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Vergebührungsfragen Bau


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ich schreibe meine Antworten zu Ihren Fragen unten in roter Schrift in Ihren Text. Ich hoffe, dass dann nichts mehr offen bleibt!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich habe in meine Unterlagen, welche ich von meiner Kollegin übergeben bekommen habe, Ihre Kontaktdaten gesehen. Ich habe eine Anfrage bezüglich Bau – Errichtung einer Photovoltaikanlage. Können Sie mir vielleicht weiterhelfen? Ich selbst habe den Aufgabenbereich erst neu übernommen und leider bisher noch keine Schulungen besucht. Daher, wahrscheinlich, sehr „einfache“ Fragen:
  • Wie ist eine Zustimmungserklärung der Eigentümer zu vergebühren?  3,90 € pro Bogen oder 14,30  an Bundesgebühren – Nachdem nur mehr amtliche Zeugnisse der Gebührenpflicht unterliegen, stellt die Zustimmungserklärung eine Beilage dar und ist als solche zu vergebühren!
  • Ist die Zustimmungserklärung pro Person zu verrechnen (in einem Schreiben) oder nur ein Schreiben im Gesamten? -  § 14 TP 5 Abs 1 GebG 1957 hat folgenden Wortlaut: „Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.“ Daraus ergibt sich, dass es für die Vergebührung einer Beilage nicht auf deren Inhalt, sondern allein auf deren Umfang ankommt. Ob eine Zustimmungserklärung von einer oder von mehreren Personen herrührt, ist daher irrelevant, entscheidend ist nur die Anzahl der Bögen! Ergänzend ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung zum GebG auch Beilagen, die einer gebührenpflichtigen Eingabe nicht beigelegt, sondern ihr („freiwillig“ oder über Aufforderung der Behörde) nachgereicht werden, der Beilagengebühr unterliegen!
  • Wenn ich ein Anrainerverzeichnis außerhalb des Bauplanes erhalten habe, ist dies auch pro Bogen mit 3,90 zu verrechnen? – Jawohl, das ist eine eigenständige, als Beilage zu vergebührende „Schrift“!
  • Pro Bogen, das bedeutet: A3 beidseitig beschriftet – also 2 Blatt A4 auch beidseitig beschriftet (also 4 Seiten auf A4) – Aus dem Gesetzestext des § 5 Abs 2 erster Satz GebG 1957 ergibt sich, dass unter einem Bogen eine „Schrift“ im Ausmaß DIN-A-3 zu verstehen ist. Nur bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben gemäß § 5 Abs 2 letzter Satz GebG unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Betracht. Daraus ergibt sich::
    • Dass es bei Plänen, die schon von der Natur der Sache her kein fortlaufender Text sind bzw sein können, nicht darauf ankommt, ob deren Rückseite beschrieben ist oder nicht – die Gebührenpflicht bemisst sich hier allein an der Größe des Plans: ist er nicht größer als DIN-A-3, so umfasst er einen Bogen und „kostet“ daher 3,90 Euro Beilagengebühr. Wird das Bogenausmaß (Achtung: nicht die Anzahl, sondern das Maß!) in auch nur eine Richtung überschritten, ist für einen solchen Plan (unabhängig davon, in welchem Ausmaß der das Bogenmaß überschreitet!) gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz GebG 1957 die Gebühr im zweifachen Betrag zu entrichten, sprich in einer Höhe von 7,80 Euro (sogenannte Überbogengebühr).
    • Bei einem inhaltlich fortlaufenden Text bemisst sich die Bogengebühr nach der Anzahl der beschriebenen Seiten. Das bedeutet, dass bei jeder 5. beschriebenen Seite ein neuer, mit 3,90 Euro zu verrechnender Bogen beginnt. Damit kann bei einer Schrift, die aus einseitig und zweiseitig beschriebenem Text besteht (typisches Beispiel: Eine Verhandlungsschrift, in der sich zweiseitig beschriebener Text mit einseitigem – zB bei Beilagen zur Verhandlungsschrift – „mischt“, deren Bogenanzahl (bei Verhandlungsschriften sind gemäß § 14 TP 14 Abs 1 GebG 1957 14,30 Euro pro Bogen – anders als bei Beilagen ohne „Höchstgrenze“ – an Protokollgebühr zu „verrechnen“) leicht bestimmt werden.
Ergänzend ist hier noch anzumerken, dass sich die Bogengebühr (sei es die für Beilagen, sei es die für Protokolle) immer je angefangenem Bogen bemisst. 5 doppelseitig beschriebene Seiten haben daher einen Umfang von 2 Bögen (eine „ganzen“ und einen „angefangenen “)!
Vielen Dank im Voraus.

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