Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Der
Einfachheit halber schreibe ich die Antwort auf Ihre jeweilige Frage jeweils in
roter Schrift unmittelbar nach der Frage und hoffe, dass alles nachvollziehbar
ist.
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H Mayer
Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer!
ich habe 2 Fragen zur Vergebührung und habe
diesbezüglich auf Ihrem tollen Blog leider keine Antwort gefunden. Deswegen
komme ich Ihrem Angebot, Ihnen bei Fragen eine eMail zu schreiben nunmehr nach.
1.
In
Ihrem Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth“ haben Sie die Vergebührung einer
Fertigstellungsanzeige erwähnt, wenn der Bauwerber dafür (z.B. für die
Eigenheimförderung) eine Bestätigung braucht. Ich bin mir nicht sicher ob ich
das richtig im Kopf behalten habe: Für die Bestätigung ist gemäß
Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Tarif-Post 3, eine
Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,00 und zusätzlich eine Zeugnisgebühr von
€ 14,30 zu entrichten. Die Zeugnisgebühr entfällt wenn die Amtsbestätigung „…
zur Vorlage beim zuständigen Amt“ ausgestellt wird. Eingabe- und
Beilagengebühren werden keine verrechnet – Ja, ebensolches kann man dem Erlass
der Abt 7 des Amtes der Stmk. Landesregierung zur „Verrechnung“ in Fällen des §
38 BauG entnehmen, der auch in meinem Skriptum zum Seminar „Spezialfragen des
Bauverfahrens“ wiedergegeben wird. Ich habe mir erlaubt, dazu eine
Anmerkung zu setzen, nämlich die, dass die Hohe Aufsichtsbehörde offenbar
darauf „vergessen“ hat, dass dann, wenn jemand diese Bestätigung (die in den
beiden – im erwähnten Skriptum auch enthaltenen – Erlässen der Abt. 13 zu § 38
BauG noch „positive Enderledigung“ genannt wird) mit einer schriftlichen
Eingabe verlangt, auch noch die Eingabegebühr von 14,30 Euro gemäß § 14 TP 6
Abs 1 GebG 1957 hinzutritt!
- In unserem Ort befindet sich eine
Militärkaserne, somit gibt es immer wieder Bauansuchen durch
unterschiedliche Abteilungen des Bundesheeres (z. B. Österreichisches
Bundesheer Militärisches Immobilienmanagement, Heeresgeschichtliches
Museum etc.) Laut meinem Wissensstand sind diese
Organisationen von den Bundesgebühren, als auch von der
Gemeinde-Verwaltungsabgabe (außer Kommissionsgebühren) befreit. Bitte
können Sie mir die dazugehörigen Gesetzesstellen bekanntgeben, damit ich
diese im Bescheid zitieren kann? „… Die Antragstellerin ist gemäß §…
befreit.“ – Die Befreiung von festen Gebühren des Bundes
ergibt sich aus § 2 Z 1 GebG 1957, die von Gemeinde-Verwaltungsabgaben aus
§ 4 erster Satz der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012. Nachdem
die Antragstellerin befreit ist und Sie daher im Bescheid weder
Gemeinde-Verwaltungsabgaben „verrechnen“ noch feste Gebühren in einem
Gebührenhinweis bekanntgeben, müssen Sie im Bescheid diese Befreiung
durchaus nicht zitieren – es genügt, wenn Sie von einer Vorschreibung bzw
einer Bekanntgabe einfach absehen (es sei denn, Ihre Buchhaltung legt Wert
darauf zu erfahren, warum keine festen Gebühren bzw
Gemeinde-Verwaltungsabgaben angefallen sind).
Aber Achtung: Die Befreiung in der jeweiligen
Gesetzes- bzw Verordnungsbestimmung gilt nur für den „Bund“ (darunter ist
meiner Ansicht nach zB das Bundesheer mit seinen allfälligen
„Untergliederungen“ zu verstehen), nicht aber für „ausgegliederte“, eine eigene
„privatrechtliche“ Rechtspersönlichkeit bildende Unternehmen, zu denen
höchstwahrscheinlich auch das Heeresgeschichtliche Museum zählt! Um nicht
missverstanden zu werden: In der Befreiungsbestimmung des § 2 Z 1 GebG ist zwar
auch von den vom Bund betriebenen Unternahmen die Rede, aber davon sind lt
Lehre und Rechtsprechung die „ausgegliederten“ Unternehmen, wie etwa die BIG,
die Post, die Eisenbahn, die Bundesforste etc nicht erfasst (was die
betreffenden Institutionen meiner Erfahrung nach aber erst „lernen“ mussten)!
In Bezug auf § 4 erster Satz der oa VO ist anzumerken, dass dort ohnehin von
Rechtsträgern, die zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gesprochen wird,
womit augenscheinlich weder das Heeresgeschichtliche Museum noch die BIG, die
Post, die Eisenbahn, die Bundesforste etc „gemeint“ sein können!
Vielen Dank im Voraus
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