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Auskunftsbegehren betreffend Einreichprojekt - Anzeigeverfahren

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Jetzt komme ich endlich dazu, Ihre Anfrage zu beantworten. Ich setze dazu zu Ihren Anfragepunkten unten meine betreffenden Antworten (zur besseren Kenntlichkeit jeweils in roter Schrift).
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer 

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer !
Im Anzeigeverfahren soll gegenständliches Bauvorhaben abgewickelt werden.  Im Zuge der Erteilung der Baufreistellung sind nunmehr einige Fragen meinerseits gegeben,
worüber ich höflichst um Ihre werte Rückmeldung ersuche.
Laut Anzeige wird um den Neubau eines Wohnhauses, Errichtung einer Stützmauer sowie Geländeveränderungen angesucht.  (Ansuchen beigeschlossen)
1.     Das Einreichprojekt weist zum Wohnhaus eine angebaute Garage im nordöstlichen Bereich auf, vorgestellt dieser Garage ist ein Technikraum u. ein Wirtschaftsraum, direkt dem Wohnhaus angebaut.
2.     Eine Einfriedung  (Maschendrahtzaun) gegenüber öffentlichem Gut laut Baubeschreibung (Seite 5)  von 46 lfm – Höhe: 1,50 m ist geplant Einfriedung (Maschendrahtzaun)  gegenüber Privatgrundstücken  - ebenfalls 1,50 m  in einer Länge von 126 lfm.
3.     Aufstellung einer Luftwärmepumpe
4.     Err. Einer Stützmauer – Höhe 0,60 m
Zu 1)  Handelt es sich Ihrer Meinung nach in diesem Falle um  eine einheitlich nicht trennbare Anlage ?  - in diesem Falle wäre die Eingabegebühr nur 1 x vorzuschreiben und die Bauanzeige müsste betreffend  die Errichtung einer Garage nicht ergänzt werden. Ja, beim Wohnhaus und die angebaute Garage samt vorgelagerten Technikraum handelt es sich um eine einheitliche bauliche Anlage, sodass dafür nur einmal die Eingabegebühr „vorzuschreiben“ ist. Aber selbstverständlich fällt die Eingabegebühr jeweils 1 x auch für die übrigen (in der Anzeige schon enthaltenen bzw in der Anzeige noch zu ergänzenden – dazu später!) Vorhaben an!
Betreffend der Verrechnung für die Garage konnte ich Ihrer Nachricht „Vergebührung von PKW – Garagen“ vom 24.01.2019 dankenswerterweise entnehmen, dass für die Garage nur die 2 PKW    Einstellplätze  TP B15 verrechnet werden.  Richtig!
PKW Abstellplatz im Außenbereich  - ist dieser zu verrechnen ? Einen solchen habe ich zwar weder in der Anzeige, noch in den Plänen gesehen, aber wenn es doch einen gibt, dann ist dieser noch sowohl zur Baufreistellung zu beantragen, womit dafür auch die Eingabegebühr anfällt, als auch – nach der TP B 15 – zu „verrechnen“
Die der Garage vorgelagerten Räumlichkeiten (Technikraum und Wirtschaftsraum)  müssten unter TP B 11 fallen. Richtig!
Zwischenbemerkung: In der mitgesendeten Bauanzeige werden lediglich der Neubau eines Wohnhauses, die Errichtung einer Stützmauer sowie Geländeveränderungen um eine Baufreistellung beworben! Dafür fällt jedenfalls drei Mal die Eingabegebühr an!
Zu 2) Da die Einfriedung gegenüber öffentlichem Gut von 46 lfm., Höhe 1,50 m anzeigepflichtig wäre, wäre das Ansuchen auch in dieser Hinsicht zu ergänzen und Eingabegebühr vorzuschreiben ? Nur diese – in der Baubeschreibung dargestellte – Einfriedung ist anzeigepflichtig, sodass die Anzeige darum noch ergänzt werden muss (und einmal dafür die Eingabegebühr zu „verrechnen“ ist), nicht aber die gleichfalls in der Baubeschreibung dargestellte Einfriedung gegenüber Nachbargrundtücken in der Höhe von 1,50 m. Korrekt wäre es daher, diese Einfriedung durch den Anzeigenwerber aus der Baubeschreibung wieder rausnehmen zu lassen, weil baubewilligungsfreies nicht baufreigestellt werden kann und darf!
Zu 3) Luftwärmepumpe – die Leistung dieser liegt unter 7,5 kW,  wäre das Ansuchen auch in dieser Hinsicht zu ergänzen und Eingabegebühr vorzuschreiben ? Ja, selbstverständlich! Und eine GemVwAbg fällt auch an!
Zu 4)  Stützmauer mit Höhe von 0,60 m  ist anzeigepflichtig und  im Ansuchen glücklicherweise beinhaltet. Und für sie ist selbstverständlich eine Eingabegebühr sowie eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe zu verrechnen!
Danke für Ihre werte Rückmeldung im Voraus.

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