Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer,
ich darf mich mit folgender Anfrage an Sie wenden.
Ein Vermessungsbüro hat, trotz vorheriger negativer
Anfragebeantwortung durch die Gemeinde, um Teilung eines Grundstückes
angesucht. Da durch diese Teilung ein baugesetzwidriger Zustand
hergestellt werden würde, ist die Teilung zu versagen.
Die Gebührenschuld entsteht ja mit der abschließenden
schriftlichen Erledigung, d.h. meiner Meinung nach, dass die Gebühren für das
Ansuchen und die Beilagen im Versagungsbescheid vorzuschreiben sind.
Sämtliche Verwaltungsabgaben, sowohl jene im Besonderen
als auch im Allgemeinen Teil, beziehen sich jedoch auf eine Genehmigung oder
Bewilligung. Ist es daher richtig, dass wir keine Verwaltungsabgaben im
Versagungsbescheid vorschreiben können und somit die Gemeinde quasi keine
Einnahmen für die Mühen hat?
Ich darf mich schon jetzt für Ihre Bemühungen bedanken
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Wie
Sie es richtig sehen, entsteht die Gebührenschuld für eine abschließende
schriftliche Erledigung gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 mit deren Zustellung,
sodass es gebührenrechtlich ohne Belang ist, ob das Anbringen „positiv“ oder –
wie in Ihrem Fall – „negativ“ erledigt wird. Will heißen: Selbstverständlich
sind im vorliegenden Fall, wie Sie auch zutreffen erkannt haben, die festen Gebühren
für die Eingabe und die Beilagen zu entrichten! Sie sind allerdings im
Versagungsbescheid nicht „vorzuschreiben“, weil die Behörde hier nicht mit
einer Vorschreibung vorgehen darf (eine solche wäre der Finanzbehörde
vorbehalten), sondern mit Gebührenhinweis im Versagungsbescheid zur Entrichtung
(unter Festsetzung einer Zahlungsfrist) bekannt zu geben. Wenn Sie dafür ein
„Muster“ brauchen sollten, bitte sich noch einmal zu „melden“!
Gleichfalls
richtig sehen Sie, dass – da ja im vorliegenden Fall keine Berechtigung
verliehen bzw keine Amtshandlung im Privatinteresse des Einschreiters
vorgenommen wurde, wie es § 1 Abs 1 LStVG 1968 als Voraussetzung für die
Vorschreibung einer VwAbg normiert – dass keinerlei GemVwAbg zur Vorschreibung
zu bringen ist.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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