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Vergebührung vereinfachtes Verfahren


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Bei der Vergebührung der Sichtvermerke auf den Projektunterlagen im vereinfachten Verfahren gem. § 20 Stmk. BauG hat sich folgende Frage ergeben:

Sind die Projektunterlagen nach TP A 3 zu vergebühren oder nach TP A 3 und TP B 32, wobei sich TP B 32 auf Unterlagen bezieht, die bei einer Bauverhandlung aufgelegen sind, was beim vereinfachten Verfahren aber nicht zutrifft.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrte Frau Kollegin!


Nachdem der Baugesetzgeber (nach wie vor) in § 24 Abs 3 BauG nur für die in der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen einen Sichtvermerk (eine Vidierung) vorgesehen hat, und im vereinfachten Verfahren – wie Sie richtig feststellen – keine Verhandlung stattfindet, kann und darf auf den Projektsunterlagen eines vereinfachten Verfahrens schon von der Natur der Sache kein Sichtvermerk (keine Vidierung) angebracht werden!
Wohl aber sind auf den dem Bauwerber zuzustellenden als auch auf den im Akt verbleibenden Projektsunterlagen Genehmigungsvermerke anzubringen. Nachdem § 33 Abs 8 BauG ausdrücklich auf § 29 BauG verweist, gehe ich davon aus, dass die Vorschrift des § 29 Abs 9, wonach dem Bauwerber mit dem Bewilligungsbescheid eine mit dem Genehmigungsvermerks versehene Ausfertigung de Projektsunterlagen „auszufolgen“ ist, auch für Baubescheide im vereinfachten Verfahren gilt.
Damit ist aber auch schon die Frage beantwortet, welche Tarifposten für diese Genehmigungsvermerke heranzuziehen sind: So wie im „normalen“ Baubewilligungsverfahren ist auch im vereinfachten Verfahren für die Genehmigungsvermerke auf den auszusendenden Projektsunterlagen die TP B 32 (in der Höhe von 5 Euro), die sich allerdings nach ihrem klaren  Wortlaut (und anders als Sie meinen), nicht auf Unterlagen bezieht, die bei einer Bauverhandlung aufgelegen sind, und für die Genehmigungsvermerke auf den im Akt verbleibenden Projektsunterlagen hingegen die TP A 3 (in der Höhe von 6 Euro) der GemVwAbgVO 2012 heranzuziehen.
Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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