Direkt zum Hauptbereich

Bauabgabe nach Inkrafttreten der BauG Novelle


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Nachdem nun endlich die BauG Novelle kundgemacht wurde, hätte ich eine Frage bzgl. der vorzuschreibenden „neuen“ Bauabgabe:
 Die Bauabgabe ist anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben. Ist somit das Datum der Baubewilligung / Bescheid maßgeblich?
Am Beispiel: Bauansuchen im Dezember 2019, Bauverhandlung Jänner 2020; Baubescheid am 06.02.2020; BauG Novelle 11/2020 kundgemacht am 03.02.2020.
Ist somit der Satz 10,-- / m² oder 8,72/m² anzusetzen?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!



Sehr geehrter Herr Kollege!
„Anlässlich“ der Baubewilligung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Bauabgabe in einem vertretbaren Zeitraum nach Erteilung der Baubewilligung, jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist vorzuschreiben ist (so zB schon VwGH 30.5.2007, 2007/17/0096), sodass aus diesem Passus nichts für die Frage zu gewinnen ist, ob nach Inkrafttreten der BauG-Novelle 2019 noch der „alte“ oder aber schon der „neue“ Einheitssatz vorzuschreiben ist.
ME ist diese Frage anhand der Übergangsbestimmung des § 119r Abs 1 zu lösen, wonach – in aller gebotenen Kürze zusammengefasst – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren noch nach der alten Rechtslage zu Ende zu führen sind. Auch wenn die Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der Novelle erteilt worden ist, so ist dennoch noch kein Abgabeverfahren gemäß § 15 BauG anhängig, sodass dem zu erlassenden Bauabgabenbescheid schon die neue Rechtslage und damit auch der neue Einheitssatz von € 10,- zu Grunde zu legen ist.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...