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"Vergebührung" Hagelnetztunnel


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich würde bitte bei der Vergebührung des folgenden Bauvorhabens Ihre Hilfe benötigen: „Errichtung von neun Hagelnetztunneln für 260 PKW“ mit einer Hagelschutzfläche von 3.219 m².
Die  Ausführung erfolgt mit Stahlrohrbögen, Stahlseile und Drähten und wird mit einem Hagelnetz überspannt. In herabgerolltem Zustand ist das System bis auf 30 cm zum Boden vogel- und insektendicht. Die Bauhöhe beträgt 3,2 m.

Die Frage ist, was ich hier an Verwaltungsabgaben verrechnen darf? Das Vorhaben ist zwar bewilligungspflichtig, allerdings gibt es keine Bruttogeschossfläche.

Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung!

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Schön, dass Sie erkannt haben, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist (weil die einzelnen Hagelnetztunnel fraglos bauliche Anlagen iS des § 4 Z 13 BauG darstellen und weder baubewilligungsfreie, noch anzeigepflichtige Vorhaben sind).
Sie sind meiner Ansicht nach keine Flugdächer oder Schutzdächer (weil ein Flug- oder Schutzdach eine frei auf Stützen ruhende, in der Regel als horizontale Überdachung ausgeführtes und kein seitlich geschlossenes bzw schließbares Bauwerk ist).
Anders als Sie meine ich allerdings, dass diese Hagelnetztunnel (in geschlossenem Zustand, und auf den kommt es mE bei der rechtlichen Beurteilung an) durchaus über eine Geschossfläche verfügen, wie jedes andere Gebäude auch! Diese Tunnel stellen nämlich deshalb Gebäude dar, weil sie ja, wenn ich Ihre Ausführungen recht verstehe, (in geschlossenem Zustand) überwiegend geschlossene Bauwerke sind und damit der Gebäudedefinition des § 4 Z 29 BauG unterfallen! Und tun sie das, woran meine Auffassung kein Zweifel herrschen kann, dann ist auf sie auch die TP B 11 der GemVwAbgVO 2012 anzuwenden (wobei bei 3,2 m Höhe gerade noch von einem Gebäude mit der „üblichen“ Geschosseinteilung auszugehen ist).
Fazit also: Jeder einzelne der 9 Hagelnetztunnel, weil jeder ein eigenes, von den anderen getrenntes bzw trennbares Bauwerk darstellt, ist im Bescheidspruch gesondert anzuführen und für jeden Tunnel ist bei den Verfahrenskosten gesondert die TP B 11 mit der jeweiligen Geschossfläche anzuführen! Oder anders ausgedrückt: die Hagelschutztunnel sind nicht einmal mit ihrer Gesamtfläche von 3.219 m2 nach TP B 12 zu „vergebühren“!
Wenn Sie meiner Auffassung nicht zu folgen vermögen, dann müssten Sie – für jeden Tunnel extra, also 9 Mal! – die „Auffangtarifpost“ TP B 42 heranziehen.
Und nachdem es sich um 9 eigene, von den anderen Bauwerken getrennte bzw trennbare Bauwerke handelt, ist für jedes von ihnen, auch wenn sie in einem Bescheid bewilligt werden, natürlich jeweils die Eingabegebühr von 14,30 Euro gemäß § 14 TP 6 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 GebG 1957 einzuverlangen!
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer


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