Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich bitte wieder um ihre geschätzte Antwort auf nachstehende
Frage:
1) Wann darf ich die TP B 33 (Genehmigung für Abweichungen
von genehmigten Bauplänen) ansetzen?
2) Wenn die TP B 33 für § 38 Abs 5 Z 3 (wenn die Ausführung
vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht) anzusetzen ist, wie sieht es
mit dann mit einem Sicht-/Genehmigungs- oder sonstigen Vermerk aus (B 3 ?)
DANKE im Voraus für Ihre Mühewaltung!
Sehr
geehrter Herr Kollege!
1.
Die TP B 33 der GemVwAbgVO 2012 kommt – wie schon ihre Textierung zeigt – ausschließlich
dann zur Anwendung, wenn eine „Genehmigung“ für Abweichungen von genehmigten
Bauplänen erteilt wird. Diese TP ist in die Verordnung deshalb aufgenommen
worden, weil der Baugesetzgeber (nach zahlreichen Petitionen der Stadt Graz)
mit der Regelung des § 35 Abs 6 BauG (endlich) dafür gesorgt hat, dass dann,
wenn jemand von den genehmigten Bauplänen mehr als geringfügig abweicht (was
also nicht im Verfahren über eine Fertigstellungsanzeige bzw über ein
Ansuchen um Benützungsbewilligung mit „passt schon“ durchgewunken werden kann),
er nicht nochmals neu (für das, was da „steht“) um Baubewilligung ansuchen
muss, sondern die Möglichkeit hat, sich eine Bewilligung der Behörde für die
Abweichungen von den genehmigten Plänen gemäß dieser Gesetzesstelle einzuholen.
Dieses Instrument (das sich leider noch nicht so recht „herumgesprochen“ hat)
hat im Übrigen den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass die Behörde dann,
wenn die zu bewilligenden Abweichungen von den genehmigten Projektunterlagen
nicht „nachbarrelevant“ sind (also keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen
Nachbarrechten bewirken können), von einer Verhandlung absehen und die
Bewilligung für die Abweichungen (ohne Einbindung der Nachbarn) „vom grünen
Tisch“ aus erteilen kann.
2.
Weil die TP B 33 wie gesagt nur für Bewilligungen iS des § 35 Abs 6 BauG
herangezogen werden kann, kommt ihre Heranziehung in einem Verfahren gemäß § 38
BauG nicht in Betracht! Nachdem in einem solchen Verfahren (anders als
dereinst, was sich gleichfalls noch nicht so recht „herumgesprochen“ hat)
keine Ausführungspläne mehr vorzulegen sind, sind solche auch dann, wenn
doch welche vorgelegt werden, nicht mit einem Genehmigungsvermerk gemäß
TP A 3 zu versehen! Aber Ausführungspläne können sehr „hilfreich“ sein: Kann
ihnen doch in der Regel leicht entnommen werden, ob die Ausführung vom
genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht (und daher durchgewunken werden
kann) oder doch eine vorhergehende Bewilligung iS des § 35 Abs 6 BauG
erforderlich ist!
Alles
klar?
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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