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Kostenbescheid Baufreistellung für Straßenmeisterei des Landes


Sehr geehrter Herr Senatsrat Mayer!

Das Amt der Stmk. Landesregierung Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst hat für die Straßenmeisterei xxx. im Anzeigeverfahren gem. §20 Z. 3 bis 5 Stmk.BauG die Änderung der Art der Benützung des Personenaufzuges von Personen- und Lastenbeförderung auf einen betretbaren Lastenaufzug ohne Personenbeförderung mit den erforderlichen Plänen und Beschreibungen angezeigt.
Daraufhin habe ich die Baufreistellung mittels Kostenbescheid erteilt und folgende Gemeindeverwaltungsabgaben vorgeschrieben:
Für die Bewilligung nach TP G37               € 60,00
Zwei Sichtvermerke nach TP G32            € 10,00 (1x Änderungsplan, 1x Technische Beschreibung)
Drei Sichtvermerke nach TP G3                € 18,00 (1x Änderungsplan, 1x Technische Beschreibung, 1x Originalplan aus dem Jahr 1976)
Barauslagen im Sinne § 76 AVG                € 13,00 (1x Grundbuchauszug)
Eingabegebühren und Beilagengebühren wurden gemäß § 2 Z.2 Geb.Gesetz nicht vorgeschrieben.
Nunmehr erhielt ich vom Amt der Stmk. Landesregierung Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst (Frau Ing. NN) ein Mail, wonach der Kostenbescheid aufgehoben werden soll, da laut Frau Ing. NN auch eine Gebührenbefreiung nach § 4 Gemeinde-Verwaltungsabgabenordnung vorliegt.
Soweit ich mich an Ihre Gebührenseminare erinnern kann, hat es geheißen, dass Bund, Land, Gemeinden, Körperschaften öffentl. Rechtes von den Eingabegebühren und Beilagengebühren befreit sind, nicht jedoch von den Gemeindeverwaltungsabgaben.
Im Jahr 2013 habe ich für die gleiche Abteilung eine Baubewilligung erteilt und die Gebührenvorschreibung nach obigen Schema durchgeführt und es gab keine Beanstandungen.
Anbei das Mail von Frau Ing. NN mit dem Auszug aus der Gemeinde-Verwaltungsabgabenordnung und eine Rechtsansicht der Juristen zu einem BV der Stadtgemeinde Bruck.

Mit der Bitte um Ihre Rechtsmeinung zeichne ich mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!
Sie haben völlig richtig von der Bekanntgabe (vorschreiben tun wir das ja nicht, weil wir dafür keine zuständige Behörde sind!) von festen Gebühren abgesehen, weil die Errichtung von Straßenmeistereien ganz ofenkundig zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis des Landes zählt und daher der Gebührenbefreiungstatbestand des § 2 Z 2 GebG zur Anwendung gelangt. Sie sind allerdings, was die Vorschreibung von GemVwAbg betrifft, nicht konsequent geblieben, was möglicherweise – obwohl ich das in meinen Gebührenseminaren immer wieder erörtere – am überaus „schwierigen“ Verordnungswortlaut des § 4 erster Satz GemVwAbgVO 2012 gelegen ist. Der Verordnungsgeber hat hier hinsichtlich von Gebietskörperschaften als Rechtsträger, worauf ich ebenfalls bei meinen Seminaren jedes Mal hinweise, ganz offenbar genau das „gemeint“, was der Bundesgesetzgeber so klar und unmissverständlich in § 2 Z 2 GebG geregelt hat: Will heißen, dass Gebietskörperschaften, darunter das Land Steiermark, bei der Errichtung von Straßenmeistereien keine GemVwAbg zu entrichten haben! Damit hat die Frau Ing. leider Recht…
Wie soll nun der Kostenbescheid (ausgenommen natürlich hinsichtlich der Barauslagen für die Abfrage aus der Grundstücksdatenbank, die Sie offenbar gemeint haben!) aufgehoben werden? Wenn er schon in Rechtskraft erwuchs, weil die Berufungsfrist schon abgelaufen ist, dann steht Ihnen die Aufhebungsmöglichkeit des § 68 Abs 2 AVG (das können Sie, wie Sie dieser Gesetzesstelle entnehmen, auch als Behörde erster Instanz machen) zur Verfügung, weil aus dem Bescheid ja niemandem ein Recht erwachsen ist.
Ist die Berufungsfrist hingegen noch offen, dann rufen Sie die Frag Ing. an und sagen ihr, dass Sie einen noch nicht rechtskräftigen Bescheid nicht aufheben können und dürfen, Sie aber bereit sind, das Mail der Frau Ing. als Berufung anzusehen, soferne sie Ihnen sagt (worüber Sie einen AV anzufertigen haben), dass sie eigentlich berufen wollte. Dann können Sie einer Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG den Barauslagenbescheid (ausgenommen hinsichtlich der Barauslagen für den Auszug aus der GDB) aufheben, und damit wäre die Sache auch erledigt!
Ich habe zwar ein Muster für eine Berufungsvorentscheidung (siehe Anlage), aber leider keines für eine Aufhebung gemäß § 68 Abs 2 AVG. Wenn Sie eine solche machen und Ihnen dabei wohler ist, können Sie mir gerne einen Entwurf (als Word-Dokument) zum Drüberschauen schicken!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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