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Anfrage zu entrichteter Bauabgabe


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Ich hätte aus aktuellem Anlass eine Frage und möchte hiermit kurz erklären.
Die damalige Bauwerberin Frau xxx hat die Bauabgabe für die Errichtung einer Reihenhausanlage auf einem Grundstück bezahlt. Im Laufe dieses Jahres wurde nun der Bebauungsplan für das gegenständliche Grundstück abgeändert, somit kommt das Projekt Reihenhausanlage nicht zur Ausführung. Aus einem großen Grundstück wurden nun vier kleine Grundstücke auf dem jeweils ein Einfamilienwohnhaus gebaut werden soll, diese Grundstücke werden von Frau xxx auch einzeln verkauft. Frau xxx fragt nun an, ob Sie die entrichtete Bauabgabe zurück bekommt bzw. wäre meine Frage nun wie und ob ich die Bauabgabe auf die künftigen vier Einreichprojekte anrechnen kann ?!

Beste Grüße

Sehr geehrter Herr Kollege!

Wie Sie § 15 Abs 1 letzter Satz BauG (und meiner Zusammenstellung im Skriptum für das Seminar „Leitfaden durchs Labyrinth – die Vergebührung im baubehördlichen Verfahren“) entnehmen, gibt es keine Rückzahlung einer entrichteten Bauabgabe, wenn von einer Baubewilligung, wie in Ihrem Fall, nicht Gebrauch gemacht wird. Da müssen Sie die Grundeigentümerin daher „enttäuschen“.
Nach der besagten Bestimmung ist in einem solchen Fall die vorgeschriebene (sprich: entrichtete) Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen. Nun gibt es das ursprüngliche Grundstück offenbar nicht mehr, weil es ja, wie Sie schreiben, auf vier (neue) Grundstücke aufgeteilt worden ist, womit sich die Frage stellt, ob ungeachtet dessen bei einer Baubewilligung (bzw bei deren mehreren) auf einem der neuen Grundstücke (bzw auf allen vieren) die entrichtete Bauabgabe überhaupt und wenn ja, wie anzurechnen ist.
Soweit ich sehe liegt zu dieser Frage keine Rechtsprechung des VwGH vor. Nach meiner persönlichen Meinung gebietet es das Prinzip der Abgabengerechtigkeit, „auf demselben Grundstück“ nicht streng auszulegen. Wenn, wie im Gegenstandsfall, aus dem alten Grundstück vier neue, mit dem alten in Summe flächengleiche Grundstücke entstanden sind, ist die Anrechnungsregelung des § 15 Abs 1 letzter Satz BauG anzuwenden! Und wie?
Meines Erachtens dahingehend, dass von der entrichteten Bauabgabe pro neuem Grundstück ein solcher Teil zur Anrechnung gelangt, wie er dem Flächenverhältnis des neuen Grundstückes im Vergleich zum alten entspricht! Zur Erläuterung: Wenn zB eines der neuen Grundstück 950 m2 Fläche aufweist, das alte insgesamt zB 4000 m2 hatte, dann sind für dieses Grundstück von der entrichteten Bauabgabe 950 Viertausendstel anzurechnen, also 23,75 %! Alles klar?
Bei der Gelegenheit zur Vermeidung von Missverständnissen: Die Anrechnung erfolgt selbstverständlich gegenüber den Bauherren auf den neuen Grundstücken, nicht gegenüber der Eigentümerin des alten! Deren Sache ist es daher, bei Verkauf der Grundstücke allenfalls vertraglich für dafür zu sorgen, dass die Käufer der Grundstücke diesen Vorteil auf welche Weise auch immer der Alteigentümerin zukommen lassen. Darum zu „kümmern“ braucht sich die Bau- bzw die Abgabebehörde jedenfalls nicht, ein bloßer Hinweis an die Alteigentümerin ist durchaus ausreichend! Auch diesbezüglich alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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