Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
da ich mir
bezüglich einer Vergebührung soeben nicht sicher bin, möchte ich mich höflich
an Sie wenden.
Bei einem
Bauverfahren habe ich eine Planverfasserbescheinigung beiliegen.
Ich bin mir
dahingehend unschlüssig da es sich einerseits um eine Bescheinigung handelt (€
14,30 feste Gebühr), aber andererseits „nur“ als Beilage (€ 3,90/Bogen) zu
behandeln ist, weil es für das Bauverfahren, meiner Meinung nach, nicht
relevant ist.
Herzlichen Dank
im Voraus für Ihre Hilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Eines
zunächst vorweg: Ob etwas für das Bauverfahren „relevant“ ist, ist aus Sicht
des Gebührenrechts nicht „relevant“: Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob
jemand eine Eingabe erstattet und dieser eine Beilage anschließt bzw
nachreicht, in welchen Fällen (vorausgesetzt es ergeht eine schriftliche
„Enderledigung“ iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 über die Eingabe) die Eingaben-
bzw die Beilagengebühr zu entrichten ist. Aus baurechtlicher Sicht erlaube ich
mir allerdings anzumerken, dass zwar in einem Baubewilligungsverfahren eine
„Planverfasserbescheinigung“ nicht „relevant“ ist, wohl aber in einem
Anzeigeverfahren, wie Sie § 33 Abs 3 BauG entnehmen!
Nun
zu Ihrer Frage: Seit vielen Jahren sind nach dem GebG 1957 – siehe § 14 TP 14
GebG! – nur mehr amtliche Zeugnisse (Bescheinigungen, Bestätigungen etc) der
Zeugnisgebühr von 14,30 Euro (pro Bogen) unterworfen, nicht aber solche
„privater“ Natur. Demzufolge unterliegt eine „Planverfasserbescheinigung“, wenn
sie vorgelegt wird, nur der Beilagengebühr!*
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
* korrigiert 11.03.19
* korrigiert 11.03.19
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