Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Ich muss mich wieder einmal mit einer Vergebührungsfrage an
Sie wenden. Ich habe ein Bauansuchen für die Errichtung eines
Wohnhausneubaus mit Einfriedung.
Die Vergebührung des Wohnhauses ist mir klar, jedoch bei der
Einfriedung bin ich mir nicht ganz sicher.
Die Höhe der Einfriedung beträgt 1,0 m und die Länge 44,90
m. Sie wird an der Grundgrenze zu einer Privatstraße, die im
Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, errichtet.
Nun meine Frage: Muss ich für diese 44,90 m Einfriedung
Verwaltungsabgaben verrechnen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wie
Sie § 20 Abs 2 Z 5 BauG entnehmen, sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke
(ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m
baubewilligungsfreie Vorhaben. Nachdem die Behörde niemals etwas bewilligen
darf, das ein baubewilligungsfreies Vorhaben darstellt,
können Sie für die gesamte Einfriedung, die zur Gänze baubewilligungsfrei ist,
keine Baubewilligung erteilen (und dafür auch keine GemVwAbg vorschreiben)!
Zur Erläuterung: Da die Ausweisung des Privatwegs im FWP in „Gelb“
nicht bedeutet, dass es sich dabei um eine öffentliche Verkehrsfläche
handelt, sondern nur, dass der Privatweg eine Verkehrsfläche darstellt, ist
auch jener Teil der Einfriedung, der gegenüber dem Privatweg errichtet wird,
baubewilligungsfrei!
Sie
werden daher Ihren Bauwerber reinbitten und ihn
veranlassen müssen, sein Bauansuchen für die Einfriedung zur Gänze
zurückzuziehen und die Einfriedung im Plan zu streichen!
Das
Ganze wäre in einer Niederschrift festzuhalten.
Alles
klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen