Direkt zum Hauptbereich

Frage bzgl. Bauabgabe "Garage"


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

Meine Frage zur Bauabgabe wäre folgende:

Mit Der BauG Novelle ist nunmehr die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten; meldepflichtig gemäß §21.

Gemäß § 15 (8) entfällt die Bauabgabe für  Nebengebäude.

Ist die  Bauabgabe für Garagen vorzuschreiben? - Oder ist die Garage ein Nebengebäude,  da der §21 (1)  nach wie vor lautet (vgl. RIS):
1.
Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden

Die Verwaltungsabgaben sind ebenso nicht vorzuschreiben oder?

Vielen Dank für Ihre geschätzte Rückmeldung!



Sehr geehrter Herr Kollege!
Nach § 15 Abs 8 Z 2 BauG „entfällt“ die Vorschreibung der Bauabgabe bei Nebengebäuden (sprich: es ist, wenn ein Nebengebäude bewilligt wird, keine vorzuschreiben). Leider hat der Gesetzgeber in der BauG-Novelle 2019 verabsäumt, den § 15 Abs 1 BauG zu ändern, sodass dann, wenn etwas „meldepflichtig“ ist, also keiner Bewilligung bedarf, wie Nebengebäude gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit g BauG (da haben Sie unten das „Falsche“ erwischt, weil dort ja ausdrücklich Garagen ausgenommen sind, aber dazu gleich später!), von vorneherein die Vorschreibung einer Bauabgabe nicht in Betracht kommt, weil § 15 Abs 1 ausdrücklich von Bewilligung spricht!
Zwischenbemerkung: Wenn eine Garage der Legaldefinition des § 4 Z 47 BauG entspricht, dann ist sie auch ein Nebengebäude!
Sie müssen allerdings eines bedenken: in § 21 Abs 1 Z 2 lit g BauG ist bei Garagen ausdrücklich von einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2 die Rede (das korrespondiert mit der Legaldefinition eines Nebengebäudes in § 4 Z 47 BauG, woselbst aber noch einige weitere Voraussetzungen mehr verlangt werden). Immer dann, wenn eine Nebengebäude (die genannte Legaldefinition ist selbstverständlich auch auf § 21 Abs 1 Z 2 lit g BauG anzuwenden), zB eine Garage, größer als 40 m2 ist oder (auch) aus anderen Gründen nicht den Voraussetzungen in § 4 Z 47 leg cit entspricht, dann ist es zum einen kein Nebengebäude iS der Legaldefinition mehr und zum anderen auch nicht mehr meldepflichtig, sondern entweder baubewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 Z 2 lit b, soferne die „Nachbarunterschriften“ beigebracht werden können, und wenn das nicht geschieht, baubewilligungspflichtig gemäß § 19 Z 3 BauG (siehe dazu auch § 33 Abs 5 BauG!), in welchen Fällen daher, weil eben kein Nebengebäude mehr vorliegt und eine Bewilligung erteilt wird, selbstverständlich eine Bauabgabe vorzuschreiben ist!
Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Freilandbestätigung

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Ich bitte höflich um Ihre kompetente Auskunft in der beigefügten Angelegenheit. Bei der Ausstellung der Freilandbestätigung zur Grundstücksvereinigung im Freiland bin ich mir nicht sicher, wie viele Gebühren bzw. Abgaben ich verrechnen darf. Bei der Vereinigung handelt es sich um drei Grundstücke (siehe Orthofoto .94, 614 und 613/2), die auf ein Grundstück vereint werden. Ist die beigefügte Bestätigung mit der Verrechnung so in Ordnung, oder muss ich die Eingabegebühr von € 14,30 dreimal und die Verwaltungsabgaben von € 6,00 und € 20,00 ebenfalls dreimal verrechnen? Oder wird nach der Grundstücksvereinigung nur ein Grundstück zur Verrechnung gebracht, weil ja eben nur ein Grundstück übrig bleibt? Grundsätzlich bin ich mir bei diversen Bestätigungen unsicher, wie oft ich die € 6,00 verrechnen darf. Kann ich die TP 3 genauso oft verrechnen, wie die festen Gebühren pro Anfrage? Ich danke schon jetzt für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Fr...

Genehmigungs- und Vidierungsvermerk für Oberflächenwässerentsorgungs-Nachweis?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer! Im Bauamt stellt sich folgende Frage: Mit einem Ansuchen um Baubewilligung wurde ein Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung vorgelegt. Ist der Nachweis über die Oberflächenwasserentsorgung mit dem Genehmigungs- bzw. Vidierungsvermerk zu versehen? Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen Sehr geehrte Frau Kollegin! Einen Vidierungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG erhalten, die, wie Sie § 24 Abs 3 BauG entnehmen, pflichtgemäß bei der Verhandlung aufgelegt worden sind. Einen Genehmigungsvermerk können nur  Projektsunterlagen  iS des § 23 Abs 1 BauG aufweisen, wie Sie § 29 Abs 9 BauG (und der diesbezüglichen Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in meinem Merkblatt) entnehmen. Auf Unterlagen hingegen, die  keine Projektsunterlagen darstellen, dürfen sich weder Vidierungs-, noch Genehmigungsvermerke finden! Daher kommt es im Gegenstandsfall darauf an, ob Sie den Oberflächenwässerentsorgungs-Na...

Vergebührung Planmappe (mit Korrektur aufgrund eines Kommentars; eine Berichtigung von 30 Euro auf 36 konnte in den Kommentaren nicht vorgenommen werden)

Sehr geehrter Herr Senatsrat Dr. Mayer! Ich muss mich bitte wieder einmal hilfesuchend an Sie wenden. Wir haben heute eine Baueinreichung erhalten und beim Einreichplan bin ich mir nicht sicher, wie ich diesen verrechnen soll. Der Einreichplan ist gebunden und beinhaltet das Deckblatt mit einer A4 Seite einseitig bedruckt und die planliche Darstellung (Lageplan, Grundrisse, Ansichten und Schnitte) bestehend aus 5 A3 Seiten einseitig bedruckt. Ich bitte um Ihre geschätzte Hilfe bei der Verrechnung, da wir uns sehr unsicher sind, was wir hier verrechnen müssen. Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Hilfe. Sehr geehrte Frau Kollegin! Vor Beantwortung Ihrer Frage zwei grundsätzliche Anmerkungen: Die Regelung in § 5 Abs 2 GebG betreffend unbeschriebene Seiten bezieht sich ausschließlich auf inhaltlich fortlaufenden Text. Daher gilt: Ein Plan ist kein Text, somit ist es für die Vergebührung von Plänen völlig irrelevant, ob ihre Rückseite beschrieben od...