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keine Verjährung von Barauslagen


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Wir hätten eine Frage bezüglich Verjährungsfrist von Barauslagen:
Im Jahr 2010 sind Barauslagen in Fall einer Überprüfung durch einen SV im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde für den Verursacher entstanden. Die damalige Gemeinde hat es verabsäumt diese Kosten vorzuschreiben. Diese sind nun noch offen und sollen eingeholt werden.
Können Barauslagen verjähren?

Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre fachkundige Auskunft!



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Barauslagen der Behörde – zu denen auch die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige zählen – verjähren grundsätzlich nie, worauf ich auch bei meinen Gebührenseminaren immer wieder hinweise. Und zwar deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes öffentlich-rechtlich geregelte Ansprüche nur dann der Verjährung zugänglich sind, wenn dies in dem betreffenden Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Da weder das AVG noch sonstige im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften eine Regelung über die Verjährung von in §§ 76 und 77 AVG geregelten Gebühren enthalten, kann diesbezüglich keine Verjährung eintreten. Die Barauslagen, die Ihrer Gemeinde 2010 entstanden sind, sind somit nicht verjährt!
Das war die „gute Nachricht“. Nur zur „schlechten“:
Dass Sie die Barauslagen für den 2010 herangezogenen Sachverständigen vom „Verursacher“ hereinbekommen, also ihm zu Recht mit einem Kostenbescheid die Barauslagen für den SV auferlegen können, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
1.) Da es sich im fraglichen Fall offenbar um eine von Amts wegen angeordneten Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs 2 AVG gehandelt hat, bei der der SV tätig geworden ist, muss, wie Sie dieser Bestimmung entnehmen, die Amtshandlung vom Betreffenden durch sein Verschulden herbeigeführt worden sein. Sie haben mir leider so wenig „Sachverhalt“ mitgeteilt, dass ich nicht beurteilen kann, ob diese Voraussetzung gegeben war.
2.) Aber selbst wenn dieses Verschulden des Betreffenden gegeben war, steht der Vorschreibung der Gebühren des SV an den „Verursacher“ der folgende Umstand entgegen: „Entstanden“ sind die Barauslagen der Behörde für den SV dann, wenn Sie von der Behörde an den SV ausgezahlt worden sind. Wurden gegenüber dem SV (der dazu noch vor seiner Heranziehung durch Bescheid bestellt sein musste und dessen Honorarnote jener Partei, die diese Kosten später als Barauslagen der Behörde zu tragen hätte, in Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten worden sein mussten) seine Kosten (Gebühren) nicht durch Bescheid der Behörde festgesetzt, dann ist eine Vorschreibung der SV-Kosten an den „Verursacher“ von vorneherein zum Scheitern verurteilt! Sie können weder die Bestellung des SV, wenn sie nicht erfolgt ist, „nachholen“, noch das Parteiengehör über die Honorarnote und ebenso wenig die Festsetzung der Kosten gegenüber dem SV! Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sind, sollten Sie von der Vorschreibung der Barauslagen Abstand nehmen.  
Weil das „Procedere“, das erforderlich ist, um die Gebühren eines SV von einer Partei als Barauslagen hereinzubekommen, so umfangreich und schwierig ist, ist ein Kapitel meines Seminars „Vollzugsprobleme aus AVG und Zustellrecht“ diesem Procedere gewidmet. Das nächste diesbezügliche Seminar wird allerdings erst im nächsten Jahr stattfinden…
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer


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