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Vergebührung KAGES


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Die Stmk. Krankenanstalten GmbH. plagt mich jedes Mal bei der Vergebührung. Ich möchte absolut keinen Fehler machen und daher ersuche ich Sie höflich mir mitzuteilen, ob ich es korrekt mache.
Meiner Meinung nach ist die Kages von den Bundesgebühren befreit, außer Protokoll und Zeugnisgebühr, sprich Ansuchen und Verhandlungsschrift.
Bei den Gemeindeverwaltungsabgaben bin ich mir nicht mehr so sicher.
Im letzten Seminar von Ihnen hab ich mir aufgeschrieben, dass die Kages sämtliche Gemeindeverwaltungsabgaben zu begleichen hat. Stimmt das?? Oder sind nur die Kommissionsgebühren und Barauslagen für SV zu verrechnen.

Mit der Bitte um kurze Rückantwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Die KAGES ist – das hat sie bei der Finanz „erwirkt“ – den Fällen des § 2 Z 3 GebG 1957 gleichzuhalten, dh, sie ist „hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern“, wie es im Gesetzestext so schön heißt, von der Entrichtung von Gebühren befreit. Will heißen, dass sie zwar keine Eingaben- und keine Beilagengebühren zu entrichten hat, aber alle anderen festen Gebühren schon (wie zB die Protokollgebühr für die Verhandlungsschrift oder die Zeugnisgebühr etc)!
Ansonsten gibt es für die KAGES keinerlei Befreiungen, also weder von den Gemeinde-Verwaltungsabgaben noch von den Kommissionsgebühren. Und es versteht sich von selbst, dass sie auch die Barauslagen der Behörde für nichtamtliche Sachverständige zu tragen hat.
Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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