Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Wir hätten eine Frage bezüglich Verjährungsfrist von
Barauslagen:
Im Jahr 2010 sind Barauslagen in Fall einer Überprüfung
durch einen SV im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde für den Verursacher
entstanden. Die damalige Gemeinde hat es verabsäumt diese Kosten
vorzuschreiben. Diese sind nun noch offen und sollen eingeholt werden.
Können Barauslagen verjähren?
Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre fachkundige Auskunft!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Barauslagen
der Behörde – zu denen auch die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige
zählen – verjähren grundsätzlich nie, worauf ich auch bei meinen Gebührenseminaren
immer wieder hinweise. Und zwar deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes öffentlich-rechtlich geregelte Ansprüche nur dann
der Verjährung zugänglich sind, wenn dies in dem betreffenden Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist. Da weder das AVG noch sonstige im Zusammenhang stehende
Rechtsvorschriften eine Regelung über die Verjährung von in §§ 76 und 77 AVG
geregelten Gebühren enthalten, kann diesbezüglich keine Verjährung eintreten.
Die Barauslagen, die Ihrer Gemeinde 2010 entstanden sind, sind somit nicht
verjährt!
Das
war die „gute Nachricht“. Nur zur „schlechten“:
Dass
Sie die Barauslagen für den 2010 herangezogenen Sachverständigen vom
„Verursacher“ hereinbekommen, also ihm zu Recht mit einem Kostenbescheid die
Barauslagen für den SV auferlegen können, hängt von folgenden Voraussetzungen
ab:
1.)
Da es sich im fraglichen Fall offenbar um eine von Amts wegen angeordneten
Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs 2 AVG gehandelt hat, bei der der SV tätig
geworden ist, muss, wie Sie dieser Bestimmung entnehmen, die Amtshandlung vom
Betreffenden durch sein Verschulden herbeigeführt worden sein. Sie haben mir
leider so wenig „Sachverhalt“ mitgeteilt, dass ich nicht beurteilen kann, ob
diese Voraussetzung gegeben war.
2.)
Aber selbst wenn dieses Verschulden des Betreffenden gegeben war, steht der
Vorschreibung der Gebühren des SV an den „Verursacher“ der folgende Umstand
entgegen: „Entstanden“ sind die Barauslagen der Behörde für den SV dann, wenn
Sie von der Behörde an den SV ausgezahlt worden sind. Wurden gegenüber dem SV
(der dazu noch vor seiner Heranziehung durch Bescheid bestellt sein musste und
dessen Honorarnote jener Partei, die diese Kosten später als Barauslagen der
Behörde zu tragen hätte, in Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten worden sein
mussten) seine Kosten (Gebühren) nicht durch Bescheid der Behörde festgesetzt,
dann ist eine Vorschreibung der SV-Kosten an den „Verursacher“ von vorneherein
zum Scheitern verurteilt! Sie können weder die Bestellung des SV, wenn sie
nicht erfolgt ist, „nachholen“, noch das Parteiengehör über die Honorarnote und
ebenso wenig die Festsetzung der Kosten gegenüber dem SV! Wenn diese
Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sind, sollten Sie von der Vorschreibung
der Barauslagen Abstand nehmen.
Weil
das „Procedere“, das erforderlich ist, um die Gebühren eines SV von einer
Partei als Barauslagen hereinzubekommen, so umfangreich und schwierig ist, ist
ein Kapitel meines Seminars „Vollzugsprobleme aus AVG und Zustellrecht“ diesem
Procedere gewidmet. Das nächste diesbezügliche Seminar wird allerdings erst im
nächsten Jahr stattfinden…
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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