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Planverfasserbescheinigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, 
da ich mir bezüglich einer Vergebührung soeben nicht sicher bin, möchte ich mich höflich an Sie wenden. 
Bei einem Bauverfahren habe ich eine Planverfasserbescheinigung beiliegen. 
Ich bin mir dahingehend unschlüssig da es sich einerseits um eine Bescheinigung handelt (€ 14,30 feste Gebühr), aber andererseits „nur“ als Beilage (€ 3,90/Bogen) zu behandeln ist, weil es für das Bauverfahren, meiner Meinung nach, nicht relevant ist. 
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Eines zunächst vorweg: Ob etwas für das Bauverfahren „relevant“ ist, ist aus Sicht des Gebührenrechts nicht „relevant“: Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob jemand eine Eingabe erstattet und dieser eine Beilage anschließt bzw nachreicht, in welchen Fällen (vorausgesetzt es ergeht eine schriftliche „Enderledigung“ iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 über die Eingabe) die Eingaben- bzw die Beilagengebühr zu entrichten ist. Aus baurechtlicher Sicht erlaube ich mir allerdings anzumerken, dass zwar in einem Baubewilligungsverfahren eine „Planverfasserbescheinigung“ nicht „relevant“ ist, wohl aber in einem Anzeigeverfahren, wie Sie § 33 Abs 3 BauG entnehmen!
Nun zu Ihrer Frage: Seit vielen Jahren sind nach dem GebG 1957 – siehe § 14 TP 14 GebG! – nur mehr amtliche Zeugnisse (Bescheinigungen, Bestätigungen etc) der Zeugnisgebühr von 14,30 Euro (pro Bogen) unterworfen, nicht aber solche „privater“ Natur. Demzufolge unterliegt eine „Planverfasserbescheinigung“, wenn sie vorgelegt wird, nur der Beilagengebühr!*
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

* korrigiert 11.03.19

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