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Anfrage hins. allgemeiner Bescheinigung von Beschränkungszonen


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
wieder einmal darf ich mich an Sie wenden und folgende Fragestellung an Sie richten:

Es liegt ein Antrag eines Notares hinsichtlich der Ausstellung einer Bestätigung, dass in keiner Katastralgemeinde der Stadtgemeinde „Beschränkungszonen“ im Sinne des § 30 Abs 2 StROG 2010 festgelegt sind. Die Ausstellung an sich stellt natürlich kein Problem dar, es stellt sich mir jedoch die Frage, ob gem. TP 9 lediglich € 20 für diese „allgemeine“ Bescheinigung/Bestätigung vorzuschreiben wären. Laut TP 9 würde dies ja pro Grundstück gelten. So dies der Fall wäre, könnte zumindest das Gemeindebudget teilsaniert werden, zumal wir knapp 22.000 Grundstücke haben…
Beinahe vergessen: Selbstverständlich wird auch die Eingabegebühr vorgeschrieben.

Vielen Dank für Ihre Hilfestellung.



Sehr geehrter Herr Kollege!
Ja selbstverständlich für alle KGn (nicht für alle Grundstücke, weil nur die KGn abgefragt sind!) je einmal die Eingabegebühr und die GemVwAbg gemäß TP B 9 der GemVwAbgVO 2012 vorschreiben!
So, aber jetzt (wechselseitigen) Faschingsscherz beiseite:
Die Anfrage des Herrn Notars betrifft nur einen „Bestätigungsgegenstand“, nämlich, dass in keiner KG Ihrer Gemeinde „Beschränkungszonen“ festgelegt sind. Somit kann die Eingabegebühr nur einmal anfallen. Das zum ersten!
Zum zweiten: Nachdem ausdrücklich eine Bestätigung „gewünscht“ wurde, kann es sich dabei nicht um eine bloße Auskunft handeln, für welche die TP B 67 der GemVwAbgVO zu „verrechnen“ wäre. Es kann sich aber auch um keine Bestätigung gemäß der TP B 9 nach der besagten VO handeln, weil dort ausdrücklich steht: „Ausstellung von Bescheinigungen bzw Bestätigungen über die Lage von Grundstücken im Flächenwidmungsplan je Grundstück“. Ganz abgesehen davon, dass die Heranziehung dieser TP Bestätigungen für konkrete Grundstücke (allenfalls auch konkrete Katastralgemeinden, was man mit dem Terminus „Grundstücken“ als „mitgemeint“ ansehen kann) unter Nennung ihre Anzahl und ihrer „Nummer“ voraussetzt, was hier nicht der Fall ist, kann man trefflich darüber streiten, ob die Lage eines Grundstückes oder mehrerer in einer Beschränkungszone im Flächenwidmungsplan mit der in der VO genannten Lage eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan gleichzusetzen ist. Selbst wenn man das bejaht, steht, wie schon ausgeführt, der Heranziehung der TP B 9 der Umstand entgegen, dass offenbar nicht nach konkreten Grundstücken (oder Katastralgemeinden) gefragt worden ist!
Welche TP ist also für die verlangte Bestätigung heranzuziehen? Nachdem die „spezielle“  TP B 9 es nicht sein kann, wie dargelegt, muss es die „allgemeine“ der TP B 3 der VO sein!
Und nun zum Dritten: Dass die verlangte Bestätigung unter den Zeugnisbegriff des § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 fällt, versteht sich wohl von selbst! Also ist auch eine Zeugnisgebühr zu „verrechnen“ (es sei denn, sie machen aus der Bestätigung eine sogenannte gebührenfreie Mitteilung – wie das ginge, kann ich als bekannt voraussetzen – aber warum sollten Sie das tun?).
Ich fasse zusammen: Die verlangte Bestätigung für den Herrn Notar „kostet“:
  • 1 x 14,30 Euro Eingabegebühr
  • 1 x 14,30 Euro Zeugnisgebühr
  • 1 x 12 Euro Bestätigungs-Gemeinde-Verwaltungsabgabe
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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