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Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag für landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude und für Garagenzubau


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

bei meiner Aufarbeitung von Altlasten bin ich über die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes, sowie den Zubau einer Garage gestolpert. Die Benützungsbewilligung wurde nun endlich erteilt. Meine Frage an Sie ist nun, ob  hier einen einmaligen Wasserleitungsbeitrag und einen einmaligen Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben werden kann.

Aus dem § 4 des Wasserleitungsgesetzes geht hervor, dass bei Wirtschaftsgebäuden nur jene Geschossflächen zur Verrechnung gelangen, welche auch tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden. Grundsätzlich für mich verständlich, aber beim Kanalisationsbeitrag finde ich leider keine Begründung. Vor allem, was mach ich mit dem Garagenzubau. Zähle ich diesen ebenfalls zum Wirtschaftsgebäude dazu?

Es wäre mir eine große Hilfe, wenn Sie mir darüber eine fachliche Auskunft erteilen könnten. Besten Dank vorab.

Sehr geehrte Frau Kollegin!

a) Zum Wasserleitungsbeitrag:
Die „Befreiung“ von Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung (und nur diese sind vom Gesetzgeber gemeint!) vom Wasserleitungsbeitrag, soferne sie nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, ist nicht in § 4 des „Wasserleitungsgesetzes“, sondern in § 4 Abs 5 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes geregelt. Wenn Ihr Wirtschaftsgebäude eines mit dieser Nutzung ist und es nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wurde, dann ist kein Wasserleitungsbeitrag vorzuschreiben, wenn nicht, dann ist einer zu „verrechnen“! Hinsichtlich von Garagen gibt es keinerlei Befreiung, sodass für Ihren Garagenzubau der Ergänzungsbeitrag gemäß § 4 Abs 6 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes zur Vorschreibung gebracht werden muss, auch wenn es sich um eine Garage mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung handeln sollte.
b) Zum Kanalisationsbeitrag:
Gemäß § 4 Abs 3 Kanalabgabengesetz 1955 gibt es – das müssen Sie übersehen haben! – die nämliche Befreiung für Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung, wie beim Wasserleitungsbeitragsgesetz, hier dahingehend, wenn ihre Entwässerung nicht durch die  öffentliche Kanalanlage erfolgt. Wenn Ihr Wirtschaftsgebäude eines mit dieser Nutzung ist und seine Entwässerung nicht durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, dann ist kein Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben, wenn nicht, dann ist einer zu „verrechnen“! Mangels Befreiung für Garagen – ob mit oder ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung – haben  Sie für Ihren Garagenzubau den ergänzenden Kanalisationsbeitrag gemäß § 4 Abs 4 Kanalabgabengesetz 1955 zur Vorschreibung zu bringen.
c) Zu beiden Beiträgen:
Wie immer auch Sie Ihren jeweiligen Abgabenbescheid gestalten, mE ist jedenfalls der Beitrag für das Wirtschaftsgebäude (wenn einer vorzuschreiben ist, versteht sich!) und für den Garagenzubau extra auszuweisen und dann davon die Gesamtsumme der Vorschreiben zu bilden, falls ich Ihre Frage betreffend „Dazuzählen“ richtig verstanden habe.
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H Mayer

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