Sehr
geehrter Herr Dr. Mayer!
Wie
sieht die Vergebührung aus (siehe nachstehende Anfrage), wenn ich keine
eigene Bestätigung sondern meine Antwort direkt neben den einzelnen Fragen
dazuschreibe?
Wäre
Ihnen sehr dankbar für Ihre geschätzte Rückmeldung!
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich ersuche höflich um eine Auskunft hinsichtlich des Grundstückes ............. KG ............... und zwar:
- über die aktuelle Ausweisung im Flächenwidmungsplan;
- für den Fall, dass es sich um Bauland handelt um Mitteilung der Baulandart
und des Baugebietes;
- ob das Grundstück vor dem 01.01.1988 erstmalig bebaubar war;
- für den Fall, dass es sich in einer Vorbehaltsgemeinde befindet, um
Mitteilung, ob Beschränkungszonen eingerichtet sind.
Beim gegenständlichen Auskunftsersuchen handelt es sich ausdrücklich nicht
um einen Antrag auf Bescheiderlassung; ein solcher würde allenfalls mit
gesondertem Schreiben erfolgen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Auch
wenn Sie „keine eigene Bestätigung“ ausstellen, sondern Ihre Antwort direkt
neben den einzelnen Fragen dazuschreiben und das Ganze dann als „Rückmail“
versenden, stellt das eine schriftliche Erledigung iS des § 11 Abs 1 Z 1 GebG
und eine Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 LGVAG 1968 dar, sodass sowohl
(Eingabe-)Gebühren nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG als auch
Gemeinde-Verwaltungsabgaben
Auch
wenn Sie „keine eigene Bestätigung“ ausstellen, sondern Ihre Antwort direkt
neben den einzelnen Fragen dazuschreiben und das Ganze dann als „Rückmail“
versenden, stellt das eine schriftliche Erledigung iS des § 11 Abs1 Z 1 GebG
und eine Amtshandlung iS des § 1 Abs 1 LGVAG 1968 dar, sodass sowohl
(Eingabe-)Gebühren nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG als auch
Gemeinde-Verwaltungsabgaben (in concreto gemäß TP B 67 der GemVwAbgVO 2012,
weil es sich bei dem, was Sie „dazuschreiben“, ja um Amtshandlungen in Gestalt
von Auskünften gemäß dieser TP handelt) zu entrichten sind!
Es
stellt sich nur die Frage, wie oft die Eingabegebühr und wie oft die GemVwAbg
anfällt.
Zunächst
zur Eingabegebühr:
Gemäß
§ 12 Abs 1 GebG ist dann, wenn einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden,
für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten. Die Rechtsprechung des VwGH
hat sich mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, wann bei einer Eingabe mit
mehreren Ansuchen die Eingabegebühr nur einmal und wann sie pro Ansuchen
anfällt. Diese Judikatur lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass dann, aber
nur dann, wenn mehrere Amtshandlungen bzw Erledigungen in einem Ansuchen
begehrt werden, die in einem inneren Zusammenhang stehen, die
Eingabegebühr nur einmal zu entrichten ist, dann hingegen, wenn die Ansuchen nicht
in einem solchem inneren Zusammenhang stehen, die Eingabegebühr pro Ansuchen
entrichtet werden muss. Auf Ihren Fall „umgelegt“ bedeutet das mE, dass die
Eingabegebühr vier Mal zu entrichten ist (soferne Sie zu allen vier Fragen eine
Auskunft erteilen, wenn nur zu dreien oder nur zu zweien, dann natürlich nur
drei bzw zwei Mal). Dies deshalb, weil die Fragen zwar dasselbe Grundstück
betreffen, aber zwischen der Ausweisung im Flächenwidmungsplan, der Baulandart
bzw des Baugebietes (was ein und dasselbe ist), der erstmaligen Bebauung des
Grundstückes und der allfälligen Lage in einer Beschränkungszone kein innerer
Zusammenhang besteht.
Nun
zur Gemeinde-Verwaltungsabgabe:
Gemäß
§ 7 Abs 1 LGVAG 1968 sind dann, wenn einer Partei in einer Erledigung mehrere
Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere
Amtshandlungen zugleich vorgenommen werden, die – für die Verleihungen oder
Amtshandlungen festgesetzten - Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
Auch zur Frage des „Nebeneinander“ liegt Rechtsprechung des VwGH vor, die man
dahingehend zusammenfassen kann, dass dann, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige
Amtshandlungen begehrt werden, die GemVwAbg pro Amtshandlung zu entrichten
ist, und das selbst dann, wenn pro Amtshandlung dieselbe GemVwAbg vorgesehen
ist. Das Prinzip, das hier zum Ausdruck kommt, ist also im Wesentlichen das
gleiche wie in der oben dargestellten Judikatur zu mehreren Ansuchen! Wiederum
auf Ihren Fall „umgelegt“ bedeutete das mE, dass die GemVwAbg gemäß TP B 67
vier Mal vorzuschreiben ist (soferne Sie zu allen vier Fragen eine Auskunft
erteilen, wenn nur zu dreien oder nur zu zweien, dann natürlich nur drei bzw
zwei Mal) Dies auch hier deshalb, weil die Auskünfte zwar dasselbe Grundstück
betreffen, aber die Auskünfte zur Ausweisung im Flächenwidmungsplan, zur
Baulandart bzw zum Baugebiet (was ein und dasselbe ist), zur erstmaligen
Bebauung des Grundstückes und zur allfälligen Lage in einer Beschränkungszone
(verschiedene) selbständige Auskünfte (= Amtshandlungen) darstellen!
So,
damit wären die ersten sich aufwerfenden Frage geklärt. Offen ist nur mehr, wie
Sie dem Herrn ....., wenn Sie im Rückmail Ihre Antwort direkt neben den
einzelnen Fragen dazuschreiben, die zu entrichtenden Kosten mitteilen sollen.
Das geschieht am einfachsten dadurch, dass Sie gegen Ende Ihres Mails Folgendes
schreiben (ein Erlagschein kann ja wohl einem Mail nicht angeschlossen werden):
Für
die voranstehenden vier Amtshandlungen in Gestalt von Auskünften fallen die
nachstehenden festen Gebühren des Bundes und die nachstehenden
Gemeinde-Verwaltungsabgaben an:
1.)
4 x Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG à € 14,30 € 57,20
2.)
4 x GemVwAbg gemäß TP 67 der Gemeinde-Verwaltungsverordnung 2012 à
€10,00 € 40,00
Insgesamt somit € 97,20
Wir
ersuchen Sie den zu entrichtenden Gesamtbetrag binnen zwei Wochen ab Erhalt
dieser Mitteilung auf das Konto der Gemeinde........................., IBAN
..................., zur Einzahlung bzw Überweisung zu bringen.
Sollten
die festen Gebühren von Ihnen nicht entrichtet werden, muss die zuständige
Finanzbehörde verständigt werden, die mit einer Kostenerhöhung vorzugehen hat.
Bei Nichtentrichtung der Verwaltungsabgaben haben Sie mit deren Vorschreibung
im Bescheidweg und sodann mit einer Hereinbringung im Zwangsweg zu rechnen.
Damit habe ich, wie ich hoffe, Ihre Anfrage erschöpfend
genug beantwortet!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
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