Sehr
geehrter Herr Kollege!
Ich
schreibe zu den einzelnen Bewilligungstatbeständen unten – in roter Schrift –
dazu, was mE an GemVwAbg vorzuschreiben wäre. Der Vollständigkeit halber sei
noch angemerkt, dass Sie für jeden einzelnen Antragsgegenstand jeweils 1 x die
Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 bekannt zugeben haben (die
Baubehörde ist ja keine Abgabenbehörde hinsichtlich der festen Gebühren des
Bundes, sodass sie die zu entrichtenden Gebühren nicht bescheidmäßig
vorschreiben darf, sondern in einem Gebührenhinweis – siehe meine Muster in
meinem Gebührenrechtsskriptum – zur Entrichtung bekannt zugeben hat!).
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
in einem Bauverfahren bin ich wieder am Ende meines Wissens:
Eine Baubewilligung wird unter anderem erteilt für
·
den Zubau eines Waschplatzes mit Flugdach und
Errichtung einer Mineralölabscheideanlage sowie – der
Waschplatz selbst sowie die Mineralölabscheideanlage unterliegen mangels
anderer „einschlägiger“ Tarifpost jeweils der TP B 42, das Flugdach der TP B 13
(Achtung: wenn die Flugdachfläche x 0,60 Euro einen Betrag kleiner als 30 Euro
ergibt, dann ist der „Mindestsatz“ nach der TP 13 b zur Vorschreibung zu
bringen!)
·
die Errichtung von 3 Abstellflächen (Plätze) für
insgesamt 40 Erdbewegungsmaschinen (Baumaschinen) samt Zu- und Abfahrten
teilweise asphaltiert und teilweise „Schotterrasen“ – auch wenn, wie
ich annehme, die drei Abstellplätze eine gemeinsame Abstellfläche bilden, ist
dennoch nicht die TP B 15 heranzuziehen. Dies deshalb, weil der
Verordnungsgeber dort ausdrücklich von Kfz-Abstellflächen spricht und sodann in
Pkw- und Lkw-Abstellplätze differenziert: Erdbewegungsmaschinen (Baumaschinen)
sind nun einmal weder Pkws noch Lkws! Hier bleibt Ihnen nichts anderes übrig,
(als „Variante 1“) die Gesamtfläche der Abstellfläche samt der Fläche der Zu-
und Abfahrten teilweise asphaltiert und teilweise „Schotterrasen“ der TP B 29
zu unterziehen, weil deren Errichtung fraglos mit einer Veränderung des
natürlichen Geländes verbunden ist. Ich verkenne dabei durchaus nicht, dass der
Baugesetzgeber in § 4 Z 2 BauG bei der Definition von Abstellflächen für
Kraftfahrzeuge zwar von Flächen im Freien spricht, die dem Abstellen sowie der
Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen
dienen, und dass auch Erdbewegungsmaschinen (Baumaschinen)
Kraftfahrzeuge darstellen, doch spricht der Verordnungsgeber der GemVwAbgVO
2012 in der TP B 15, wie schon erwähnt, ausdrücklich (nur) von
Kfz-Abstellflächen für Pkws und Lkws! Ich halte es aber auch für gerechtfertigt,
die erwähnte Gesamtfläche (als „Variante 2“) der TP B 16 zu unterziehen, weil
sie auch als Kfz-Manipulationsfläche angesehen werden kann (in dieser TP
spricht der Verordnungsgeber nicht von Pkws und Lkws, sondern nur von
Kfz-Manipulationsflächen! Welche der beiden denkbaren Varianten Sie wählen,
überlasse ich Ihnen. Ohne hier allerdings die „Anregung“ auszusprechen, jene
Variante zu wählen, die mehr „Ertrag“ bringt ☺
Mit der Bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen!
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