Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer!
Ich bitte um dringende Hilfe bei der Verrechnung der TP G
29.
Leider konnte mir beim Gemeindebund niemand behilflich sein.
Welche Fläche wird bei einer Geländeveränderung verrechnet?
Ich würde die Fläche, die verändert wird und nicht von
Bauwerken bedeckt wird, verrechnen.
Weiters bin ich der Meinung, dass der Verfasser der
Einreichunterlagen die Fläche (ohne Bauwerke), die verändert werden soll, im
Lageplan flächenmäßig darstellen muss und dass hierfür ausschließlich die TP G
29 verrechnet werden darf bzw. MUSS.
Ein Planverfasser, der bei uns ein Ansuchen um
Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und für die Durchführung der
Geländeveränderung gestellt hat, weigert sich jedoch, dass er uns als Behörde einen solchen
Lageplan mit Angabe der Geländeveränderung nachreicht und dieser hat auch
behauptet, dass die Höhe des Tarifes im Ermessen der Gemeinde liegt.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Um
mal Ihre erste Frage zu beantworten: Ja, da „liegen“ Sie völlig richtig – die
vom Bauwerk bedeckte Fläche ist bei der Berechnung der zu „vergebührenden“
Fläche einer Veränderung des natürlichen Geländes außer Ansatz zu lassen!
Und
jetzt zur „schlechten Nachricht“: Wie Sie § 23 Abs 1 Z 6 BauG entnehmen wollen,
verlangt der Gesetzgeber dort (unglücklicher Weise nur) „die Darstellung der
geplanten Geländeveränderungen (natürliches Gelände gemäß § 4 Z 46 und
geplantes neues Gelände mit jeweils exakter Angabe der Höhenlage) in den
Schnitten und Ansichten“, nicht aber eine Flächendarstellung, sodass die
Baubehörde den Bauwerber oder aber seinen Planer nicht „zwingen“ kann, auch die
Fläche darzustellen, die es aber für die Berechnung der TP B 29 der GemVwAbgVO
2012 „braucht“. Ein Fall des § 22 Abs 3 BauG liegt (leider auch) nicht vor,
weil die Angabe der Fläche einer Geländeveränderung zur Beurteilung, ob das
geplante Bauvorhaben den Vorschriften des BauG entspricht, nicht erforderlich
ist.
Es
bleib daher nur, den beigezogenen nichtamtlichen bautechnischen
Sachverständigen zu ersuchen, die Fläche der geplanten Veränderung des
natürlichen Geländes zu berechnen – tunlichst schon in der Verhandlung, damit
das gleich in der Verhandlungsschrift festgehalten werden kann!
Selbstverständlich
kann keine Rede davon sein, dass – wie der betreffende Planer offenbar, aber
fälschlich meint - die Höhe des Tarifes im Ermessen der Gemeinde liegt:
Die TP B 29 spricht da ein völlig klare Sprache!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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