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Berechnung Bauabgabe teilweiser Ausbau Dachboden



Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich habe zu einem Bauvorhaben bzgl. der Berechnung der Bauabgabe folgende Frage:

Bewilligt wurde das Gebäude im Jahre 1967 als Stall- und Wirtschaftsgebäude.
Nunmehr wurde ein Umbau sowie eine Nutzungsänderung eingereicht und bewilligt.
Ist für den Ausbau des Dachraumes zu teilweise Wohn/Schlafraum sowie Abstellraum eine Bauabgabe vorzuschreiben?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Ja, selbstverständlich ist eine Bauabgabe vorzuschreiben! ME allerdings nur für im ehemaligen Dachboden errichteten Wohn/Schlafraum, nicht aber für den – im wesentlichen unverändert als Dachboden bestehen bleibenden – Lagerraum!
Mit dem Umbau des ehemaligen „bloßen“ Dachboden in einen Wohn/Schlafraum wird eine neugewonnene Bruttogeschoßfläche iS des § 15 Abs 2 geschaffen!
Was den Einheitssatz betrifft, so vertritt der Gemeindebund (anders als ursprünglich ich in meinem Blog, aber richtig) die nachstehende Ansicht:
  • Wurde der Bescheid über die Baubewilligung vor dem 4.2. erlassen, so ist die Bauabgabe auch nach dem 4.2. noch nach der alten Rechtslage vorzuschreiben. Für das Rechtsmittelverfahren gilt jedoch die neue Rechtslage. (Keine Berufung an den Gemeinderat, sondern Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.)
  • Bei der Bauabgabe entsteht der Abgabenanspruch im Zeitpunkt der Erlassung, das heißt der Zustellung des Bescheides, mit dem die Baubewilligung erteilt wird und nicht erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides (siehe VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/16/0068). Daher ist - entgegen anderslautender Aussagen - die Bauabgabe nur dann nach der neuen Rechtslage vorzuschreiben, wenn der Bescheid über die Baubewilligung erst nach dem 4.2. zugestellt worden ist.
Daran sollten Sie sich halten!
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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