Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich erlaube mir. Sie mit einer Anfrage zu
kontaktieren:
Eine Baubewilligung wurde für die Errichtung eines
Mistlagerplatzes erteilt: Laut Beschreibung wird der Mistlagerplatz mit einer
Stahlbetonplatte mit Frostkoffer befestigt und auf zwei Seiten mit einer 3,0
m hohen Stahlbetonwand (Innenraumhöhe ca. 6 m) umschlossen (siehe auch Anhang:
Einreichplan). Die Überdachung erfolgt mit einem Pultdach.
Das Gebäude ist meiner Meinung nach nicht allseits
umschlossen und fällt dafür auch keine Bauabgabe an, oder die 3 m hohe
Stahlbetonwand entspricht der Geschosshöhe …
Bitte um Ihre geschätzte Rückmeldung! Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Bei
Durchsicht der mir übermittelten Einreichpläne komme ich auf den ersten Blick
auch zum Ergebnis, dass hier keine „überwiegende“ Umschließung iS des § 4 Z 29
BauG vorliegt, weil die Umschließungsflächen anscheinend einen Prozentsatz von
weniger als 50 % bzw maximal 50 % ausmachen und daher kein – einer Bauabgabe zu
unterziehendes – Gebäude vorliegt. Ihren Satz “oder die 3 m hohe
Stahlbetonwand entspricht der Geschosshöhe …“ entzieht sich allerdings meinem Verständnis…
Der
„erste Blick“ kann aber nie entscheidend sein: Sie müssen selbst (oder mit
Hilfe Ihres BauSV) anhand der Einreichpläne „herausrechnen“ ob die
Umschließungsflächen (bitte einschließlich jener „Stipfl“, die die
Dachkonstruktion tragen!) kleiner/gleich 50 % sind! Wenn ja, dann ist das Ganze
kein Gebäude (und es fallt daher auch keine Bauabgabe dafür an), wenn nein,
dann ist es ein (bauabgabenpflichtiges) Gebäude!
Apropos
„Stipfl“: Es wird bei an einer Längs- und einer Seitenfläche umschlossenen
Carports oft verkannt, dass in die Umschließungsberechnung nicht nur die
Seitenflächen, sondern eben auch die (wenn auch geringen) Flächen der „Stipfl“
einzurechnen sind, was dann ebenso oft zu einem Gebäude – mit allen damit
verbundenen Konsequenzen – führt (auch zB 50,2 % Umschließung ist schon eine
überwiegende Umschließung, weil es da – wie immer im Baurecht – keine
„Toleranzen“ gibt!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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