Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
schreibe meine Antworten zu Ihren Fragen unten in roter Schrift in Ihren Text.
Ich hoffe, dass dann nichts mehr offen bleibt!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich habe in meine Unterlagen, welche ich von meiner Kollegin
übergeben bekommen habe, Ihre Kontaktdaten gesehen. Ich habe eine Anfrage
bezüglich Bau – Errichtung einer Photovoltaikanlage. Können Sie mir vielleicht
weiterhelfen? Ich selbst habe den Aufgabenbereich erst neu übernommen und leider
bisher noch keine Schulungen besucht. Daher, wahrscheinlich, sehr „einfache“
Fragen:
- Wie ist eine
Zustimmungserklärung der Eigentümer zu vergebühren? 3,90 € pro Bogen
oder 14,30 an Bundesgebühren – Nachdem nur mehr amtliche Zeugnisse der
Gebührenpflicht unterliegen, stellt die Zustimmungserklärung eine Beilage
dar und ist als solche zu vergebühren!
- Ist die
Zustimmungserklärung pro Person zu verrechnen (in einem Schreiben) oder
nur ein Schreiben im Gesamten?
- § 14 TP 5 Abs 1 GebG 1957 hat folgenden
Wortlaut: „Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller
Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll)
beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 3,90 Euro, jedoch nicht
mehr als 21,80 Euro je Beilage.“ Daraus ergibt sich, dass es für die
Vergebührung einer Beilage nicht auf deren Inhalt, sondern allein auf
deren Umfang ankommt. Ob eine Zustimmungserklärung von einer oder von
mehreren Personen herrührt, ist daher irrelevant, entscheidend ist nur die
Anzahl der Bögen! Ergänzend ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung
zum GebG auch Beilagen, die einer gebührenpflichtigen Eingabe nicht
beigelegt, sondern ihr („freiwillig“ oder über Aufforderung der Behörde)
nachgereicht werden, der Beilagengebühr unterliegen!
- Wenn ich ein
Anrainerverzeichnis außerhalb des Bauplanes erhalten habe, ist dies auch
pro Bogen mit 3,90 zu verrechnen? – Jawohl, das ist eine eigenständige, als
Beilage zu vergebührende „Schrift“!
- Pro Bogen, das bedeutet:
A3 beidseitig beschriftet – also 2 Blatt A4 auch beidseitig beschriftet
(also 4 Seiten auf A4) –
Aus dem Gesetzestext des § 5 Abs 2 erster Satz GebG 1957 ergibt sich, dass
unter einem Bogen eine „Schrift“ im Ausmaß DIN-A-3 zu verstehen ist. Nur
bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben gemäß § 5 Abs 2 letzter
Satz GebG unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen
außer Betracht. Daraus ergibt sich::
- Dass es bei Plänen, die schon von der Natur der Sache
her kein fortlaufender Text sind bzw sein können, nicht darauf
ankommt, ob deren Rückseite beschrieben ist oder nicht – die
Gebührenpflicht bemisst sich hier allein an der Größe des Plans: ist er
nicht größer als DIN-A-3, so umfasst er einen Bogen und „kostet“ daher
3,90 Euro Beilagengebühr. Wird das Bogenausmaß (Achtung: nicht die
Anzahl, sondern das Maß!) in auch nur eine Richtung überschritten, ist
für einen solchen Plan (unabhängig davon, in welchem Ausmaß der das
Bogenmaß überschreitet!) gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz GebG 1957 die Gebühr
im zweifachen Betrag zu entrichten, sprich in einer Höhe von 7,80 Euro
(sogenannte Überbogengebühr).
- Bei einem inhaltlich fortlaufenden Text bemisst sich
die Bogengebühr nach der Anzahl der beschriebenen Seiten. Das bedeutet,
dass bei jeder 5. beschriebenen Seite ein neuer, mit 3,90 Euro zu
verrechnender Bogen beginnt. Damit kann bei einer Schrift, die aus
einseitig und zweiseitig beschriebenem Text besteht (typisches Beispiel:
Eine Verhandlungsschrift, in der sich zweiseitig beschriebener Text mit
einseitigem – zB bei Beilagen zur Verhandlungsschrift – „mischt“, deren
Bogenanzahl (bei Verhandlungsschriften sind gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG
1957 14,30 Euro pro Bogen – anders als bei Beilagen ohne „Höchstgrenze“ –
an Protokollgebühr zu „verrechnen“) leicht bestimmt werden.
Ergänzend ist hier noch anzumerken,
dass sich die Bogengebühr (sei es die für Beilagen, sei es die für Protokolle)
immer je angefangenem Bogen bemisst. 5 doppelseitig beschriebene Seiten haben
daher einen Umfang von 2 Bögen (eine „ganzen“ und einen „angefangenen “)!
Vielen Dank im Voraus.
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