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Auskunft Flächenwidmungsplan | Kosten


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Wie sieht die Vergebührung aus (siehe nachstehende Anfrage), wenn ich keine eigene Bestätigung sondern meine Antwort direkt neben den einzelnen Fragen dazuschreibe?

Wäre Ihnen sehr dankbar für Ihre geschätzte Rückmeldung!

Sehr geehrte Damen und Herren!


Ich ersuche höflich um eine Auskunft hinsichtlich des Grundstückes ............. KG ...............  und zwar:

  • über die aktuelle Ausweisung im  Flächenwidmungsplan;
  • für den Fall, dass es sich um Bauland handelt um Mitteilung der Baulandart und des Baugebietes;
  • ob das Grundstück vor dem 01.01.1988 erstmalig bebaubar war;
  • für den Fall, dass es sich in einer Vorbehaltsgemeinde befindet, um Mitteilung, ob Beschränkungszonen eingerichtet sind.
Beim gegenständlichen Auskunftsersuchen handelt es sich ausdrücklich nicht um einen Antrag auf Bescheiderlassung; ein solcher würde allenfalls mit gesondertem Schreiben erfolgen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Auch wenn Sie „keine eigene Bestätigung“ ausstellen, sondern Ihre Antwort direkt neben den einzelnen Fragen dazuschreiben und das Ganze dann als „Rückmail“ versenden, stellt das eine schriftliche Erledigung iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG und eine Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 LGVAG 1968 dar, sodass sowohl (Eingabe-)Gebühren nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG als auch Gemeinde-Verwaltungsabgaben 
Auch wenn Sie „keine eigene Bestätigung“ ausstellen, sondern Ihre Antwort direkt neben den einzelnen Fragen dazuschreiben und das Ganze dann als „Rückmail“ versenden, stellt das eine schriftliche Erledigung iS des § 11 Abs1 Z 1 GebG und eine Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 LGVAG 1968 dar, sodass sowohl (Eingabe-)Gebühren nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG als auch Gemeinde-Verwaltungsabgaben (in concreto gemäß TP B 67 der GemVwAbgVO 2012, weil es sich bei dem, was Sie „dazuschreiben“, ja um Amtshandlungen in Gestalt von Auskünften gemäß dieser TP handelt) zu entrichten sind!
Es stellt sich nur die Frage, wie oft die Eingabegebühr und wie oft die GemVwAbg anfällt.
Zunächst zur Eingabegebühr:
Gemäß § 12 Abs 1 GebG ist dann, wenn einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten. Die Rechtsprechung des VwGH hat sich mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, wann bei einer Eingabe mit mehreren Ansuchen die Eingabegebühr nur einmal und wann sie pro Ansuchen anfällt. Diese Judikatur lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass dann, aber nur dann, wenn mehrere Amtshandlungen bzw Erledigungen in einem Ansuchen begehrt werden, die in einem inneren Zusammenhang stehen, die Eingabegebühr nur einmal zu entrichten ist, dann hingegen, wenn die Ansuchen nicht in einem solchem inneren Zusammenhang stehen, die Eingabegebühr pro Ansuchen entrichtet werden muss. Auf Ihren Fall „umgelegt“ bedeutet das mE, dass die Eingabegebühr vier Mal zu entrichten ist (soferne Sie zu allen vier Fragen eine Auskunft erteilen, wenn nur zu dreien oder nur zu zweien, dann natürlich nur drei bzw zwei Mal). Dies deshalb, weil die Fragen zwar dasselbe Grundstück betreffen, aber zwischen der Ausweisung im Flächenwidmungsplan, der Baulandart bzw des Baugebietes (was ein und dasselbe ist), der erstmaligen Bebauung des Grundstückes und der allfälligen Lage in einer Beschränkungszone kein innerer Zusammenhang besteht.
Nun zur Gemeinde-Verwaltungsabgabe:
Gemäß § 7 Abs 1 LGVAG 1968 sind dann, wenn einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen werden, die – für die Verleihungen oder Amtshandlungen festgesetzten - Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten. Auch zur Frage des „Nebeneinander“ liegt Rechtsprechung des VwGH vor, die man dahingehend zusammenfassen kann, dass dann, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die GemVwAbg pro Amtshandlung zu entrichten ist, und das selbst dann, wenn pro Amtshandlung dieselbe GemVwAbg vorgesehen ist. Das Prinzip, das hier zum Ausdruck kommt, ist also im Wesentlichen das gleiche wie in der oben dargestellten Judikatur zu mehreren Ansuchen! Wiederum auf Ihren Fall „umgelegt“ bedeutete das mE, dass die GemVwAbg gemäß TP B 67 vier Mal vorzuschreiben ist (soferne Sie zu allen vier Fragen eine Auskunft erteilen, wenn nur zu dreien oder nur zu zweien, dann natürlich nur drei bzw zwei Mal) Dies auch hier deshalb, weil die Auskünfte zwar dasselbe Grundstück betreffen, aber die Auskünfte zur Ausweisung im Flächenwidmungsplan, zur Baulandart bzw zum Baugebiet (was ein und dasselbe ist), zur erstmaligen Bebauung des Grundstückes und zur allfälligen Lage in einer Beschränkungszone (verschiedene)  selbständige Auskünfte (= Amtshandlungen) darstellen!
So, damit wären die ersten sich aufwerfenden Frage geklärt. Offen ist nur mehr, wie Sie dem Herrn ....., wenn Sie im Rückmail Ihre Antwort direkt neben den einzelnen Fragen dazuschreiben, die zu entrichtenden Kosten mitteilen sollen. Das geschieht am einfachsten dadurch, dass Sie gegen Ende Ihres Mails Folgendes schreiben (ein Erlagschein kann ja wohl einem Mail nicht angeschlossen werden):

Für die voranstehenden vier Amtshandlungen in Gestalt von Auskünften fallen die nachstehenden festen Gebühren des Bundes und die nachstehenden Gemeinde-Verwaltungsabgaben an:
1.) 4 x Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG à € 14,30                             € 57,20
2.) 4 x GemVwAbg gemäß TP 67 der Gemeinde-Verwaltungsverordnung 2012 à €10,00                                                                                                                         € 40,00
Insgesamt somit                                                                                                        € 97,20
Wir ersuchen Sie den zu entrichtenden Gesamtbetrag binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung auf das Konto der Gemeinde........................., IBAN ..................., zur Einzahlung bzw Überweisung zu bringen.  
Sollten die festen Gebühren von Ihnen nicht entrichtet werden, muss die zuständige Finanzbehörde verständigt werden, die mit einer Kostenerhöhung vorzugehen hat. Bei Nichtentrichtung der Verwaltungsabgaben haben Sie mit deren Vorschreibung im Bescheidweg und sodann mit einer Hereinbringung im Zwangsweg zu rechnen.

Damit habe ich, wie ich hoffe, Ihre Anfrage erschöpfend genug beantwortet!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer 

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