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Fragen bezüglich Vergebührung


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Der Einfachheit halber schreibe ich die Antwort auf Ihre jeweilige Frage jeweils in roter Schrift unmittelbar nach der Frage und hoffe, dass alles nachvollziehbar ist.
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H  Mayer

Sehr geehrter Herr SR i.R. Dr. Mayer!

ich habe 2 Fragen zur Vergebührung und habe diesbezüglich auf Ihrem tollen Blog leider keine Antwort gefunden. Deswegen komme ich Ihrem Angebot, Ihnen bei Fragen eine eMail zu schreiben nunmehr nach.
1.     In Ihrem Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth“ haben Sie die Vergebührung einer Fertigstellungsanzeige erwähnt, wenn der Bauwerber dafür (z.B. für die Eigenheimförderung) eine Bestätigung braucht. Ich bin mir nicht sicher ob ich das richtig im Kopf behalten habe: Für die Bestätigung ist gemäß Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, Tarif-Post 3, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,00 und zusätzlich eine Zeugnisgebühr von € 14,30 zu entrichten. Die Zeugnisgebühr entfällt wenn die Amtsbestätigung „… zur Vorlage beim zuständigen Amt“ ausgestellt wird. Eingabe- und Beilagengebühren werden keine verrechnet – Ja, ebensolches kann man dem Erlass der Abt 7 des Amtes der Stmk. Landesregierung zur „Verrechnung“ in Fällen des § 38 BauG entnehmen, der auch in meinem Skriptum zum Seminar „Spezialfragen des Bauverfahrens“  wiedergegeben wird. Ich habe mir erlaubt, dazu eine Anmerkung zu setzen, nämlich die, dass die Hohe Aufsichtsbehörde offenbar darauf „vergessen“ hat, dass dann, wenn jemand diese Bestätigung (die in den beiden – im erwähnten Skriptum auch enthaltenen – Erlässen der Abt. 13 zu § 38 BauG noch „positive Enderledigung“ genannt wird) mit einer schriftlichen Eingabe verlangt, auch noch die Eingabegebühr von 14,30 Euro gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 hinzutritt!
  1. In unserem Ort befindet sich eine Militärkaserne, somit gibt es immer wieder Bauansuchen durch unterschiedliche Abteilungen des Bundesheeres (z. B. Österreichisches Bundesheer Militärisches Immobilienmanagement, Heeresgeschichtliches Museum etc.)  Laut meinem Wissensstand sind diese Organisationen von den Bundesgebühren, als auch von der Gemeinde-Verwaltungsabgabe (außer Kommissionsgebühren) befreit. Bitte können Sie mir die dazugehörigen Gesetzesstellen bekanntgeben, damit ich diese im Bescheid zitieren kann? „… Die Antragstellerin ist gemäß §… befreit.“ – Die Befreiung von festen Gebühren des Bundes ergibt sich aus § 2 Z 1 GebG 1957, die von Gemeinde-Verwaltungsabgaben aus § 4 erster Satz der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012. Nachdem die Antragstellerin befreit ist und Sie daher im Bescheid weder Gemeinde-Verwaltungsabgaben „verrechnen“ noch feste Gebühren in einem Gebührenhinweis bekanntgeben, müssen Sie im Bescheid diese Befreiung durchaus nicht zitieren – es genügt, wenn Sie von einer Vorschreibung bzw einer Bekanntgabe einfach absehen (es sei denn, Ihre Buchhaltung legt Wert darauf zu erfahren, warum keine festen Gebühren bzw Gemeinde-Verwaltungsabgaben angefallen sind).
         Aber Achtung: Die Befreiung in der jeweiligen Gesetzes- bzw              Verordnungsbestimmung gilt nur für den „Bund“ (darunter ist meiner Ansicht nach zB das Bundesheer mit seinen allfälligen „Untergliederungen“ zu verstehen), nicht aber für „ausgegliederte“, eine eigene „privatrechtliche“ Rechtspersönlichkeit bildende Unternehmen, zu denen höchstwahrscheinlich auch das Heeresgeschichtliche Museum zählt! Um nicht missverstanden zu werden: In der Befreiungsbestimmung des § 2 Z 1 GebG ist zwar auch von den vom Bund betriebenen Unternahmen die Rede, aber davon sind lt Lehre und Rechtsprechung die „ausgegliederten“ Unternehmen, wie etwa die BIG, die Post, die Eisenbahn, die Bundesforste etc nicht erfasst (was die betreffenden Institutionen meiner Erfahrung nach aber erst „lernen“ mussten)! In Bezug auf § 4 erster Satz der oa VO ist anzumerken, dass dort ohnehin von Rechtsträgern, die zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gesprochen wird, womit augenscheinlich weder das Heeresgeschichtliche Museum noch die BIG, die Post, die Eisenbahn, die Bundesforste etc „gemeint“ sein können!
        Vielen Dank im Voraus



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