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Vergebührung Antrag auf Teilungsbewilligung nach § 45 Stmk. ROG

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer. Ich habe folgende Fragen zum beiliegenden Antrag auf Teilungsbewilligung nach §45 Stmk. ROG(die Vermessung betrifft aber eine Teilung und eine Vereinigung): .) Soll seitens der Gemeinde 1 Bescheid betreffend Antrag auf Teilungsgenehmigung nach §45 Stmk. ROG ausgestellt werden ? Vergebührung nach TP G7 ?Oder.) Sollen seitens der Gemeinde 2 Bescheide ausgestellt werden (1 Bescheid für Teilung nach § 45 Stmk. ROG; 1 Bescheid für Vereinigung nach § 47 Stmk. ROG) ?Vergebührung jeweils nach TP G7 ?Oder.) Soll seitens der Gemeinde 1 Bescheid gemeinsam für Teilung nach § 45 Stmk. ROG und Vereinigung nach § 47 Stmk. ROG ausgestellt werden ? Vergebührung ?? Danke für Ihre Hilfe.

Sehr geehrter Herr Kollege!
Möglicherweise waren Sie bei keinem meiner Gebührenseminare, bei denen das Thema Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung jeweils ausführlich abgehandelt worden ist, und kennen (daher) auch mein umfangreiches Merkblatt zu diesem Thema, das im Skriptum enthalten ist, nicht. Wären Sie bei einem Seminar gewesen, dann müsste Ihnen klar sein, dass es sich im Gegenstandsfall nur um eine Teilung (um deren Bewilligung übrigens richtig allein angesucht worden ist), aber um keine Vereinigung handelt, weil die Zuschreibung von Grundstücksteilen im Zuge eine Teilung zu anderen Grundstücken (nach übereinstimmender Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes und der Aufsichtsbehörde) keine Vereinigung darstellt. Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn „ganze Grundstücke“, um das so zu nennen, vereinigt werden.
Damit sind auch schon Ihre Fragen beantwortet:
1. Es ist von der Behörde nur eine Teilungsbewilligung auszustellen, aber keine Vereinigungsbewilligung (um eines solche müsste, damit sie erteilt werden kann, im Übrigen angesucht werden, weil sie einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, bei dem das Motto gilt: Ohne Antrag ist eine Bewilligung unzulässig und rechtswidrig!).
2. Es ist für die Genehmigung der beantragten Teilung die TP B 7 der GemVwAbgVO 2012 heranzuziehen, aber nur einmal, weil es sich nur um eine Teilung handelt. Und weil es sich nur um eine Teilung handelt, fällt für den Antrag auf Teilungsbewilligung auch nur einmal – neben der Beilagengebühr – die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 in der Höhe von 14,30 Euro an, um das der Vollständigkeit halber hier noch anzuführen.
Und weil Sie offenbar nicht bei einem meiner Gebührenseminar gewesen sind, sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – wie Sie auch meinem erwähnten Merkblatt entnehmen können – das, was die antragstellende Vermessungskanzlei von Ihnen verlangt, absolut rechtswidrig ist: Nachdem niemand unter der „Herrschaft“ des AVG, das auch fürs Teilungs- und Vereinigungsbewilligungsverfahren heranzuziehen ist, vor der Zustellung eines Bescheides wirksam auf ein Rechtsmittel verzichten kann, ist der im Antrag enthaltene Rechtsmittelverzicht für den Fall der Ausstellung einer Teilungsbewilligung unwirksam und berechtigt Sie nicht (geschweige denn dass er Sie dazu verpflichten würde), auf dem Bescheid – wie rechtswidriger Weise verlangt – den Passus „Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen“ anzubringen! In Rechtskraft erwachsen kann eine Teilungsbewilligung nur dann, wenn entweder die 2-wöchige Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder aber nach Bescheidzustellung auf ein Rechtsmittel verzichtet wird. Das müsste zwar der Vermessungskanzlei bekannt sein, aber wie ich von meinen Seminaren weiß, „probieren“ die Kanzleien (aus welchen Gründen auch immer) immer wieder, die gemeindlichen Behörden auf die dargestellte Weise „reinzulegen“. Dazu gehören aber bekanntlich immer zwei: Einer, der reinzulegen versucht, und einer, der sich reinlegen lässt….
Ich übermittle Ihnen in der Anlage mein Merkblatt zur Teilungs- und Vereinigungsbewilligung (dessen „Urfassung“ erging über die Ingenieurkammer dereinst an alle Vermessungskanzleien) sowie ein Muster für eine „gehörige“ Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung, ein Muster für den mitzuschickenden Rechtsmittelverzicht, und ein Muster für die Zumittlung einer Rechtskraftbestätigung, wenn eine verlangt wird.
Ich hoffe, Ich habe alles so dargestellt, dass Sie das – vor allem mit Hilfe meines Merkblatts – nachvollziehen können. Wenn nicht, oder wenn Sie Probleme mit den Mustern haben sollten, bitte sich noch einmal zu „melden“!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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