Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Bei der Vergebührung der Sichtvermerke auf den
Projektunterlagen im vereinfachten Verfahren gem. § 20 Stmk. BauG hat sich
folgende Frage ergeben:
Sind die Projektunterlagen nach TP A 3 zu vergebühren oder
nach TP A 3 und TP B 32, wobei sich TP B 32 auf Unterlagen bezieht, die bei einer
Bauverhandlung aufgelegen sind, was beim vereinfachten Verfahren aber nicht
zutrifft.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
der Baugesetzgeber (nach wie vor) in § 24 Abs 3 BauG nur für die in der
Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen einen Sichtvermerk (eine Vidierung)
vorgesehen hat, und im vereinfachten Verfahren – wie Sie richtig feststellen –
keine Verhandlung stattfindet, kann und darf auf den Projektsunterlagen eines
vereinfachten Verfahrens schon von der Natur der Sache kein Sichtvermerk
(keine Vidierung) angebracht werden!
Wohl
aber sind auf den dem Bauwerber zuzustellenden als auch auf den im Akt
verbleibenden Projektsunterlagen Genehmigungsvermerke anzubringen.
Nachdem § 33 Abs 8 BauG ausdrücklich auf § 29 BauG verweist, gehe ich davon
aus, dass die Vorschrift des § 29 Abs 9, wonach dem Bauwerber mit dem
Bewilligungsbescheid eine mit dem Genehmigungsvermerks versehene Ausfertigung
de Projektsunterlagen „auszufolgen“ ist, auch für Baubescheide im vereinfachten
Verfahren gilt.
Damit
ist aber auch schon die Frage beantwortet, welche Tarifposten für diese
Genehmigungsvermerke heranzuziehen sind: So wie im „normalen“
Baubewilligungsverfahren ist auch im vereinfachten Verfahren für die
Genehmigungsvermerke auf den auszusendenden Projektsunterlagen die TP B 32 (in
der Höhe von 5 Euro), die sich allerdings nach ihrem klaren Wortlaut (und
anders als Sie meinen), nicht auf Unterlagen bezieht, die bei einer
Bauverhandlung aufgelegen sind, und für die Genehmigungsvermerke auf den im Akt
verbleibenden Projektsunterlagen hingegen die TP A 3 (in der Höhe von 6 Euro)
der GemVwAbgVO 2012 heranzuziehen.
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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