Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Meine Frage zur Bauabgabe wäre folgende:
Mit Der BauG Novelle ist nunmehr die Errichtung, Änderung oder Erweiterung
von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt
40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu
erforderlichen Zu- und Abfahrten; meldepflichtig gemäß §21.
Gemäß § 15 (8) entfällt die Bauabgabe für Nebengebäude.
Ist die Bauabgabe für Garagen vorzuschreiben? - Oder ist die Garage
ein Nebengebäude, da der §21 (1) nach wie vor lautet (vgl. RIS):
1.
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Nebengebäuden (mit
Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen
bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen,
Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl.,
jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine
Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden
|
Die Verwaltungsabgaben sind ebenso nicht vorzuschreiben oder?
Vielen Dank für Ihre geschätzte Rückmeldung!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Nach
§ 15 Abs 8 Z 2 BauG „entfällt“ die Vorschreibung der Bauabgabe bei
Nebengebäuden (sprich: es ist, wenn ein Nebengebäude bewilligt wird, keine
vorzuschreiben). Leider hat der Gesetzgeber in der BauG-Novelle 2019
verabsäumt, den § 15 Abs 1 BauG zu ändern, sodass dann, wenn etwas
„meldepflichtig“ ist, also keiner Bewilligung bedarf, wie Nebengebäude gemäß § 21
Abs 1 Z 2 lit g BauG (da haben Sie unten das „Falsche“ erwischt, weil dort ja
ausdrücklich Garagen ausgenommen sind, aber dazu gleich später!), von
vorneherein die Vorschreibung einer Bauabgabe nicht in Betracht kommt, weil §
15 Abs 1 ausdrücklich von Bewilligung spricht!
Zwischenbemerkung:
Wenn eine Garage der Legaldefinition des § 4 Z 47 BauG entspricht, dann ist sie
auch ein Nebengebäude!
Sie
müssen allerdings eines bedenken: in § 21 Abs 1 Z 2 lit g BauG ist bei Garagen
ausdrücklich von einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2 die Rede
(das korrespondiert mit der Legaldefinition eines Nebengebäudes in § 4 Z 47
BauG, woselbst aber noch einige weitere Voraussetzungen mehr verlangt werden).
Immer dann, wenn eine Nebengebäude (die genannte Legaldefinition ist
selbstverständlich auch auf § 21 Abs 1 Z 2 lit g BauG anzuwenden), zB eine
Garage, größer als 40 m2 ist oder (auch) aus anderen Gründen nicht
den Voraussetzungen in § 4 Z 47 leg cit entspricht, dann ist es zum einen kein
Nebengebäude iS der Legaldefinition mehr und zum anderen auch nicht mehr
meldepflichtig, sondern entweder baubewilligungspflichtig im vereinfachten
Verfahren gemäß § 20 Z 2 lit b, soferne die „Nachbarunterschriften“ beigebracht
werden können, und wenn das nicht geschieht, baubewilligungspflichtig gemäß §
19 Z 3 BauG (siehe dazu auch § 33 Abs 5 BauG!), in welchen Fällen daher, weil
eben kein Nebengebäude mehr vorliegt und eine Bewilligung erteilt wird,
selbstverständlich eine Bauabgabe vorzuschreiben ist!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
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