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Genehmigung und "Vergebührung" von Zu- und Abfahrten


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich habe eine Frage zur Vergebührung oder auch Nichtvergebührung eines Bauansuchens im Anzeigeverfahren.
Beantragt wurde die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit angebauter Doppelgarage, sowie einer Geländeveränderung und Errichtung einer befestigten Zufahrt.
Ist es richtig, dass dies 3 Ansuchen sind, d.h. 3 x 14,30 €?
Wenn ja, wie werden die Gemeindeverwaltungsabgaben dazu berechnet:
  • Bruttogeschoßfläche vom Wohnhaus inkl. angebauter Doppelgarage x 0,60
  • Geländeveränderung: m² x 0,30
  • Befestigte Zufahrt?
 Zur befestigten Zufahrt stellt sich mir die Frage, ob diese überhaupt zu vergebühren, d.h. im Anzeigeverfahren zu erledigen ist, oder ob es sich um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben handelt?

Vielen Dank für Ihre geschätzte Stellungnahme und freundliche Grüße

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ihre Berechnungen oben sind korrekt!
Was die befestigte Zufahrt betrifft, so zählen zwar – siehe § 4 Z 2 BauG – die Zu- und Abfahrten zu Abstellflächen für Kfz zu diesen, bei der Legaldefinition von Garagen in § 4 Z 28 BauG „fehlen“ jedoch – anders als in § 4 Z 2 – die Zu- und Abfahrten! Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch bei Garagen die Zu- und Abfahrten „dazuzählen“, dann hätte er das in der Legaldefinition von Garagen auch so geregelt!
Baubewilligungsfrei kann die befestigte Zufahrt nicht sein, weil sie nicht unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäß § 21 BauG fällt! Auch nicht, um das der Vollständigkeit halber hier festzuhalten, unter den Tatbestand des § 21 Abs 1 Z 2 lit b BauG, weil dort nur von Abstellflächen die Rede ist, aber nicht von Garagen!
Die befestigte Zufahrt ist fraglos eine bauliche Anlage iS des § 4 Z 13 BauG, weil sie (das versteht sich ja wohl von selbst!) mit dem Boden in Verbindung steht und für deren fachgerechte Herstellung fraglos bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, und bedarf vor ihrer Errichtung daher einer „Genehmigung“ durch die Baubehörde! Diese Genehmigung ist im Anzeigeverfahren möglich, weil auch „Nebenanlagen“ in § 20 Z 2 lit b BauG bei den Garagen „mitgenannt“ sind.
Bleibt nur mehr die Frage der „Vergebührung“:
Völlig richtig ist Ihre Ansicht, dass die Eingabegebühr drei Mal einzuverlangen ist – dies deshalb, weil, wie eben dargestellt, auch die befestigte Zufahrt zu genehmigen ist und daher drei Ansuchen vorliegen.
Bei der Bemessung der GemVwAbg für die befestigte Zufahrt gibt es mE zwei rechtlich „gleichwertig“ Lösungen:
a) Mangels Nennung in den übrigen Tarifen im Besonderen Teil der GemVwAbgVO 2012, Abschnitt II Baurecht, ist die „Auffangtarifpost“ der TP B 43 heranzuziehen (um eine „Manipulationsfläche iS der TP B 16 handelt es sich mE nicht)
b) Da mit der Errichtung der befestigten Zufahrt auch eine Geländeveränderung (Änderung des natürlichen Geländes) verbunden ist, ist die diesbezügliche Fläche in die Fläche für die übrigen Geländeveränderungen gemäß TP B 29 miteinzubeziehen und mit diesen mitzuverrechnen.
Für welche Lösung Sie sich entscheiden, muss ich Ihnen überlassen. Rein „gefühlsmäßig“ (aber Gefühle zählen bekanntlich bei einer rechtlichen Beurteilung nicht!) würde ich eher den Tatbestand der TP B 43 als erfüllt ansehen…
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer


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