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Bauabgabe nach Inkrafttreten der BauG Novelle


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Nachdem nun endlich die BauG Novelle kundgemacht wurde, hätte ich eine Frage bzgl. der vorzuschreibenden „neuen“ Bauabgabe:
 Die Bauabgabe ist anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben. Ist somit das Datum der Baubewilligung / Bescheid maßgeblich?
Am Beispiel: Bauansuchen im Dezember 2019, Bauverhandlung Jänner 2020; Baubescheid am 06.02.2020; BauG Novelle 11/2020 kundgemacht am 03.02.2020.
Ist somit der Satz 10,-- / m² oder 8,72/m² anzusetzen?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!



Sehr geehrter Herr Kollege!
„Anlässlich“ der Baubewilligung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Bauabgabe in einem vertretbaren Zeitraum nach Erteilung der Baubewilligung, jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist vorzuschreiben ist (so zB schon VwGH 30.5.2007, 2007/17/0096), sodass aus diesem Passus nichts für die Frage zu gewinnen ist, ob nach Inkrafttreten der BauG-Novelle 2019 noch der „alte“ oder aber schon der „neue“ Einheitssatz vorzuschreiben ist.
ME ist diese Frage anhand der Übergangsbestimmung des § 119r Abs 1 zu lösen, wonach – in aller gebotenen Kürze zusammengefasst – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren noch nach der alten Rechtslage zu Ende zu führen sind. Auch wenn die Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der Novelle erteilt worden ist, so ist dennoch noch kein Abgabeverfahren gemäß § 15 BauG anhängig, sodass dem zu erlassenden Bauabgabenbescheid schon die neue Rechtslage und damit auch der neue Einheitssatz von € 10,- zu Grunde zu legen ist.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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