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Errichtung einer Folienblockanlage landw. Nutzung Erwerbsgärtnerei - Bemessung der GemVwAbg (mit Korrektur)


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich bitte um Auskunft für die Vergebührung bei folgendem Bauvorhaben:

Bvh: Errichtung einer Folienblockanlage für landwirtschaftliche Nutzung (Erwerbsgärtnerei) für den Anbau von Nutzhanf.

Frage: Ist für die Vergebührung die

  • TP G 25a (Genehmigung zur Herstellung von Glas- u. Gewächshäusern) heranzuziehen (Gesamtfläche der Anlage  =  14.410,64 m² x € 5,00 = €  72.053,20) oder die

  • TP G 11a (Gesamthöhe der Anlage = 6,80 m, entspricht 2x Geschoßhöhe, dh. Gesamtfläche der Anlage = 14.410,64 m² x 2 = 28.821,28 m² x € 0,60 = € 17.292,77)
 heranzuziehen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Nachdem der Verordnungsgeber die TP B 25 mit „Genehmigung für Glashäuser (Gewächshäuser)“ formuliert hat, wurde mE damit klargestellt, dass diese TP nur für Glashäuser (in Form von Gewächshäusern) gilt. Hätte der VO-Geber gewollt, dass sie auch für Gewächshäuser gelten soll, die keine Glashäuser sind, dann hätte der diese TP anders formuliert.
Es ist daher die TP B 11 heranzuziehen (eine Folienblockanlange ist fraglos (auch) ein Gebäude, weil sie die Gebäudedefinition des § 4 Z 29 BauG erfüllt).
Aber Achtung: Der sich bei dieser TP nach Ihrer Berechnung ergebende Abgabenbetrag von € 17.292,77  liegt weit über dem Höchstsatz des § 1 Abs 3 LGVAG 1968 bzw des § 1 Abs 2 der GemVwAbgVO 2012 (1357 Euro). Sie müssen daher in den Verfahrenskosten schreiben:
„Für die Bewilligung)                                            
.) der Folienblockanlage gemäß TP B 11a (14.410,64 m² x 2 = 28.821,28 m² x € 0,60 = € 17.292,77)                            (Höchstbetrag) €1.357,00“
Sollte die Folienblockanlage kein einheitliches Bauwerk darstellen, sondern in Wahrheit aus mehreren, baulich voneinander getrennten Folienblöcken bestehen, dann müssen Sie die einzelnen Folienblöcke in den Verfahrenskosten jeweils extra entsprechend ihrer jeweiligen Geschoßfläche der GemVwAbg gemäß TP 11a der VO unterziehen (wenn der Höchstbetrag überschritten wird, jeweils mit dem Höchstbetrag) und dann sollten Sie in der Bewilligung nicht die Gesamtanlage, sondern die einzelnen Folienblöcke gesondert anführen, damit der Bewilligungswerber nachvollziehen kann, warum sie bei den Verfahrenskosten extra „vergebührt“ worden sind!
Ales klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

Korrektur:
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ich wollte gerade – nach Absenden des obenstehenden Mails – meine Antwort in meinen Gebührenblog stellen. Dabei ist mir – spät aber doch – aufgefallen, dass Sie die TP 11a (für Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung) falsch berechnet haben: bei einer Gebäudehöhe von 6,80 m ist diese – wie bei meinem Gebührenseminar anhand einer Fallstudie besprochen – gemäß dem Verordnungswortlaut durch 3 zu dividieren. Die sich daraus ergebende (aufgerundete) Bruchzahl (2,27) ist mit der Gesamtfläche der Anlage von 14.410,64 m² und mit 0,60 zu multiplizieren, was eine Gebührenbetrag von 19.627,29 Euro ergibt! Auch wenn dieser Betrag (siehe oben!) nicht vorgeschrieben werden kann, so muss es doch bei der Darstellung der GemVwAbg – siehe auch oben! – richtig heißen:
„Für die Bewilligung)                                            
.) der Folienblockanlage gemäß TP B 11a (14.410,64 m² x 2,27 x € 0,60 = € 19.627,29)                            (Höchstbetrag) €1.357,00“
Und wenn Sie – siehe ebenfalls oben! – einzelne Folienblöcke zu „vergebühren“ haben, dann ist auch bei diesen die Berechnung so darzustellen wie oben angeführt (also jeweils mit der Bruchzahl 2,27 multipliziert), soferne alle Blöcke eine Gesamthöhe von 6,80 m aufweisen. Sollten sie unterschiedlich hoch sein, dann ist jeweils jene „Bruchzahl“ anzuführen, die sich bei der Division der Gesamthöhe durch drei ergibt!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer




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