Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Bezugnehmend auf eine Gebührenseminar in Scheifling möchte
ich eine Anfrage bzgl der Gebührenvorschreibung für eine Abweisung des Bauansuchens
stellen.
Für das Bauverfahren hat es eine entsprechende Eingabe und
eine Bauverhandlung unter Beiziehung des Bausachverständigen der Gemeinde xxx gegeben. Jetzt wird das Ansuche abgewiesen. Welche Kosten können zur
Vorschreibung gelangen?
Ansuchen? Beilagen? Kommissionsgebühren? Barauslagen
(Sachverständigengebühr).
Ich ersuche Sie herzlich um diesbezügliche Rückmeldung. Mit lieben Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Das
Seminar in Scheifling ist schon etwas länger her, sodass Sie sich vermutlich
nicht mehr daran erinnern können, dass genau so ein Fall Gegenstand einer
meiner Fallstudien war, die wir gemeinsam gelöst haben.
Es
ist – wie oft – ganz „oafach“: Da das Bauansuchen abschließend (wenn auch
negativ) schriftlich erledigt worden ist, liegen für die Vorschreibung der
festen Gebühren des Bundes die Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 vor,
sodass einmal die Eingabengebühr, die Beilagengebühr und die Protokollgebühr für
die Verhandlung zur Entrichtung bekannt zu geben ist.
Selbstverständlich
sind auch die Kommissionsgebühren für die Verhandlung vorzuschreiben.
Was
die Gemeinde-Verwaltungsabgaben betrifft, so ist die für die Verhandlung (nach
der TP A 2) und die für die Vidierungsvermerke auf den bei der Verhandlung
aufgelegten Projektsunterlagen (nach der TP A 6) zur Vorschreibung zu bringen.
Und
ebenso selbstverständlich sind auch die Barauslagen für den nichtamtlichen
Sachverständigen zu „verrechnen“. Haben Sie einen „unwilligen“ Bauwerber (was
im Falle der Abweisung des Bauansuchens höchstwahrscheinlich ist) und bekämpft dieser
die Barauslagen für den SV mit Berufung, dann bekommen Sie diese nicht herein,
wenn Sie den SV nicht bescheidmäßig bestellt (und alle anderen erforderlichen
Verfahrensschritte, die für eine rechtmäßige Vorschreibung von Barauslagen für
SV erforderlich sind, vorgenommen) haben – in diesem Fall müsste einer
Berufung gegen die Barauslagen stattgegeben werden, was zur Folge hat, dass
Ihre Gemeinde auf den SV-Kosten „sitzenbleibt“.
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
PS:
Nachdem ich allen Teilnehmern meines AVG-Seminars und meinen Beratungsgemeinden
meine „Mustermappe“ mit allen Formularen für das SV-Verfahren zur Verfügung
gestellt habe, übermittle ich auch Ihnen in der Anlage die betreffende
„Mappe“ zu zukünftigem Gebrauch bei „heiklen“ Bauwerbern oder aber für das
baupolizeiliche Auftragsverfahren, in dem SV heranzuziehen sind.
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