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SV Kosten; Verjährung von Barauslagen; Gebühren u. VwAbg im Feststellungsverfahren; Bauabgabe

Sehr geehrter Herr Senatsrat Mayer!

Frage 1:
Unser nichtamtliche BauSV stellt Honorarnoten, wie Sie beiliegendem Anhang entnehmen können. Ich wollte Sie fragen, ob diese Form  - wegen des angeführten, stark reduziertem Mittelwert pro Stunde – korrekt ist, und bzw. weil auch keine Positionen wie Mühewaltung, Zeitversäumnis, usw… angeführt sind. Kann/Muss ich aufgrund der vorliegenden Honorarnoten gegenüber dem BauSV gemäß § 53 a Abs 1 iVm den §§ 24 ff GebAG 1975 idgF festsetzen, oder kann ich sofort – wenn wir der Meinung sind, dass die Kosten wegen des reduziertem Mittelwert korrekt sind – den Kostenbescheid gegenüber dem Bauwerber erlassen?
Weiters, ob Barauslagen verjähren, bzw. ob, wenn sich ein Bauverfahren über längere Zeit hinweg zieht, zwischenzeitig Kosten (Barauslagen) dem Bauwerber vorgeschrieben werden müssen?

Frage 2:
Betreffend Feststellung des rechtmäßigen Bestandes.
Die Vorschreibung der festen Gebühren sind meiner Meinung nach analog einer Baubewilligung durchzuführen. Jedoch bei den Verwaltungsabgaben stellt sich mir die Frage, ob nur die TP 36 € 30,00 vorgeschrieben werden dürfen????  Das würde ja bedeuten, dass der Bauwerber neben der Wohltat des § 40, sich auch noch allfälligen Kosten (Verwaltungsabgaben) erspart, und somit ein Eigentümer eines „jahrzehntelangen“ Schwarzbaues belohnt wird.

Ist, darf überhaupt, falls der rechtmäßige Bestand festgestellt wird, auch eine Bauabgabe vorzuschreiben? Wenn man den § 15 liest, kommt man zum Ergebnis, dass keine Bauabgabe vorzuschreiben ist. Dies kann der Gesetzgeber wohl nicht gewollt haben!?

Ich würde mir wieder ein Seminar von Ihnen betreffend Kosten des nicht amtlichen SV wünschen.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Herr Kollege!

Zu Ihrer Frage 1:
a) Nein, die Honorarnoten Ihres SV entsprechen nicht den Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idgF! Es kostet mich zu viel Zeit, das hier detailliert aufzuzeigen, sodass ich Sie bitte, das Gesetz aus dem RIS herunterzuladen, zu speichern und dann dort nachzuschauen! SV „dürfen“ zwar gemäß § 34 Abs 1 GebAG die Gebühren für Mühewaltung nach den Einkünften zu bemessen, die die Sachverständigen für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, also etwa – siehe § 34 Abs 4 – nach der Honorarleitlinie für Architekten, ansonsten aber nach § 34 Abs 3 Z 3 (nachdem es sich um einen Architekten handelt) in einer Höhe von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Aber damit hat es sich schon!
Die Gebühr für Aktenstudium, Verhandlungsteilnahme, Fahrtkosten etc müssen nach den entsprechenden Ansätzen des GebAG verrechnet werden, was Ihr SV offenbar nicht tut! An sich müssten Sie für jeden einzelnen Fall, in dem Sie später die SV-Kosten als Barauslagen der Behörde einer Partei zur Entrichtung vorschreiben wollen, den SV iS des § 53a Abs 2 AVG zur Richtigstellung seiner Gebühren- bzw Honorarnote verhalten, damit Sie bei der Barauslagenvorschreibung nicht „baden“ gehen, aber da ist noch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Folgendes zu beachten, ansonsten Sie keinen Erfolg bei der Vorschreibung der SV-Kosten als Barauslagen der Behörde haben können!:
  • Der SV muss, damit überhaupt Kosten für ihn rechtens „einverlangt“ werden können, vor Aufnahme seiner Tätigkeit als naSV bescheidmäßig bestellt werden.
  • Der SV muss gemäß § 38 GebAG seine Gebühren- bzw Honorarnote binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei der Behörde geltend machen. Das heißt: Eine „verspätete“ Gebühren- bzw Honorarnote bewirkt Anspruchsverlust, sodass dem SV von der Behörde kein Honorar zu „zahlen“ ist. Tut sie das gesetzwidriger Weise dennoch, dann kann sie das Honorar nicht erfolgreich einer Partei als Barauslagen der Behörde vorschreiben.
  • Die Gebühren- bzw Honorarnote ist der Partei, die später die Kosten des SV als Barauslagen der Behörde zu tragen hat, in Wahrung des Parteiengehörs mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorzuhalten
  • Sodann sind die Kosten des SV ihm gegenüber mit Bescheid festzusetzen und erst dann, wenn dieser Bescheid rechtskräftig ist, sind diese Kosten dem SV auszuzahlen. Das „übersehen“ die SV gerne, die in der Regel was von Zahlung binnen 14 Tagen schreiben, und ebenso die Behörden.
  • Zuletzt sind dann die Kosten des SV der Partei, die sie als Barauslagen der Behörde gemäß § 76 Abs 1 AVG zu tragen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Wenn es sich „ausgeht“, bei den Verfahrenskosten des Bescheides, der in der Sache ergeht, wenn nicht, dann halt in einem eigenen Kostenbescheid!
Wenn Sie nur einen dieser gebotenen Schritte versäumt bzw unterlassen haben, dann können Sie sich, wenn sich eine Partei gegen die SV-Kosten „wehrt“, „auf den Hut schreiben“!
b) Nein, Barauslagen verjähren nach der Rechtsprechung des VwGH nicht (siehe zB VwGH 27.6.2002, 55/07/2002)

Zu Ihrer Frage 2:
a) Was Sie betr. feste Gebühren meinen, ist richtig! Zu ergänzen ist noch, dass selbstverständlich für die Verhandlungsschrift, wenn Sie eine Verhandlung machen, die Protokollgebühr gemäß § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 GebG anfällt! Für den Feststellungsbescheid selbst darf zwar nur die GemVwAbg gemäß TP B 36 in der Höhe von € 30,00 vorgeschrieben werden (das ist in der Tat eine Art „Belohnung“ für den „Schwarzbauer“, aber das hat die verordnungserlassende Landesregierung zu verantworten), aber natürlich auch noch die GemVwAbg für die Verhandlung gemäß TP A 2, wenn Sie eine machen, sowie die für die Genehmigungsvermerke gemäß TP A 3, die auf den Einreichunterlagen anzubringen sind.
b) Nach dem Erlass der Abt 7 des Amtes der Stmk Landesregierung vom 19.04.2017, GZ: ABT07-43050/2014-58, ist auch bei Feststellungsbescheiden die Bauabgabe vorzuschreiben.
Ich habe zwar mit dem Gemeindebund für den 3. Dezember dJ die Abhaltung meines Seminars „Vollzugsprobleme aus AVG und Zustellrecht“ vereinbart, bei dem das ganze „Verfahren“ mit den SV eines der Themen ist, aber auf der Website des Gemeindebundes scheinen derzeit noch gar keine Seminare auf! Anlässlich dieses Seminars werde ich dann auch neue Formulare für das gesamte SV-Verfahren dem Skriptum anfügen.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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