Sehr geehrter
Herr Senatsrat Mayer!
Das Amt der Stmk.
Landesregierung Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst hat für die
Straßenmeisterei xxx. im Anzeigeverfahren gem. §20 Z. 3 bis 5
Stmk.BauG die Änderung der Art der Benützung des Personenaufzuges von Personen-
und Lastenbeförderung auf einen betretbaren Lastenaufzug ohne
Personenbeförderung mit den erforderlichen Plänen und Beschreibungen angezeigt.
Daraufhin habe
ich die Baufreistellung mittels Kostenbescheid erteilt und folgende
Gemeindeverwaltungsabgaben vorgeschrieben:
Für die
Bewilligung nach TP G37
€ 60,00
Zwei
Sichtvermerke nach TP
G32 € 10,00
(1x Änderungsplan, 1x Technische Beschreibung)
Drei Sichtvermerke
nach TP
G3
€ 18,00 (1x Änderungsplan, 1x Technische Beschreibung, 1x Originalplan aus dem
Jahr 1976)
Barauslagen im
Sinne § 76
AVG
€ 13,00 (1x Grundbuchauszug)
Eingabegebühren
und Beilagengebühren wurden gemäß § 2 Z.2 Geb.Gesetz nicht vorgeschrieben.
Nunmehr erhielt
ich vom Amt der Stmk. Landesregierung Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst
(Frau Ing. NN) ein Mail, wonach der Kostenbescheid aufgehoben werden soll,
da laut Frau Ing. NN auch eine Gebührenbefreiung nach § 4
Gemeinde-Verwaltungsabgabenordnung vorliegt.
Soweit ich mich
an Ihre Gebührenseminare erinnern kann, hat es geheißen, dass Bund, Land,
Gemeinden, Körperschaften öffentl. Rechtes von den Eingabegebühren und
Beilagengebühren befreit sind, nicht jedoch von den Gemeindeverwaltungsabgaben.
Im Jahr 2013 habe
ich für die gleiche Abteilung eine Baubewilligung erteilt und die
Gebührenvorschreibung nach obigen Schema durchgeführt und es gab keine
Beanstandungen.
Anbei das Mail
von Frau Ing. NN mit dem Auszug aus der Gemeinde-Verwaltungsabgabenordnung
und eine Rechtsansicht der Juristen zu einem BV der Stadtgemeinde Bruck.
Mit der Bitte um
Ihre Rechtsmeinung zeichne ich mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Sie
haben völlig richtig von der Bekanntgabe (vorschreiben tun wir das ja nicht,
weil wir dafür keine zuständige Behörde sind!) von festen Gebühren abgesehen,
weil die Errichtung von Straßenmeistereien ganz ofenkundig zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis des Landes zählt und daher der Gebührenbefreiungstatbestand des § 2
Z 2 GebG zur Anwendung gelangt. Sie sind allerdings, was die Vorschreibung von
GemVwAbg betrifft, nicht konsequent geblieben, was möglicherweise – obwohl ich
das in meinen Gebührenseminaren immer wieder erörtere – am überaus
„schwierigen“ Verordnungswortlaut des § 4 erster Satz GemVwAbgVO 2012 gelegen
ist. Der Verordnungsgeber hat hier hinsichtlich von Gebietskörperschaften als
Rechtsträger, worauf ich ebenfalls bei meinen Seminaren jedes Mal hinweise,
ganz offenbar genau das „gemeint“, was der Bundesgesetzgeber so klar und
unmissverständlich in § 2 Z 2 GebG geregelt hat: Will heißen, dass
Gebietskörperschaften, darunter das Land Steiermark, bei der Errichtung von
Straßenmeistereien keine GemVwAbg zu entrichten haben! Damit hat die Frau Ing.
leider Recht…
Wie
soll nun der Kostenbescheid (ausgenommen natürlich hinsichtlich der Barauslagen
für die Abfrage aus der Grundstücksdatenbank, die Sie offenbar gemeint
haben!) aufgehoben werden? Wenn er schon in Rechtskraft erwuchs, weil die
Berufungsfrist schon abgelaufen ist, dann steht Ihnen die Aufhebungsmöglichkeit
des § 68 Abs 2 AVG (das können Sie, wie Sie dieser Gesetzesstelle entnehmen,
auch als Behörde erster Instanz machen) zur Verfügung, weil aus dem Bescheid ja
niemandem ein Recht erwachsen ist.
Ist
die Berufungsfrist hingegen noch offen, dann rufen Sie die Frag Ing. an und
sagen ihr, dass Sie einen noch nicht rechtskräftigen Bescheid nicht aufheben
können und dürfen, Sie aber bereit sind, das Mail der Frau Ing. als Berufung
anzusehen, soferne sie Ihnen sagt (worüber Sie einen AV anzufertigen haben),
dass sie eigentlich berufen wollte. Dann können Sie einer
Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG den Barauslagenbescheid (ausgenommen
hinsichtlich der Barauslagen für den Auszug aus der GDB) aufheben, und damit
wäre die Sache auch erledigt!
Ich
habe zwar ein Muster für eine Berufungsvorentscheidung (siehe Anlage),
aber leider keines für eine Aufhebung gemäß § 68 Abs 2 AVG. Wenn Sie eine
solche machen und Ihnen dabei wohler ist, können Sie mir gerne einen Entwurf
(als Word-Dokument) zum Drüberschauen schicken!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen