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Frage zur Bauabgabe

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
gestatten Sie mir bitte eine Frage zur Vorschreibung der Bauabgabe…
Es wird ein bestehendes landwirtschaftlich genutztes Gebäude zur Gänze abgebrochen und an der selben Stelle ein Wohn- und Bürogebäude errichtet….. – und jetzt steht da u.a. unter § 15: „Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt… bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß…“
Also, ich würde ja sagen, dass damit gemeint ist, dass keine Bauabgabe zu entrichten ist, wenn das Gebäude infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen ist und im bisherigen Ausmaß wieder errichtet wird – wenn aber wie hier der Bestand zur Gänze abgebrochen und dann ein neues Wohn- und Bürogebäude errichtet wird, ist nach meiner Ansicht sehr wohl eine Bauabgabe auch für die „bestandenen“ Geschoßflächen zu entrichten, oder? – Meine Kollegen sind da aber nicht ungeteilt meiner Meinung…
Bitte klären Sie uns auf! Besten Dank und liebe Grüße
Sehr geehrter Herr Kollege!
Solche – durchaus vernünftigen - „Billligkeitserwägungen“ hat der Gesetzgeber leider nicht angestellt! Aus welchen Gründen auch immer abgebrochen wurde, die „Rechtswohltat“ des § 15 Abs 8 Z 1 BauG kommt jedem zugute!
Aber Achtung: Wie der VwGH unmissverständlich genug zu Recht erkannt hat, kann diese „Rechtswohltat“ nur dann genossen werden, wenn für das abgerissene Gebäude schon einmal eine Bauabgabe (bzw ein Aufschließungsbeitrag nach der Stmk BauO entrichtet worden ist – Näheres in meinen angefügten Merkblatt aus dem Skriptum zum Seminar "Leitfaden durchs Labyrinth - die Vergebührung im baubehördlichen Verfahren", das Sie vielleicht nicht (mehr) haben). Damit ist das hergestellt, was zwar nicht Billigkeit, aber dafür Abgabengerechtigkeit genannt werden kann!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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