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Bauabgabe für Güllegrube?


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich durfte ihr Gebührenseminar schon 3 x besuchen, trotzdem stellen sich mir immer wieder neue Fragen, was die Vergebührung im Baurecht betrifft.

Diesmal diskutieren wir, ob für eine Güllegrube eine Bauabgabe nach §15 zu entrichten ist. Bei uns im Bezirk Murau gibt es dazu die unterschiedlichsten Meinungen:
  • nur wenn die Güllegrube geschlossen ist
  • nur wenn die Güllegrube höher als 1,5m ist
Fr. Dr. Reverencic hat mir 2012 telefonisch die Auskunft erteilt, dass für eine Güllegrube keine Bauabgabe zu entrichten ist. Ich berechne zur Zeit für jede Güllegrube eine Verwaltungsabgabe nach G 38a, aber keine Bauabgabe.


Bitte um Auflösung dieses Vergebührungs-Problemes – mit herzlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!
Mit der BauGNovelle LGBl 2012/78, die 28.08.2012 in Kraft getreten ist, wurde auch der Text der Gebäudedefinition in § 4 Z 29 geändert, sodass es möglicher Weise daran liegt, dass Sie von Frau Dr. Reverencic die unten erwähnte telefonische Auskunft erhalten haben, für Güllegruben sei keine Bauabgabe zu entrichten. Wie immer auch: Ich vermag diese Auffassung nicht zu teilen, und zwar aus folgenden Gründen:
Gebäude sind nach der vorerwähnten Gesetzesbestimmung (alle) überdeckten, allseits oder überwiegend umschlossenen Bauwerke. Damit stellt auch eine Güllegrube, vorausgesetzt sie ist überdeckt, ein Gebäude dar. Nun statuieren § 15 Abs 2 und 3 BauG als Voraussetzung für die Vorschreibung einer Bauabgabe das Vorhandensein einer Bruttogeschoßfläche ist. Das ist gemäß § 4 Z 21 BauG jene Fläche je Geschoss, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände. Ein Geschoss wiederum ist (im hier interessierenden Definitionsumfang) gemäß § 4 Z 34 BauG der Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Der Gesetzgeber hat in dieser Gesetzesbestimmung (ebenso wie in der Bebauungsdichteverordnung) als Voraussetzung für das Vorliegen eines Geschosses das Erreichen der „geforderten Raumhöhe“ normiert, also einer bestimmten Mindestraumhöhe. Diese ist in der (aufgrund der StBTV 2015, um das verkürzt so auszudrücken, „Verordnungskraft“ genießenden) OIB Richtlinie 3, Punkt 11, für alle Räume, die keine Aufenthaltsräume darstellen, mit 2,10 m festgesetzt.
Daraus folgt mE, dass für alle baulichen Anlagen, die Gebäude darstellen und über zumindest ein Geschoss (und bestünde dies auch nur aus einem einzigen Raum) verfügen, eine Bauabgabe zu entrichten ist, soferne dieses Geschoss eine Mindestraumhöhe von 2,10 m (im Fall von Aufenthaltsräumen von 2,50 m, um das hier der Vollständigkeit halber hervorzuheben) verfügen, somit auch für eine Güllegrube! Das allerdings nur dann, was zur Vermeidung von Missverständnissen angemerkt werden soll, wenn sie überdeckt ist. Anders gewendet: Eine überdeckte Güllegrübe mit einer „ lichten Raumhöhe“ von mindestens 2,10 m ist „bauabgabepflichtig“!
Sollte sie ein Nebengebäude iS des § 4 Z 47 BauG darstellen, was allerdings nur dann in Betracht käme, wenn sie „ebenerdig“ ist, also (mit einer gewissen „Toleranz“) bodengleich errichtet wird, entfiele für sie gemäß § 15 Abs 8 Z 2 BauG die Vorschreibung der Bauabgabe; ist sie ein Betriebsobjekt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (was wohl regelmäßig der Fall sein wird), sind von der errechneten Bauabgabe gemäß § 15 Abs 7 BauG nur 25 Prozent vorzuschreiben.
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer 

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