Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich habe eine Frage zur Vergebührung oder auch
Nichtvergebührung eines Bauansuchens im Anzeigeverfahren.
Beantragt wurde die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit
angebauter Doppelgarage, sowie einer Geländeveränderung und Errichtung einer
befestigten Zufahrt.
Ist es richtig, dass dies 3 Ansuchen sind, d.h. 3 x 14,30 €?
Wenn ja, wie werden die Gemeindeverwaltungsabgaben dazu
berechnet:
- Bruttogeschoßfläche vom
Wohnhaus inkl. angebauter Doppelgarage x 0,60
- Geländeveränderung: m² x
0,30
- Befestigte Zufahrt?
Zur befestigten Zufahrt stellt sich mir die Frage, ob diese
überhaupt zu vergebühren, d.h. im Anzeigeverfahren zu erledigen ist, oder ob es
sich um ein bewilligungsfreies Bauvorhaben handelt?
Vielen Dank für Ihre geschätzte Stellungnahme und freundliche Grüße
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ihre
Berechnungen oben sind korrekt!
Was
die befestigte Zufahrt betrifft, so zählen zwar – siehe § 4 Z 2 BauG – die Zu-
und Abfahrten zu Abstellflächen für Kfz zu diesen, bei der
Legaldefinition von Garagen in § 4 Z 28 BauG „fehlen“ jedoch – anders als in §
4 Z 2 – die Zu- und Abfahrten! Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch bei
Garagen die Zu- und Abfahrten „dazuzählen“, dann hätte er das in der
Legaldefinition von Garagen auch so geregelt!
Baubewilligungsfrei
kann die befestigte Zufahrt nicht sein, weil sie nicht unter die
baubewilligungsfreien Vorhaben gemäß § 21 BauG fällt! Auch nicht, um das der
Vollständigkeit halber hier festzuhalten, unter den Tatbestand des § 21 Abs 1 Z
2 lit b BauG, weil dort nur von Abstellflächen die Rede ist, aber nicht von
Garagen!
Die
befestigte Zufahrt ist fraglos eine bauliche Anlage iS des § 4 Z 13 BauG, weil
sie (das versteht sich ja wohl von selbst!) mit dem Boden in Verbindung steht
und für deren fachgerechte Herstellung fraglos bautechnische Kenntnisse
erforderlich sind, und bedarf vor ihrer Errichtung daher einer „Genehmigung“
durch die Baubehörde! Diese Genehmigung ist im Anzeigeverfahren möglich, weil
auch „Nebenanlagen“ in § 20 Z 2 lit b BauG bei den Garagen „mitgenannt“ sind.
Bleibt
nur mehr die Frage der „Vergebührung“:
Völlig
richtig ist Ihre Ansicht, dass die Eingabegebühr drei Mal einzuverlangen ist –
dies deshalb, weil, wie eben dargestellt, auch die befestigte Zufahrt zu
genehmigen ist und daher drei Ansuchen vorliegen.
Bei
der Bemessung der GemVwAbg für die befestigte Zufahrt gibt es mE zwei rechtlich
„gleichwertig“ Lösungen:
a)
Mangels Nennung in den übrigen Tarifen im Besonderen Teil der GemVwAbgVO 2012,
Abschnitt II Baurecht, ist die „Auffangtarifpost“ der TP B 43 heranzuziehen (um
eine „Manipulationsfläche iS der TP B 16 handelt es sich mE nicht)
b)
Da mit der Errichtung der befestigten Zufahrt auch eine Geländeveränderung
(Änderung des natürlichen Geländes) verbunden ist, ist die diesbezügliche
Fläche in die Fläche für die übrigen Geländeveränderungen gemäß TP B 29
miteinzubeziehen und mit diesen mitzuverrechnen.
Für
welche Lösung Sie sich entscheiden, muss ich Ihnen überlassen. Rein
„gefühlsmäßig“ (aber Gefühle zählen bekanntlich bei einer rechtlichen
Beurteilung nicht!) würde ich eher den Tatbestand der TP B 43 als erfüllt
ansehen…
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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