Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich habe zu einem Bauvorhaben bzgl. der Berechnung der
Bauabgabe folgende Frage:
Bewilligt wurde das Gebäude im Jahre 1967 als Stall- und
Wirtschaftsgebäude.
Nunmehr wurde ein Umbau sowie eine Nutzungsänderung
eingereicht und bewilligt.
Ist für den Ausbau des Dachraumes zu teilweise
Wohn/Schlafraum sowie Abstellraum eine Bauabgabe vorzuschreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ja,
selbstverständlich ist eine Bauabgabe vorzuschreiben! ME allerdings nur für im
ehemaligen Dachboden errichteten Wohn/Schlafraum, nicht aber für den – im
wesentlichen unverändert als Dachboden bestehen bleibenden – Lagerraum!
Mit
dem Umbau des ehemaligen „bloßen“ Dachboden in einen Wohn/Schlafraum wird eine
neugewonnene Bruttogeschoßfläche iS des § 15 Abs 2 geschaffen!
Was
den Einheitssatz betrifft, so vertritt der Gemeindebund (anders als
ursprünglich ich in meinem Blog, aber richtig) die nachstehende Ansicht:
- Wurde
der Bescheid über die Baubewilligung vor dem 4.2. erlassen, so ist die Bauabgabe
auch nach dem 4.2. noch nach der alten Rechtslage vorzuschreiben. Für
das Rechtsmittelverfahren gilt jedoch die neue Rechtslage. (Keine Berufung
an den Gemeinderat, sondern Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.)
- Bei
der Bauabgabe entsteht der Abgabenanspruch im Zeitpunkt der
Erlassung, das heißt der Zustellung des Bescheides, mit dem die
Baubewilligung erteilt wird und nicht erst mit dem Zeitpunkt der
Rechtskraft dieses Bescheides (siehe VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/16/0068).
Daher ist - entgegen anderslautender Aussagen - die Bauabgabe nur
dann nach der neuen Rechtslage vorzuschreiben, wenn der Bescheid über die
Baubewilligung erst nach dem 4.2. zugestellt worden ist.
Daran
sollten Sie sich halten!
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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