Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
ich durfte ihr
Gebührenseminar schon 3 x besuchen, trotzdem stellen sich mir immer wieder neue
Fragen, was die Vergebührung im Baurecht betrifft.
Diesmal
diskutieren wir, ob für eine Güllegrube eine Bauabgabe nach §15 zu entrichten
ist. Bei uns im Bezirk Murau gibt es dazu die unterschiedlichsten Meinungen:
- nur wenn die Güllegrube geschlossen ist
- nur wenn die Güllegrube höher als 1,5m ist
Fr. Dr.
Reverencic hat mir 2012 telefonisch die Auskunft erteilt, dass für eine
Güllegrube keine Bauabgabe zu entrichten ist. Ich berechne zur
Zeit für jede Güllegrube eine Verwaltungsabgabe nach G 38a, aber keine
Bauabgabe.
Bitte um
Auflösung dieses Vergebührungs-Problemes – mit herzlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Mit
der BauGNovelle LGBl 2012/78, die 28.08.2012 in Kraft getreten ist, wurde auch
der Text der Gebäudedefinition in § 4 Z 29 geändert, sodass es möglicher Weise
daran liegt, dass Sie von Frau Dr. Reverencic die unten erwähnte telefonische
Auskunft erhalten haben, für Güllegruben sei keine Bauabgabe zu entrichten. Wie
immer auch: Ich vermag diese Auffassung nicht zu teilen, und zwar aus folgenden
Gründen:
Gebäude
sind nach der vorerwähnten Gesetzesbestimmung (alle) überdeckten, allseits oder
überwiegend umschlossenen Bauwerke. Damit stellt auch eine Güllegrube,
vorausgesetzt sie ist überdeckt, ein Gebäude dar. Nun statuieren § 15 Abs 2 und
3 BauG als Voraussetzung für die Vorschreibung einer Bauabgabe das
Vorhandensein einer Bruttogeschoßfläche ist. Das ist gemäß § 4 Z 21 BauG jene
Fläche je Geschoss, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der
Außenwände. Ein Geschoss wiederum ist (im hier interessierenden
Definitionsumfang) gemäß § 4 Z 34 BauG der Gebäudeabschnitt zwischen den
Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt
zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die
jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Der Gesetzgeber hat in dieser
Gesetzesbestimmung (ebenso wie in der Bebauungsdichteverordnung) als
Voraussetzung für das Vorliegen eines Geschosses das Erreichen der „geforderten
Raumhöhe“ normiert, also einer bestimmten Mindestraumhöhe. Diese ist in der
(aufgrund der StBTV 2015, um das verkürzt so auszudrücken, „Verordnungskraft“
genießenden) OIB Richtlinie 3, Punkt 11, für alle Räume, die keine Aufenthaltsräume
darstellen, mit 2,10 m festgesetzt.
Daraus
folgt mE, dass für alle baulichen Anlagen, die Gebäude darstellen und über
zumindest ein Geschoss (und bestünde dies auch nur aus einem einzigen Raum)
verfügen, eine Bauabgabe zu entrichten ist, soferne dieses Geschoss eine
Mindestraumhöhe von 2,10 m (im Fall von Aufenthaltsräumen von 2,50 m, um das
hier der Vollständigkeit halber hervorzuheben) verfügen, somit auch für eine
Güllegrube! Das allerdings nur dann, was zur Vermeidung von Missverständnissen
angemerkt werden soll, wenn sie überdeckt ist. Anders gewendet: Eine überdeckte
Güllegrübe mit einer „ lichten Raumhöhe“ von mindestens 2,10 m ist
„bauabgabepflichtig“!
Sollte
sie ein Nebengebäude iS des § 4 Z 47 BauG darstellen, was allerdings nur dann
in Betracht käme, wenn sie „ebenerdig“ ist, also (mit einer gewissen
„Toleranz“) bodengleich errichtet wird, entfiele für sie gemäß § 15 Abs 8 Z 2
BauG die Vorschreibung der Bauabgabe; ist sie ein Betriebsobjekt für die land-
und forstwirtschaftliche Nutzung (was wohl regelmäßig der Fall sein wird), sind
von der errechneten Bauabgabe gemäß § 15 Abs 7 BauG nur 25 Prozent
vorzuschreiben.
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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