Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich hätte aus aktuellem Anlass eine Frage und möchte
hiermit kurz erklären.
Die damalige Bauwerberin Frau xxx hat die
Bauabgabe für die Errichtung einer Reihenhausanlage auf einem Grundstück
bezahlt. Im Laufe dieses Jahres wurde nun der Bebauungsplan für
das gegenständliche Grundstück abgeändert, somit kommt das Projekt
Reihenhausanlage nicht zur Ausführung. Aus einem großen Grundstück wurden nun vier kleine
Grundstücke auf dem jeweils ein Einfamilienwohnhaus gebaut werden soll, diese
Grundstücke werden von Frau xxx auch einzeln verkauft. Frau xxx fragt nun an, ob Sie die entrichtete
Bauabgabe zurück bekommt bzw. wäre meine Frage nun wie und ob ich die Bauabgabe
auf die künftigen vier Einreichprojekte anrechnen kann ?!
Beste
Grüße
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Wie
Sie § 15 Abs 1 letzter Satz BauG (und meiner Zusammenstellung im Skriptum für
das Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth – die Vergebührung im baubehördlichen
Verfahren“) entnehmen, gibt es keine Rückzahlung einer entrichteten Bauabgabe,
wenn von einer Baubewilligung, wie in Ihrem Fall, nicht Gebrauch gemacht wird.
Da müssen Sie die Grundeigentümerin daher „enttäuschen“.
Nach
der besagten Bestimmung ist in einem solchen Fall die vorgeschriebene (sprich:
entrichtete) Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück
anzurechnen. Nun gibt es das ursprüngliche Grundstück offenbar nicht mehr, weil
es ja, wie Sie schreiben, auf vier (neue) Grundstücke aufgeteilt worden ist,
womit sich die Frage stellt, ob ungeachtet dessen bei einer Baubewilligung (bzw
bei deren mehreren) auf einem der neuen Grundstücke (bzw auf allen vieren) die
entrichtete Bauabgabe überhaupt und wenn ja, wie anzurechnen ist.
Soweit
ich sehe liegt zu dieser Frage keine Rechtsprechung des VwGH vor. Nach meiner
persönlichen Meinung gebietet es das Prinzip der Abgabengerechtigkeit, „auf
demselben Grundstück“ nicht streng auszulegen. Wenn, wie im Gegenstandsfall,
aus dem alten Grundstück vier neue, mit dem alten in Summe flächengleiche
Grundstücke entstanden sind, ist die Anrechnungsregelung des § 15 Abs 1 letzter
Satz BauG anzuwenden! Und wie?
Meines
Erachtens dahingehend, dass von der entrichteten Bauabgabe pro neuem Grundstück
ein solcher Teil zur Anrechnung gelangt, wie er dem Flächenverhältnis des neuen
Grundstückes im Vergleich zum alten entspricht! Zur Erläuterung: Wenn zB eines
der neuen Grundstück 950 m2 Fläche aufweist, das alte insgesamt zB
4000 m2 hatte, dann sind für dieses Grundstück von der entrichteten
Bauabgabe 950 Viertausendstel anzurechnen, also 23,75 %! Alles klar?
Bei
der Gelegenheit zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Anrechnung erfolgt
selbstverständlich gegenüber den Bauherren auf den neuen Grundstücken, nicht
gegenüber der Eigentümerin des alten! Deren Sache ist es daher, bei Verkauf der
Grundstücke allenfalls vertraglich für dafür zu sorgen, dass die Käufer der
Grundstücke diesen Vorteil auf welche Weise auch immer der Alteigentümerin
zukommen lassen. Darum zu „kümmern“ braucht sich die Bau- bzw die Abgabebehörde
jedenfalls nicht, ein bloßer Hinweis an die Alteigentümerin ist durchaus
ausreichend! Auch diesbezüglich alles klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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