Sehr geehrter Herr Dr. Mayer. Ich habe folgende Fragen zum beiliegenden Antrag auf Teilungsbewilligung nach §45 Stmk. ROG(die Vermessung betrifft aber eine Teilung und eine Vereinigung): .) Soll seitens der Gemeinde 1 Bescheid betreffend Antrag auf Teilungsgenehmigung nach §45 Stmk. ROG ausgestellt werden ? Vergebührung nach TP G7 ?Oder.) Sollen seitens der Gemeinde 2 Bescheide ausgestellt werden (1 Bescheid für Teilung nach § 45 Stmk. ROG; 1 Bescheid für Vereinigung nach § 47 Stmk. ROG) ?Vergebührung jeweils nach TP G7 ?Oder.) Soll seitens der Gemeinde 1 Bescheid gemeinsam für Teilung nach § 45 Stmk. ROG und Vereinigung nach § 47 Stmk. ROG ausgestellt werden ? Vergebührung ?? Danke für Ihre Hilfe.
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Möglicherweise
waren Sie bei keinem meiner Gebührenseminare, bei denen das Thema Teilungs- bzw
Vereinigungsbewilligung jeweils ausführlich abgehandelt worden ist, und kennen
(daher) auch mein umfangreiches Merkblatt zu diesem Thema, das im Skriptum
enthalten ist, nicht. Wären Sie bei einem Seminar gewesen, dann müsste Ihnen
klar sein, dass es sich im Gegenstandsfall nur um eine Teilung (um deren
Bewilligung übrigens richtig allein angesucht worden ist), aber um keine
Vereinigung handelt, weil die Zuschreibung von Grundstücksteilen im Zuge eine
Teilung zu anderen Grundstücken (nach übereinstimmender Rechtsauffassung des
Obersten Gerichtshofes und der Aufsichtsbehörde) keine Vereinigung darstellt.
Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn „ganze Grundstücke“, um das so
zu nennen, vereinigt werden.
Damit
sind auch schon Ihre Fragen beantwortet:
1.
Es ist von der Behörde nur eine Teilungsbewilligung auszustellen, aber keine
Vereinigungsbewilligung (um eines solche müsste, damit sie erteilt werden
kann, im Übrigen angesucht werden, weil sie einen antragsbedürftigen
Verwaltungsakt darstellt, bei dem das Motto gilt: Ohne Antrag ist eine
Bewilligung unzulässig und rechtswidrig!).
2.
Es ist für die Genehmigung der beantragten Teilung die TP B 7 der GemVwAbgVO 2012
heranzuziehen, aber nur einmal, weil es sich nur um eine Teilung handelt. Und
weil es sich nur um eine Teilung handelt, fällt für den Antrag auf
Teilungsbewilligung auch nur einmal – neben der Beilagengebühr – die
Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 in der Höhe von 14,30 Euro an, um
das der Vollständigkeit halber hier noch anzuführen.
Und
weil Sie offenbar nicht bei einem meiner Gebührenseminar gewesen sind, sei noch
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – wie Sie auch meinem erwähnten Merkblatt
entnehmen können – das, was die antragstellende Vermessungskanzlei von Ihnen
verlangt, absolut rechtswidrig ist: Nachdem niemand unter der „Herrschaft“ des
AVG, das auch fürs Teilungs- und Vereinigungsbewilligungsverfahren
heranzuziehen ist, vor der Zustellung eines Bescheides wirksam auf ein
Rechtsmittel verzichten kann, ist der im Antrag enthaltene
Rechtsmittelverzicht für den Fall der Ausstellung einer Teilungsbewilligung
unwirksam und berechtigt Sie nicht (geschweige denn dass er Sie dazu
verpflichten würde), auf dem Bescheid – wie rechtswidriger Weise verlangt – den
Passus „Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen“ anzubringen! In
Rechtskraft erwachsen kann eine Teilungsbewilligung nur dann, wenn entweder die
2-wöchige Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder aber nach Bescheidzustellung
auf ein Rechtsmittel verzichtet wird. Das müsste zwar der Vermessungskanzlei
bekannt sein, aber wie ich von meinen Seminaren weiß, „probieren“ die Kanzleien
(aus welchen Gründen auch immer) immer wieder, die gemeindlichen Behörden auf
die dargestellte Weise „reinzulegen“. Dazu gehören aber bekanntlich immer zwei:
Einer, der reinzulegen versucht, und einer, der sich reinlegen lässt….
Ich
übermittle Ihnen in der Anlage mein Merkblatt zur Teilungs- und
Vereinigungsbewilligung (dessen „Urfassung“ erging über die Ingenieurkammer
dereinst an alle Vermessungskanzleien) sowie ein Muster für eine „gehörige“
Teilungs- bzw Vereinigungsbewilligung, ein Muster für den
mitzuschickenden Rechtsmittelverzicht, und ein Muster für die Zumittlung
einer Rechtskraftbestätigung, wenn eine verlangt wird.
Ich
hoffe, Ich habe alles so dargestellt, dass Sie das – vor allem mit Hilfe meines
Merkblatts – nachvollziehen können. Wenn nicht, oder wenn Sie Probleme mit den
Mustern haben sollten, bitte sich noch einmal zu „melden“!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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