Wasserleitungsbeitrag und Kanalisationsbeitrag für landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude und für Garagenzubau
Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
bei meiner
Aufarbeitung von Altlasten bin ich über die Errichtung eines
Wirtschaftsgebäudes, sowie den Zubau einer Garage gestolpert. Die
Benützungsbewilligung wurde nun endlich erteilt. Meine Frage an
Sie ist nun, ob hier einen einmaligen Wasserleitungsbeitrag und einen
einmaligen Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben werden kann.
Aus dem § 4 des
Wasserleitungsgesetzes geht hervor, dass bei Wirtschaftsgebäuden nur jene
Geschossflächen zur Verrechnung gelangen, welche auch tatsächlich an die
Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden. Grundsätzlich für mich
verständlich, aber beim Kanalisationsbeitrag finde ich leider keine Begründung.
Vor allem, was mach ich mit dem Garagenzubau. Zähle ich diesen ebenfalls zum
Wirtschaftsgebäude dazu?
Es wäre mir eine
große Hilfe, wenn Sie mir darüber eine fachliche Auskunft erteilen könnten. Besten Dank
vorab.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
a) Zum Wasserleitungsbeitrag:
Die
„Befreiung“ von Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher
Nutzung (und nur diese sind vom Gesetzgeber gemeint!) vom
Wasserleitungsbeitrag, soferne sie nicht an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, ist nicht in § 4 des
„Wasserleitungsgesetzes“, sondern in § 4 Abs 5 des
Wasserleitungsbeitragsgesetzes geregelt. Wenn Ihr Wirtschaftsgebäude eines mit
dieser Nutzung ist und es nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
angeschlossen wurde, dann ist kein Wasserleitungsbeitrag vorzuschreiben, wenn
nicht, dann ist einer zu „verrechnen“! Hinsichtlich von Garagen gibt es
keinerlei Befreiung, sodass für Ihren Garagenzubau der Ergänzungsbeitrag gemäß
§ 4 Abs 6 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes zur Vorschreibung gebracht werden
muss, auch wenn es sich um eine Garage mit land- und forstwirtschaftlicher
Nutzung handeln sollte.
b) Zum Kanalisationsbeitrag:
Gemäß
§ 4 Abs 3 Kanalabgabengesetz 1955 gibt es – das müssen Sie übersehen haben! –
die nämliche Befreiung für Wirtschaftsgebäuden mit land- oder
forstwirtschaftlicher Nutzung, wie beim Wasserleitungsbeitragsgesetz, hier
dahingehend, wenn ihre Entwässerung nicht durch die öffentliche
Kanalanlage erfolgt. Wenn Ihr Wirtschaftsgebäude eines mit dieser Nutzung ist und
seine Entwässerung nicht durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, dann ist
kein Kanalisationsbeitrag vorzuschreiben, wenn nicht, dann ist einer zu
„verrechnen“! Mangels Befreiung für Garagen – ob mit oder ohne land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung – haben Sie für Ihren Garagenzubau den
ergänzenden Kanalisationsbeitrag gemäß § 4 Abs 4 Kanalabgabengesetz 1955 zur
Vorschreibung zu bringen.
c)
Zu beiden Beiträgen:
Wie
immer auch Sie Ihren jeweiligen Abgabenbescheid gestalten, mE ist jedenfalls
der Beitrag für das Wirtschaftsgebäude (wenn einer vorzuschreiben ist, versteht
sich!) und für den Garagenzubau extra auszuweisen und dann davon die
Gesamtsumme der Vorschreiben zu bilden, falls ich Ihre Frage betreffend
„Dazuzählen“ richtig verstanden habe.
Alles
klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen