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Gebührenanfrage TP B 33, Verwendung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich bitte wieder um ihre geschätzte Antwort auf nachstehende Frage:

1) Wann darf ich die TP B 33 (Genehmigung für Abweichungen von genehmigten Bauplänen) ansetzen?
2) Wenn die TP B 33 für § 38 Abs 5 Z 3 (wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht) anzusetzen ist, wie sieht es mit dann mit einem Sicht-/Genehmigungs- oder sonstigen Vermerk aus (B 3 ?)

DANKE im Voraus für Ihre Mühewaltung!

Sehr geehrter Herr Kollege!


1. Die TP B 33 der GemVwAbgVO 2012 kommt – wie schon ihre Textierung zeigt – ausschließlich dann zur Anwendung, wenn eine „Genehmigung“ für Abweichungen von genehmigten Bauplänen erteilt wird. Diese TP ist in die Verordnung deshalb aufgenommen worden, weil der Baugesetzgeber (nach zahlreichen Petitionen der Stadt Graz) mit der Regelung des § 35 Abs 6 BauG (endlich) dafür gesorgt hat, dass dann, wenn jemand von den genehmigten Bauplänen mehr als geringfügig abweicht (was also  nicht im Verfahren über eine Fertigstellungsanzeige bzw über ein Ansuchen um Benützungsbewilligung mit „passt schon“ durchgewunken werden kann), er nicht nochmals neu (für das, was da „steht“) um Baubewilligung ansuchen muss, sondern die Möglichkeit hat, sich eine Bewilligung der Behörde für die Abweichungen von den genehmigten Plänen gemäß dieser Gesetzesstelle einzuholen. Dieses Instrument (das sich leider noch nicht so recht „herumgesprochen“ hat) hat im Übrigen den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass die Behörde dann, wenn die zu bewilligenden Abweichungen von den genehmigten Projektunterlagen nicht „nachbarrelevant“ sind (also keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten bewirken können), von einer Verhandlung absehen und die Bewilligung für die Abweichungen (ohne Einbindung der Nachbarn) „vom grünen Tisch“ aus erteilen kann.
2. Weil die TP B 33 wie gesagt nur für Bewilligungen iS des § 35 Abs 6 BauG herangezogen werden kann, kommt ihre Heranziehung in einem Verfahren gemäß § 38 BauG nicht in Betracht! Nachdem in einem solchen Verfahren (anders als dereinst, was sich gleichfalls noch nicht so recht „herumgesprochen“ hat)  keine Ausführungspläne mehr vorzulegen sind, sind solche auch dann, wenn doch welche vorgelegt werden, nicht mit einem Genehmigungsvermerk gemäß TP A 3 zu versehen! Aber Ausführungspläne können sehr „hilfreich“ sein: Kann ihnen doch in der Regel leicht entnommen werden, ob die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht (und daher durchgewunken werden kann) oder doch eine vorhergehende Bewilligung iS des § 35 Abs 6 BauG erforderlich ist!
Alles klar?

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer



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