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Überdachter Mistplatz - Bauabgabe


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich erlaube mir. Sie  mit einer Anfrage zu kontaktieren:
Eine Baubewilligung wurde für die Errichtung eines Mistlagerplatzes erteilt: Laut Beschreibung wird der Mistlagerplatz mit einer Stahlbetonplatte mit Frostkoffer befestigt und auf zwei Seiten mit einer 3,0 m hohen Stahlbetonwand (Innenraumhöhe ca. 6 m) umschlossen (siehe auch Anhang: Einreichplan). Die Überdachung erfolgt mit einem Pultdach.

Das Gebäude ist meiner Meinung nach nicht allseits umschlossen und fällt dafür auch keine Bauabgabe an, oder die 3 m hohe Stahlbetonwand entspricht der Geschosshöhe …

Bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Bei Durchsicht der mir übermittelten Einreichpläne komme ich auf den ersten Blick auch zum Ergebnis, dass hier keine „überwiegende“ Umschließung iS des § 4 Z 29 BauG vorliegt, weil die Umschließungsflächen anscheinend einen Prozentsatz von weniger als 50 % bzw maximal 50 % ausmachen und daher kein – einer Bauabgabe zu unterziehendes – Gebäude vorliegt. Ihren Satz “oder die 3 m hohe Stahlbetonwand entspricht der Geschosshöhe …“ entzieht sich allerdings meinem Verständnis…
Der „erste Blick“ kann aber nie entscheidend sein: Sie müssen selbst (oder mit Hilfe Ihres BauSV) anhand der Einreichpläne „herausrechnen“ ob die Umschließungsflächen (bitte einschließlich jener „Stipfl“, die die Dachkonstruktion tragen!) kleiner/gleich 50 % sind! Wenn ja, dann ist das Ganze kein Gebäude (und es fallt daher auch keine Bauabgabe dafür an), wenn nein, dann ist es ein (bauabgabenpflichtiges) Gebäude!
Apropos „Stipfl“: Es wird bei an einer Längs- und einer Seitenfläche umschlossenen Carports  oft verkannt, dass in die Umschließungsberechnung nicht nur die Seitenflächen, sondern eben auch die (wenn auch geringen) Flächen der „Stipfl“ einzurechnen sind, was dann ebenso oft zu einem Gebäude – mit allen damit verbundenen Konsequenzen – führt (auch zB 50,2 % Umschließung ist schon eine überwiegende Umschließung, weil es da – wie immer im Baurecht – keine „Toleranzen“ gibt!

Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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