Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Nachdem nun endlich die BauG Novelle kundgemacht wurde, hätte ich eine
Frage bzgl. der vorzuschreibenden „neuen“ Bauabgabe:
Am Beispiel: Bauansuchen im Dezember 2019, Bauverhandlung Jänner 2020;
Baubescheid am 06.02.2020; BauG Novelle 11/2020 kundgemacht am 03.02.2020.
Ist somit der Satz 10,-- / m² oder 8,72/m² anzusetzen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
„Anlässlich“
der Baubewilligung bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass
die Bauabgabe in einem vertretbaren Zeitraum nach Erteilung der Baubewilligung,
jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist vorzuschreiben ist (so zB schon VwGH
30.5.2007, 2007/17/0096), sodass aus diesem Passus nichts für die Frage zu
gewinnen ist, ob nach Inkrafttreten der BauG-Novelle 2019 noch der „alte“ oder
aber schon der „neue“ Einheitssatz vorzuschreiben ist.
ME
ist diese Frage anhand der Übergangsbestimmung des § 119r Abs 1 zu lösen,
wonach – in aller gebotenen Kürze zusammengefasst – zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren noch nach der alten Rechtslage
zu Ende zu führen sind. Auch wenn die Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der
Novelle erteilt worden ist, so ist dennoch noch kein Abgabeverfahren gemäß § 15
BauG anhängig, sodass dem zu erlassenden Bauabgabenbescheid schon die neue
Rechtslage und damit auch der neue Einheitssatz von € 10,- zu Grunde zu legen ist.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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