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Bauabgabe f. landw. WI-Gebäude

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Wir ersuchen um Unterstützung betreffend einer Bauabgabenangelegenheit: 
  • Einem Bauwerber wurde für die Errichtung eines WI-Gebäudes eine Baubewilligung im Jahr 2015 erteilt. Das WI-Gebäude soll im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet werden.
  • Seitens der Baubehörde wurde die Bauabgabe gemäß § 15 Abs Abs. 7 vorgeschrieben.
  • Nun hat der Bauwerber im Zuge einer Bauberatung mitgeteilt, dass er dieses Vorhaben nicht umsetzen möchte.
  • Stattdessen möchte der Bauwerber auf einem anderen Grundstück ein WI-Gebäude in abgeänderter Form errichten. Im selben Atemzug hat der Bauwerber angefragt, wie es mit der bereits entrichteten Bauabgabe für das im Jahr 2015 bewilligte WI-Gebäude aussieht. Gemeint war damit, dass die bezahlte Bauabgabe bei dem neuen Bauverfahren berücksichtigt werden sollte.
Im § 15 Abs. 1 BauG im letzten Satz heißt es: Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
Im konkreten Fall soll aber das WI-Gebäude auf einem anderen Grundstück (dieses Grundstück grenzt an das Grundstück zum ursprünglich bewilligten WI-Gebäude an) errichtet werden. Dies bedeutet, dass die Bauabgabe nicht anzurechnen ist.
Ist meine Annahme richtig? Wie sieht die Sachlage aus, wenn der Bauwerber eine Grundstücksvereinigung anstrebt?

Herzlichen DANK! 

Sehr geehrter Herr Kollege!
Einen ähnlichen Fall habe ich in meinem Gebührenblog (den Sie unbedingt abonnieren sollten, falls Sie das nicht ohnehin schon getan habe) schon einmal „abgehandelt“, aber das ist schon so lange her, dass man meine Antwort schwer findet.
Sie haben völlig recht – bei einer Baubewilligung für einen Bau auf einem anderen Grundstück ist, wie sich aus § 15 Abs 1 letzter Satz BauG ergibt, die Bauabgabe nicht anzurechnen!
Ob das bei einer Grundstücksvereinigung auch gilt, hängt mE zunächst davon ab, ob (bei der einzuholenden Vereinigungsbewilligung nach § 47 StROG) die Grundstücksnummer die selbe bleibt – nur dann kann man damit argumentieren, dass der Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 1 letzter Satz BauG erfüllt ist, Bei gleicher Grundstücksnummer – aber das vermute ich nur, weil ich dazu keine „einschlägige“ Rechtsprechung gefunden habe – muss man höchstwahrscheinlich davon ausgehen, dass die schon entrichtete Bauabgabe anzurechnen ist.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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