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Errichtung eines Kinderspielplatzes, Vergebührung - gebundene Mappe mit Einreichunterlagen

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer !

Im Zuge von Mietwohnhausbauten soll auf dieser Anlage neben Nebengebäuden auch ein Kinderspielplatz (150 m²) errichtet werden.
Meine Frage:  Nach welcher Tarifpost wäre ein solcher zu verrechnen ?   

Betreffend der Einreichunterlagen:  In einer gebundener Mappe wurden die baubehördlichen Einreichunterlagen – ausgenommen der Einreichpläne – der Baubehörde übermittelt.
(Baubeschreibung (A4 -  9seitig), Bauplatzeignung (A4 – 3seitig), Grundbuchauszug (A4 – 1seitig), Anrainerverzeichnis (A4-2seitig) , Retentionsanlage (A4 2seitig), 
Licht- u. Sichtflächenberechnung (A4 – 1seitig) , Teilungsurkunde (A4 – 11 seitig), Lageplan (A3 1 x ), Dichteberechnung (A3 1 x )
Meine Frage hierzu:   Wie sind hierfür die festen Gebühren zu verrechnen ? 

Sind diese wie gewohnt je Unterlage als Beilage (3,90 € je 4 Seiten)  zu vergebühren oder im Ganzen nicht mehr als € 21,80  ?

Danke für Ihre werte Rückmeldung!


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Zu Ihrer ersten Frage:
Nachdem Kinderspielgeräte gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit f) BauG baubewilligungsfreie Vorhaben darstellen, bedarf der „Pflichtspielplatz“ von 150 m2 iS des § 10 Abs 2 BauG selbst keiner baubehördlichen Bewilligung – er ist gemäß § 10 BauG „vorzusehen“. Wenn mit der Errichtung des Kinderspielplatzes aber eine Geländeveränderung (Änderung des natürlichen Geländes) verbunden ist, wie es im Regelfall wohl sein wird, bedarf es dafür einer Genehmigung (um welche selbstverständlich anzusuchen ist, damit die Baubehörde für deren Genehmigung überhaupt zuständig wird!). Diese Geländeveränderung ist (nebst anderen auf dem Bauplatz, um die gleichfalls um Genehmigung anzusuchen ist) nach der TP B 29 der GemVwAbgVO 2012 zu „verrechnen“!
Zu Ihrer zweiten Frage:
Wenn Sie sich noch an meine Gebührenseminar erinnern: Man darf zum „legalen Gebührensparen“ Projektunterlagen miteinander fest verbinden (ich gehe davon aus, dass die von Ihnen erwähnte gebundene Mappe eine solche feste Verbindung darstellt), womit aus den einzelnen Beilagen, die ansonsten auch einzeln der Beilagengebühr zu unterwerfen wären, eine Beilage wird, für die die „Beilagenhöchstgebühr“ von € 21,80 gemäß § 14 TP 5 Abs 1 letzter Halbsatz GebG 1957 gilt. Nun hat der Gesetzgeber zwar die Beilagengebühr auf € 3,90 erhöht, nicht aber die „Beilagenhöchstgebühr“, sodass diese „Höchstgebühr“ erreicht wird, sobald eine solche „verbundene“ Beilage mehr als (angefangene) 6 Bögen (à € 3,90) umfasst.
Ich möchte mich hier nicht in einer Darstellung verlieren, wie bei einer verbundenen Beilage die einzelnen darin enthaltenen, meist vom Umfang und der Art her verschiedenen Beilagen nach Bogen zu zählen sind – das kann man nur an einem realen Bespiel (wie ich das in meinem Gebührenseminar mache) demonstrieren! Wenn ich mir Ihre Aufzählung anschaue, dann ist damit jedenfalls die Bogenanzahl von 5 Bögen überschritten, sodass für diese verbundene Beilage (ungeachtet ihres großen Umfanges) nur  die „Beilagenhöchstgebühr“ von € 21,80 anfällt. Alles klar?
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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