Sehr
geehrter Herr Dr. Mayer,
wieder
einmal darf ich mich an Sie wenden und folgende Fragestellung an Sie richten:
Es
liegt ein Antrag eines Notares hinsichtlich der Ausstellung einer Bestätigung,
dass in keiner Katastralgemeinde der Stadtgemeinde „Beschränkungszonen“ im
Sinne des § 30 Abs 2 StROG 2010 festgelegt sind. Die Ausstellung an sich stellt
natürlich kein Problem dar, es stellt sich mir jedoch die Frage, ob gem. TP 9
lediglich € 20 für diese „allgemeine“ Bescheinigung/Bestätigung vorzuschreiben
wären. Laut TP 9 würde dies ja pro Grundstück gelten. So dies der Fall wäre,
könnte zumindest das Gemeindebudget teilsaniert werden, zumal wir knapp 22.000
Grundstücke haben…
Beinahe
vergessen: Selbstverständlich wird auch die Eingabegebühr vorgeschrieben.
Vielen
Dank für Ihre Hilfestellung.
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Ja
selbstverständlich für alle KGn (nicht für alle Grundstücke, weil nur die KGn abgefragt sind!) je einmal die Eingabegebühr und die GemVwAbg gemäß TP B 9 der
GemVwAbgVO 2012 vorschreiben!
So,
aber jetzt (wechselseitigen) Faschingsscherz beiseite:
Die
Anfrage des Herrn Notars betrifft nur einen „Bestätigungsgegenstand“, nämlich,
dass in keiner KG Ihrer Gemeinde „Beschränkungszonen“ festgelegt sind. Somit
kann die Eingabegebühr nur einmal anfallen. Das zum ersten!
Zum
zweiten: Nachdem ausdrücklich eine Bestätigung „gewünscht“ wurde, kann es sich
dabei nicht um eine bloße Auskunft handeln, für welche die TP B 67 der
GemVwAbgVO zu „verrechnen“ wäre. Es kann sich aber auch um keine Bestätigung
gemäß der TP B 9 nach der besagten VO handeln, weil dort ausdrücklich steht:
„Ausstellung von Bescheinigungen bzw Bestätigungen über die Lage von
Grundstücken im Flächenwidmungsplan je Grundstück“. Ganz abgesehen davon, dass
die Heranziehung dieser TP Bestätigungen für konkrete Grundstücke (allenfalls
auch konkrete Katastralgemeinden, was man mit dem Terminus „Grundstücken“ als
„mitgemeint“ ansehen kann) unter Nennung ihre Anzahl und ihrer „Nummer“ voraussetzt, was hier nicht
der Fall ist, kann man trefflich darüber streiten, ob die Lage eines
Grundstückes oder mehrerer in einer Beschränkungszone im Flächenwidmungsplan
mit der in der VO genannten Lage eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan
gleichzusetzen ist. Selbst wenn man das bejaht, steht, wie schon ausgeführt,
der Heranziehung der TP B 9 der Umstand entgegen, dass offenbar nicht nach
konkreten Grundstücken (oder Katastralgemeinden) gefragt worden ist!
Welche
TP ist also für die verlangte Bestätigung heranzuziehen? Nachdem die
„spezielle“ TP B 9 es nicht sein kann, wie dargelegt, muss es die
„allgemeine“ der TP B 3 der VO sein!
Und
nun zum Dritten: Dass die verlangte Bestätigung unter den Zeugnisbegriff des §
14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 fällt, versteht sich wohl von selbst! Also ist auch
eine Zeugnisgebühr zu „verrechnen“ (es sei denn, sie machen aus der Bestätigung
eine sogenannte gebührenfreie Mitteilung – wie das ginge, kann ich als bekannt
voraussetzen – aber warum sollten Sie das tun?).
Ich
fasse zusammen: Die verlangte Bestätigung für den Herrn Notar „kostet“:
- 1 x 14,30 Euro Eingabegebühr
- 1 x 14,30 Euro Zeugnisgebühr
- 1 x 12 Euro Bestätigungs-Gemeinde-Verwaltungsabgabe
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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