Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer!
Vorerst möchte
ich Ihnen ein gutes, gesundes neues Jahr 2020 wünschen. Ich hoffe, Sie hatten
einen guten Jahresanfang!
Gleichzeitig habe
ich natürlich auch eine GEBÜHREN-Frage:
Ich habe
Geländeveränderungen und eine Einfriedung im Industriegebiet zu bewilligen.
Gleichzeitig wird eine Sickermulde mit einer Länge von 150 m, einer
Breite von 8 m und einem Gesamtvolumen von 695 m³ für die Verbringung der
Oberflächenwässer samt Rückverrieselung für mehrere Gebäude des gleichen
Besitzers auf einem oberhalb liegenden Grundstück errichtet. Welche Tarifpost
ist hier anzuwenden?
G 17a –
Wasserbecken oder
G 38a ? oder gar
nichts von beiden?
Danke für Ihre
Rückantwort und liebe Grüße
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
man das bis 10.1. tun „darf“, wünsche ich auch Ihnen ein gutes Neues Jahr! Zur
Sache:
Eine
Sickermulde ist mE weder als Wasserbecken iS der TP B 17 noch als Güllegrube
etc iS der TP B 38 der GemVwAbgVO 2012 anzusehen: Wasserbehälter dienen der
dauernden „Speicherung“ von Wasser, die Einrichtungen gemäß der TP B 38 der
Sammlung von festem oder flüssigen „Mist“. Es wird Ihnen daher nichts anderes
übrig bleiben, als hier die “Auffangtarifpost“ TP B 42 der besagten VO
heranzuziehen.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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