Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Jetzt
komme ich endlich dazu, Ihre Anfrage zu beantworten. Ich setze dazu zu Ihren
Anfragepunkten unten meine betreffenden Antworten (zur besseren Kenntlichkeit
jeweils in roter Schrift).
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer !
Im
Anzeigeverfahren soll gegenständliches Bauvorhaben abgewickelt werden. Im
Zuge der Erteilung der Baufreistellung sind nunmehr einige Fragen meinerseits
gegeben,
worüber ich
höflichst um Ihre werte Rückmeldung ersuche.
Laut Anzeige wird
um den Neubau eines Wohnhauses, Errichtung einer Stützmauer sowie
Geländeveränderungen angesucht. (Ansuchen beigeschlossen)
1. Das
Einreichprojekt weist zum Wohnhaus eine angebaute Garage im nordöstlichen
Bereich auf, vorgestellt dieser Garage ist ein Technikraum u. ein
Wirtschaftsraum, direkt
dem Wohnhaus angebaut.
2. Eine
Einfriedung (Maschendrahtzaun) gegenüber öffentlichem Gut laut
Baubeschreibung (Seite 5) von 46 lfm – Höhe: 1,50 m ist geplant Einfriedung (Maschendrahtzaun) gegenüber Privatgrundstücken -
ebenfalls 1,50 m in einer Länge von 126 lfm.
3. Aufstellung
einer Luftwärmepumpe
4. Err.
Einer Stützmauer – Höhe 0,60 m
Zu 1) Handelt
es sich Ihrer Meinung nach in diesem Falle um eine einheitlich nicht
trennbare Anlage ? - in diesem Falle wäre die Eingabegebühr nur 1 x
vorzuschreiben und die Bauanzeige müsste betreffend die Errichtung einer
Garage nicht ergänzt werden. Ja, beim Wohnhaus und die angebaute Garage samt
vorgelagerten Technikraum handelt es sich um eine einheitliche bauliche Anlage,
sodass dafür nur einmal die Eingabegebühr „vorzuschreiben“ ist. Aber
selbstverständlich fällt die Eingabegebühr jeweils 1 x auch für die übrigen (in
der Anzeige schon enthaltenen bzw in der Anzeige noch zu ergänzenden – dazu
später!) Vorhaben an!
Betreffend der
Verrechnung für die Garage konnte ich Ihrer Nachricht „Vergebührung von PKW –
Garagen“ vom 24.01.2019 dankenswerterweise entnehmen, dass für die Garage nur
die 2 PKW Einstellplätze TP B15 verrechnet
werden. Richtig!
PKW Abstellplatz
im Außenbereich - ist dieser zu verrechnen ? Einen solchen
habe ich zwar weder in der Anzeige, noch in den Plänen gesehen, aber wenn es
doch einen gibt, dann ist dieser noch sowohl zur Baufreistellung zu beantragen,
womit dafür auch die Eingabegebühr anfällt, als auch – nach der TP B 15 – zu
„verrechnen“
Die der Garage
vorgelagerten Räumlichkeiten (Technikraum und Wirtschaftsraum) müssten
unter TP B 11 fallen. Richtig!
Zwischenbemerkung: In der mitgesendeten
Bauanzeige werden lediglich der Neubau eines Wohnhauses, die Errichtung einer
Stützmauer sowie Geländeveränderungen um eine Baufreistellung beworben! Dafür
fällt jedenfalls drei Mal die Eingabegebühr an!
Zu 2) Da die
Einfriedung gegenüber öffentlichem Gut von 46 lfm., Höhe 1,50 m
anzeigepflichtig wäre, wäre das Ansuchen auch in dieser Hinsicht zu ergänzen
und Eingabegebühr vorzuschreiben ? Nur diese – in der Baubeschreibung dargestellte – Einfriedung
ist anzeigepflichtig, sodass die Anzeige darum noch ergänzt werden muss (und
einmal dafür die Eingabegebühr zu „verrechnen“ ist), nicht aber die gleichfalls
in der Baubeschreibung dargestellte Einfriedung gegenüber Nachbargrundtücken in
der Höhe von 1,50 m. Korrekt wäre es daher, diese Einfriedung durch den
Anzeigenwerber aus der Baubeschreibung wieder rausnehmen zu lassen, weil
baubewilligungsfreies nicht baufreigestellt werden kann und darf!
Zu 3)
Luftwärmepumpe – die Leistung dieser liegt unter 7,5 kW, wäre das
Ansuchen auch in dieser Hinsicht zu ergänzen und Eingabegebühr vorzuschreiben ?
Ja, selbstverständlich! Und eine GemVwAbg fällt
auch an!
Zu 4)
Stützmauer mit Höhe von 0,60 m ist anzeigepflichtig und im Ansuchen
glücklicherweise beinhaltet. Und für sie ist
selbstverständlich eine Eingabegebühr sowie eine Gemeinde-Verwaltungsabgabe zu
verrechnen!
Danke für Ihre werte
Rückmeldung im Voraus.
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