Errichtung einer Folienblockanlage landw. Nutzung Erwerbsgärtnerei - Bemessung der GemVwAbg (mit Korrektur)
Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer,
ich bitte um
Auskunft für die Vergebührung bei folgendem Bauvorhaben:
Bvh:
Errichtung einer Folienblockanlage für landwirtschaftliche Nutzung
(Erwerbsgärtnerei) für den Anbau von Nutzhanf.
Frage: Ist für die
Vergebührung die
- TP G 25a (Genehmigung zur Herstellung von Glas- u. Gewächshäusern)
heranzuziehen (Gesamtfläche der Anlage = 14.410,64 m² x € 5,00
= € 72.053,20) oder die
- TP G 11a (Gesamthöhe der Anlage = 6,80 m, entspricht 2x Geschoßhöhe,
dh. Gesamtfläche der Anlage = 14.410,64 m² x 2 = 28.821,28 m² x € 0,60 = €
17.292,77)
heranzuziehen? Vielen Dank für
Ihre Hilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
der Verordnungsgeber die TP B 25 mit „Genehmigung für Glashäuser
(Gewächshäuser)“ formuliert hat, wurde mE damit klargestellt, dass diese TP nur
für Glashäuser (in Form von Gewächshäusern) gilt. Hätte der VO-Geber gewollt,
dass sie auch für Gewächshäuser gelten soll, die keine Glashäuser sind, dann
hätte der diese TP anders formuliert.
Es
ist daher die TP B 11 heranzuziehen (eine Folienblockanlange ist fraglos (auch)
ein Gebäude, weil sie die Gebäudedefinition des § 4 Z 29 BauG erfüllt).
Aber
Achtung: Der sich bei dieser TP nach Ihrer Berechnung ergebende Abgabenbetrag
von € 17.292,77 liegt weit über dem Höchstsatz des § 1 Abs 3 LGVAG 1968
bzw des § 1 Abs 2 der GemVwAbgVO 2012 (1357 Euro). Sie müssen daher in den
Verfahrenskosten schreiben:
„Für
die
Bewilligung)
.)
der Folienblockanlage gemäß TP B 11a (14.410,64 m² x 2 = 28.821,28 m² x € 0,60
= €
17.292,77)
(Höchstbetrag) €1.357,00“
Sollte
die Folienblockanlage kein einheitliches Bauwerk darstellen, sondern in
Wahrheit aus mehreren, baulich voneinander getrennten Folienblöcken bestehen, dann
müssen Sie die einzelnen Folienblöcke in den Verfahrenskosten jeweils extra
entsprechend ihrer jeweiligen Geschoßfläche der GemVwAbg gemäß TP 11a der VO
unterziehen (wenn der Höchstbetrag überschritten wird, jeweils mit dem
Höchstbetrag) und dann sollten Sie in der Bewilligung nicht die Gesamtanlage,
sondern die einzelnen Folienblöcke gesondert anführen, damit der
Bewilligungswerber nachvollziehen kann, warum sie bei den Verfahrenskosten
extra „vergebührt“ worden sind!
Ales
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Korrektur:
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
wollte gerade – nach Absenden des obenstehenden Mails – meine Antwort in
meinen Gebührenblog stellen. Dabei ist mir – spät aber doch – aufgefallen, dass
Sie die TP 11a (für Gebäude ohne die übliche Geschoßeinteilung) falsch
berechnet haben: bei einer Gebäudehöhe von 6,80 m ist diese – wie bei meinem
Gebührenseminar anhand einer Fallstudie besprochen – gemäß dem
Verordnungswortlaut durch 3 zu dividieren. Die sich daraus ergebende
(aufgerundete) Bruchzahl (2,27) ist mit der Gesamtfläche der Anlage von 14.410,64
m² und mit 0,60 zu multiplizieren, was eine Gebührenbetrag von 19.627,29 Euro
ergibt! Auch wenn dieser Betrag (siehe oben!) nicht vorgeschrieben werden
kann, so muss es doch bei der Darstellung der GemVwAbg – siehe auch oben! –
richtig heißen:
„Für
die
Bewilligung)
.)
der Folienblockanlage gemäß TP B 11a (14.410,64 m² x 2,27 x € 0,60 = €
19.627,29)
(Höchstbetrag) €1.357,00“
Und
wenn Sie – siehe ebenfalls oben! – einzelne Folienblöcke zu „vergebühren“ haben,
dann ist auch bei diesen die Berechnung so darzustellen wie oben angeführt
(also jeweils mit der Bruchzahl 2,27 multipliziert), soferne alle Blöcke eine
Gesamthöhe von 6,80 m aufweisen. Sollten sie unterschiedlich hoch sein, dann
ist jeweils jene „Bruchzahl“ anzuführen, die sich bei der Division der
Gesamthöhe durch drei ergibt!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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