S. g. Herr Dr. Mayer! Ich hätte schon wieder eine Spezialfrage – Errichtung einer Kapelle – BGF 37,70 m², Geschosshöhe 3,65 m, Firststhöhe Hauptschiff 8,80 m – gilt dies als Nebengebäude bzgl. Bauabgabe oder muss ich hier eine verrechnen? Danke Sehr geehrte Frau Kollegin! Das ist ein bisschen eine „no-na-net“-Anfrage (pardon!) Nachdem diese Kapelle nach Ihren Angaben ganz eindeutig der Nebengebäudedefinition in § 4 Z 47 BauG nicht entspricht, stellt sie auch kein Nebengebäude dar, sodass auf die Kapelle die Ausnahmeregelung des § 15 Abs 8 Z 2 BauG nicht anwendbar ist, was bedeutet, dass eine Bauabgabe vorgeschrieben werden muss! Mit herzlichen, kollegialen Grüßen Dietmar H. Mayer