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"Gebührenanfrage" betr. Baubewilligung


Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich schreibe zu den einzelnen Bewilligungstatbeständen unten – in roter Schrift – dazu, was mE an GemVwAbg vorzuschreiben wäre. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass Sie für jeden einzelnen Antragsgegenstand jeweils 1 x die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 bekannt zugeben haben (die Baubehörde ist ja keine Abgabenbehörde hinsichtlich der festen Gebühren des Bundes, sodass sie die zu entrichtenden Gebühren nicht bescheidmäßig vorschreiben darf, sondern in einem Gebührenhinweis – siehe meine Muster in meinem Gebührenrechtsskriptum – zur Entrichtung bekannt zugeben hat!).
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

in einem Bauverfahren bin ich wieder am Ende meines Wissens:

Eine Baubewilligung wird unter anderem erteilt für
·      den Zubau eines Waschplatzes mit Flugdach und Errichtung einer Mineralölabscheideanlage sowie der Waschplatz selbst sowie die Mineralölabscheideanlage unterliegen mangels anderer „einschlägiger“ Tarifpost jeweils der TP B 42, das Flugdach der TP B 13 (Achtung: wenn die Flugdachfläche x 0,60 Euro einen Betrag kleiner als 30 Euro ergibt, dann ist der „Mindestsatz“ nach der TP 13 b zur Vorschreibung zu bringen!)
·      die Errichtung von 3 Abstellflächen (Plätze) für insgesamt 40 Erdbewegungsmaschinen (Baumaschinen) samt Zu- und Abfahrten teilweise asphaltiert und teilweise „Schotterrasenauch wenn, wie ich annehme, die drei Abstellplätze eine gemeinsame Abstellfläche bilden, ist dennoch nicht die TP B 15 heranzuziehen. Dies deshalb, weil der Verordnungsgeber dort ausdrücklich von Kfz-Abstellflächen spricht und sodann in Pkw- und Lkw-Abstellplätze differenziert: Erdbewegungsmaschinen (Baumaschinen) sind nun einmal weder Pkws noch Lkws! Hier bleibt Ihnen nichts anderes übrig, (als „Variante 1“) die Gesamtfläche der Abstellfläche samt der Fläche der Zu- und Abfahrten teilweise asphaltiert und teilweise „Schotterrasen“ der TP B 29 zu unterziehen, weil deren Errichtung fraglos mit einer Veränderung des natürlichen Geländes verbunden ist. Ich verkenne dabei durchaus nicht, dass der Baugesetzgeber in § 4 Z 2 BauG bei der Definition von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge zwar von Flächen im Freien spricht, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen, und dass auch Erdbewegungsmaschinen (Baumaschinen) Kraftfahrzeuge darstellen, doch spricht der Verordnungsgeber der GemVwAbgVO 2012 in der TP B 15, wie schon erwähnt, ausdrücklich (nur) von Kfz-Abstellflächen für Pkws und Lkws! Ich halte es aber auch für gerechtfertigt, die erwähnte Gesamtfläche (als „Variante 2“) der TP B 16 zu unterziehen, weil sie auch als Kfz-Manipulationsfläche angesehen werden kann (in dieser TP spricht der Verordnungsgeber nicht von Pkws und Lkws, sondern nur von Kfz-Manipulationsflächen! Welche der beiden denkbaren Varianten Sie wählen, überlasse ich Ihnen. Ohne hier allerdings die „Anregung“ auszusprechen, jene Variante zu wählen, die mehr „Ertrag“ bringt

Mit der Bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

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