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"Vergebührung" der Versagung einer Teilungsbewilligung


Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer,

ich darf mich mit folgender Anfrage an Sie wenden.
Ein Vermessungsbüro hat, trotz vorheriger negativer Anfragebeantwortung durch die Gemeinde, um Teilung eines Grundstückes angesucht. Da durch diese Teilung ein baugesetzwidriger Zustand hergestellt werden würde, ist die Teilung zu versagen.
Die Gebührenschuld entsteht ja mit der abschließenden schriftlichen Erledigung, d.h. meiner Meinung nach, dass die Gebühren für das Ansuchen und die Beilagen im Versagungsbescheid vorzuschreiben sind.
Sämtliche Verwaltungsabgaben, sowohl jene im Besonderen als auch im Allgemeinen Teil, beziehen sich jedoch auf eine Genehmigung oder Bewilligung. Ist es daher richtig, dass wir keine Verwaltungsabgaben im Versagungsbescheid vorschreiben können und somit die Gemeinde quasi keine Einnahmen für die Mühen hat?

Ich darf mich schon jetzt für Ihre Bemühungen bedanken und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Wie Sie es richtig sehen, entsteht die Gebührenschuld für eine abschließende schriftliche Erledigung gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 mit deren Zustellung, sodass es gebührenrechtlich ohne Belang ist, ob das Anbringen „positiv“ oder – wie in Ihrem Fall – „negativ“ erledigt wird. Will heißen: Selbstverständlich sind im vorliegenden Fall, wie Sie auch zutreffen erkannt haben, die festen Gebühren für die Eingabe und die Beilagen zu entrichten! Sie sind allerdings im Versagungsbescheid nicht „vorzuschreiben“, weil die Behörde hier nicht mit einer Vorschreibung vorgehen darf (eine solche wäre der Finanzbehörde vorbehalten), sondern mit Gebührenhinweis im Versagungsbescheid zur Entrichtung (unter Festsetzung einer Zahlungsfrist) bekannt zu geben. Wenn Sie dafür ein „Muster“ brauchen sollten, bitte sich noch einmal zu „melden“!
Gleichfalls richtig sehen Sie, dass – da ja im vorliegenden Fall keine Berechtigung verliehen bzw keine Amtshandlung im Privatinteresse des Einschreiters vorgenommen wurde, wie es § 1 Abs 1 LStVG 1968 als Voraussetzung für die Vorschreibung einer VwAbg normiert – dass keinerlei GemVwAbg zur Vorschreibung zu bringen ist.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer


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