Sehr
geehrter Herr Dr. Mayer,
gestatten Sie mir bitte eine Frage zur Vorschreibung der Bauabgabe…
gestatten Sie mir bitte eine Frage zur Vorschreibung der Bauabgabe…
Es
wird ein bestehendes landwirtschaftlich genutztes Gebäude zur Gänze abgebrochen
und an der selben Stelle ein Wohn- und Bürogebäude errichtet….. – und jetzt
steht da u.a. unter § 15: „Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt… bei der
Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß…“
Also,
ich würde ja sagen, dass damit gemeint ist, dass keine Bauabgabe zu entrichten
ist, wenn das Gebäude infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B.
Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen ist und im bisherigen
Ausmaß wieder errichtet wird – wenn aber wie hier der Bestand zur Gänze
abgebrochen und dann ein neues Wohn- und Bürogebäude errichtet wird, ist nach
meiner Ansicht sehr wohl eine Bauabgabe auch für die „bestandenen“
Geschoßflächen zu entrichten, oder? – Meine Kollegen sind da aber nicht
ungeteilt meiner Meinung…
Bitte
klären Sie uns auf! Besten Dank und liebe Grüße
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Solche
– durchaus vernünftigen - „Billligkeitserwägungen“ hat der Gesetzgeber leider
nicht angestellt! Aus welchen Gründen auch immer abgebrochen wurde, die
„Rechtswohltat“ des § 15 Abs 8 Z 1 BauG kommt jedem zugute!
Aber
Achtung: Wie der VwGH unmissverständlich genug zu Recht erkannt hat, kann diese
„Rechtswohltat“ nur dann genossen werden, wenn für das abgerissene Gebäude
schon einmal eine Bauabgabe (bzw ein Aufschließungsbeitrag nach der Stmk BauO
entrichtet worden ist – Näheres in meinen angefügten Merkblatt aus dem Skriptum zum Seminar "Leitfaden durchs Labyrinth - die Vergebührung im baubehördlichen Verfahren", das Sie
vielleicht nicht (mehr) haben). Damit ist das hergestellt, was zwar nicht
Billigkeit, aber dafür Abgabengerechtigkeit genannt werden kann!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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