Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Die Stmk.
Krankenanstalten GmbH. plagt mich jedes Mal bei der Vergebührung. Ich möchte
absolut keinen Fehler machen und daher ersuche ich Sie höflich mir mitzuteilen,
ob ich es korrekt mache.
Meiner Meinung
nach ist die Kages von den Bundesgebühren befreit, außer Protokoll und
Zeugnisgebühr, sprich Ansuchen und Verhandlungsschrift.
Bei den
Gemeindeverwaltungsabgaben bin ich mir nicht mehr so sicher.
Im letzten
Seminar von Ihnen hab ich mir aufgeschrieben, dass die Kages sämtliche
Gemeindeverwaltungsabgaben zu begleichen hat. Stimmt das?? Oder sind nur die
Kommissionsgebühren und Barauslagen für SV zu verrechnen.
Mit der Bitte um
kurze Rückantwort verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Die
KAGES ist – das hat sie bei der Finanz „erwirkt“ – den Fällen des § 2 Z 3 GebG
1957 gleichzuhalten, dh, sie ist „hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den
öffentlichen Behörden und Ämtern“, wie es im Gesetzestext so schön heißt, von
der Entrichtung von Gebühren befreit. Will heißen, dass sie zwar keine
Eingaben- und keine Beilagengebühren zu entrichten hat, aber alle anderen festen
Gebühren schon (wie zB die Protokollgebühr für die Verhandlungsschrift oder die
Zeugnisgebühr etc)!
Ansonsten
gibt es für die KAGES keinerlei Befreiungen, also weder von den
Gemeinde-Verwaltungsabgaben noch von den Kommissionsgebühren. Und es versteht
sich von selbst, dass sie auch die Barauslagen der Behörde für nichtamtliche
Sachverständige zu tragen hat.
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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