuverlangen!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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