Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer !
Im Zuge von
Mietwohnhausbauten soll auf dieser Anlage neben Nebengebäuden auch ein
Kinderspielplatz (150 m²) errichtet werden.
Meine
Frage: Nach welcher Tarifpost wäre ein solcher zu verrechnen ?
Betreffend der
Einreichunterlagen: In einer gebundener Mappe wurden die baubehördlichen
Einreichunterlagen – ausgenommen der Einreichpläne – der Baubehörde
übermittelt.
(Baubeschreibung (A4
- 9seitig), Bauplatzeignung (A4 – 3seitig), Grundbuchauszug (A4 –
1seitig), Anrainerverzeichnis (A4-2seitig) , Retentionsanlage (A4
2seitig),
Licht- u.
Sichtflächenberechnung (A4 – 1seitig) , Teilungsurkunde (A4 – 11 seitig),
Lageplan (A3 1 x ), Dichteberechnung (A3 1 x )
Meine Frage
hierzu: Wie sind hierfür die festen Gebühren zu verrechnen ?
Sind diese wie
gewohnt je Unterlage als Beilage (3,90 € je 4 Seiten) zu vergebühren oder
im Ganzen nicht mehr als € 21,80 ?
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Zu
Ihrer ersten Frage:
Nachdem
Kinderspielgeräte gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit f) BauG baubewilligungsfreie Vorhaben
darstellen, bedarf der „Pflichtspielplatz“ von 150 m2 iS des § 10
Abs 2 BauG selbst keiner baubehördlichen Bewilligung – er ist gemäß § 10 BauG
„vorzusehen“. Wenn mit der Errichtung des Kinderspielplatzes aber eine
Geländeveränderung (Änderung des natürlichen Geländes) verbunden ist, wie es im
Regelfall wohl sein wird, bedarf es dafür einer Genehmigung (um welche
selbstverständlich anzusuchen ist, damit die Baubehörde für deren Genehmigung
überhaupt zuständig wird!). Diese Geländeveränderung ist (nebst anderen auf dem
Bauplatz, um die gleichfalls um Genehmigung anzusuchen ist) nach der TP B 29
der GemVwAbgVO 2012 zu „verrechnen“!
Zu
Ihrer zweiten Frage:
Wenn
Sie sich noch an meine Gebührenseminar erinnern: Man darf zum „legalen
Gebührensparen“ Projektunterlagen miteinander fest verbinden (ich gehe davon
aus, dass die von Ihnen erwähnte gebundene Mappe eine solche feste Verbindung
darstellt), womit aus den einzelnen Beilagen, die ansonsten auch einzeln der
Beilagengebühr zu unterwerfen wären, eine Beilage wird, für die die
„Beilagenhöchstgebühr“ von € 21,80 gemäß § 14 TP 5 Abs 1 letzter Halbsatz GebG
1957 gilt. Nun hat der Gesetzgeber zwar die Beilagengebühr auf € 3,90 erhöht,
nicht aber die „Beilagenhöchstgebühr“, sodass diese „Höchstgebühr“ erreicht
wird, sobald eine solche „verbundene“ Beilage mehr als (angefangene) 6 Bögen (à
€ 3,90) umfasst.
Ich
möchte mich hier nicht in einer Darstellung verlieren, wie bei einer
verbundenen Beilage die einzelnen darin enthaltenen, meist vom Umfang und der Art her verschiedenen
Beilagen nach Bogen zu zählen sind – das kann man nur an einem realen Bespiel
(wie ich das in meinem Gebührenseminar mache) demonstrieren! Wenn ich mir Ihre
Aufzählung anschaue, dann ist damit jedenfalls die Bogenanzahl von 5 Bögen
überschritten, sodass für diese verbundene Beilage (ungeachtet ihres großen
Umfanges) nur die „Beilagenhöchstgebühr“ von € 21,80 anfällt. Alles klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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