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Anfrage im Bauverfahren - Bauansuchen nach Verhandlung abgewiesen


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Bezugnehmend auf eine Gebührenseminar in Scheifling möchte ich eine Anfrage bzgl der Gebührenvorschreibung für eine Abweisung des Bauansuchens stellen.
Für das Bauverfahren hat es eine entsprechende Eingabe und eine Bauverhandlung unter Beiziehung des Bausachverständigen der Gemeinde xxx gegeben. Jetzt wird das Ansuche abgewiesen. Welche Kosten können zur Vorschreibung gelangen?
Ansuchen? Beilagen? Kommissionsgebühren? Barauslagen (Sachverständigengebühr).

Ich ersuche Sie herzlich um diesbezügliche Rückmeldung. Mit lieben Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Das Seminar in Scheifling ist schon etwas länger her, sodass Sie sich vermutlich nicht mehr daran erinnern können, dass genau so ein Fall Gegenstand einer meiner Fallstudien war, die wir gemeinsam gelöst haben.
Es ist – wie oft – ganz „oafach“: Da das Bauansuchen abschließend (wenn auch negativ) schriftlich erledigt worden ist, liegen für die Vorschreibung der festen Gebühren des Bundes die Voraussetzung des § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 vor, sodass einmal die Eingabengebühr, die Beilagengebühr und die Protokollgebühr für die Verhandlung zur Entrichtung bekannt zu geben ist.
Selbstverständlich sind auch die Kommissionsgebühren für die Verhandlung vorzuschreiben.
Was die Gemeinde-Verwaltungsabgaben betrifft, so ist die für die Verhandlung (nach der TP A 2) und die für die Vidierungsvermerke auf den bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen (nach der TP A 6) zur Vorschreibung zu bringen.
Und ebenso selbstverständlich sind auch die Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen zu „verrechnen“. Haben Sie einen „unwilligen“ Bauwerber (was im Falle der Abweisung des Bauansuchens höchstwahrscheinlich ist) und bekämpft dieser die Barauslagen für den SV mit Berufung, dann bekommen Sie diese nicht herein, wenn Sie den SV nicht bescheidmäßig bestellt (und alle anderen erforderlichen Verfahrensschritte, die für eine rechtmäßige Vorschreibung von Barauslagen für SV erforderlich sind, vorgenommen) haben – in diesem Fall  müsste einer Berufung gegen die Barauslagen stattgegeben werden, was zur Folge hat, dass Ihre Gemeinde auf den SV-Kosten „sitzenbleibt“.
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

PS: Nachdem ich allen Teilnehmern meines AVG-Seminars und meinen Beratungsgemeinden meine „Mustermappe“ mit allen Formularen für das SV-Verfahren zur Verfügung gestellt habe, übermittle ich auch Ihnen in der Anlage die betreffende „Mappe“ zu zukünftigem Gebrauch bei „heiklen“ Bauwerbern oder aber für das baupolizeiliche Auftragsverfahren, in dem SV heranzuziehen sind. 


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