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Gebührenanfrage: Sickermulde


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Vorerst möchte ich Ihnen ein gutes, gesundes neues Jahr 2020 wünschen. Ich hoffe, Sie hatten einen guten Jahresanfang!

Gleichzeitig habe ich natürlich auch eine GEBÜHREN-Frage:
Ich habe Geländeveränderungen und eine Einfriedung im Industriegebiet zu bewilligen. Gleichzeitig wird eine Sickermulde mit einer Länge von 150 m,  einer Breite von 8 m und einem Gesamtvolumen von 695 m³ für die Verbringung der Oberflächenwässer samt Rückverrieselung für mehrere Gebäude des gleichen Besitzers auf einem oberhalb liegenden Grundstück errichtet. Welche Tarifpost ist hier anzuwenden?
G 17a – Wasserbecken oder
G 38a ? oder gar nichts von beiden?

Danke für Ihre Rückantwort und liebe Grüße

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Nachdem man das bis 10.1. tun „darf“, wünsche ich auch Ihnen ein gutes Neues Jahr! Zur Sache:
Eine Sickermulde ist mE weder als Wasserbecken iS der TP B 17 noch als Güllegrube etc iS der TP B 38 der GemVwAbgVO 2012 anzusehen: Wasserbehälter dienen der dauernden „Speicherung“ von Wasser, die Einrichtungen gemäß der TP B 38 der Sammlung von festem oder flüssigen „Mist“. Es wird Ihnen daher nichts anderes übrig bleiben, als hier die “Auffangtarifpost“ TP B 42 der besagten VO heranzuziehen.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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