Sehr geehrter Herr Senatsrat Mayer!
Frage 1:
Unser nichtamtliche BauSV stellt Honorarnoten, wie Sie beiliegendem Anhang
entnehmen können. Ich wollte Sie fragen, ob diese Form - wegen des
angeführten, stark reduziertem Mittelwert pro Stunde – korrekt ist, und bzw.
weil auch keine Positionen wie Mühewaltung, Zeitversäumnis, usw… angeführt
sind. Kann/Muss ich aufgrund der vorliegenden Honorarnoten gegenüber dem BauSV
gemäß § 53 a Abs 1 iVm den §§ 24 ff GebAG 1975 idgF festsetzen, oder kann ich
sofort – wenn wir der Meinung sind, dass die Kosten wegen des reduziertem
Mittelwert korrekt sind – den Kostenbescheid gegenüber dem Bauwerber erlassen?
Weiters, ob Barauslagen verjähren, bzw. ob, wenn sich ein Bauverfahren über
längere Zeit hinweg zieht, zwischenzeitig Kosten (Barauslagen) dem Bauwerber
vorgeschrieben werden müssen?
Frage 2:
Betreffend Feststellung des rechtmäßigen Bestandes.
Die Vorschreibung der festen Gebühren sind meiner Meinung nach analog einer
Baubewilligung durchzuführen. Jedoch bei den Verwaltungsabgaben stellt sich mir
die Frage, ob nur die TP 36 € 30,00 vorgeschrieben werden dürfen????
Das würde ja bedeuten, dass der Bauwerber neben der Wohltat des § 40,
sich auch noch allfälligen Kosten (Verwaltungsabgaben) erspart, und somit ein
Eigentümer eines „jahrzehntelangen“ Schwarzbaues belohnt wird.
Ist, darf überhaupt, falls der rechtmäßige Bestand festgestellt wird, auch
eine Bauabgabe vorzuschreiben? Wenn man den § 15 liest, kommt man zum Ergebnis, dass keine Bauabgabe
vorzuschreiben ist. Dies kann der Gesetzgeber wohl nicht gewollt haben!?
Ich würde mir wieder ein Seminar von Ihnen betreffend Kosten des nicht
amtlichen SV wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr
geehrter Herr Kollege!
Zu
Ihrer Frage 1:
a)
Nein, die Honorarnoten Ihres SV entsprechen nicht den Vorschriften des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idgF! Es kostet mich zu viel Zeit, das hier
detailliert aufzuzeigen, sodass ich Sie bitte, das Gesetz aus dem RIS
herunterzuladen, zu speichern und dann dort nachzuschauen! SV „dürfen“ zwar
gemäß § 34 Abs 1 GebAG die Gebühren für Mühewaltung nach den Einkünften zu
bemessen, die die Sachverständigen für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im
außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, also etwa – siehe § 34
Abs 4 – nach der Honorarleitlinie für Architekten, ansonsten aber nach § 34 Abs
3 Z 3 (nachdem es sich um einen Architekten handelt) in einer Höhe von 80 bis
150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Aber damit hat es sich
schon!
Die
Gebühr für Aktenstudium, Verhandlungsteilnahme, Fahrtkosten etc müssen nach den
entsprechenden Ansätzen des GebAG verrechnet werden, was Ihr SV offenbar nicht
tut! An sich müssten Sie für jeden einzelnen Fall, in dem Sie später die
SV-Kosten als Barauslagen der Behörde einer Partei zur Entrichtung vorschreiben
wollen, den SV iS des § 53a Abs 2 AVG zur Richtigstellung seiner Gebühren- bzw
Honorarnote verhalten, damit Sie bei der Barauslagenvorschreibung nicht „baden“
gehen, aber da ist noch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Folgendes zu
beachten, ansonsten Sie keinen Erfolg bei der Vorschreibung der SV-Kosten als
Barauslagen der Behörde haben können!:
- Der SV muss, damit überhaupt Kosten für ihn rechtens
„einverlangt“ werden können, vor Aufnahme seiner Tätigkeit als naSV
bescheidmäßig bestellt werden.
- Der SV muss gemäß § 38 GebAG seine Gebühren- bzw
Honorarnote binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem
Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen
Gebührenbestandteile, bei der Behörde geltend machen. Das heißt: Eine
„verspätete“ Gebühren- bzw Honorarnote bewirkt Anspruchsverlust, sodass
dem SV von der Behörde kein Honorar zu „zahlen“ ist. Tut sie das
gesetzwidriger Weise dennoch, dann kann sie das Honorar nicht erfolgreich
einer Partei als Barauslagen der Behörde vorschreiben.
- Die Gebühren- bzw Honorarnote ist der Partei, die
später die Kosten des SV als Barauslagen der Behörde zu tragen hat, in
Wahrung des Parteiengehörs mit der Gelegenheit zur Stellungnahme
vorzuhalten
- Sodann sind die Kosten des SV ihm gegenüber mit
Bescheid festzusetzen und erst dann, wenn dieser Bescheid rechtskräftig
ist, sind diese Kosten dem SV auszuzahlen. Das „übersehen“ die SV gerne,
die in der Regel was von Zahlung binnen 14 Tagen schreiben, und ebenso die
Behörden.
- Zuletzt sind dann die Kosten des SV der Partei, die sie
als Barauslagen der Behörde gemäß § 76 Abs 1 AVG zu tragen hat, mit
Bescheid vorzuschreiben. Wenn es sich „ausgeht“, bei den Verfahrenskosten
des Bescheides, der in der Sache ergeht, wenn nicht, dann halt in einem
eigenen Kostenbescheid!
Wenn
Sie nur einen dieser gebotenen Schritte versäumt bzw unterlassen haben, dann
können Sie sich, wenn sich eine Partei gegen die SV-Kosten „wehrt“, „auf den
Hut schreiben“!
b)
Nein, Barauslagen verjähren nach der Rechtsprechung des VwGH nicht (siehe zB
VwGH 27.6.2002, 55/07/2002)
Zu
Ihrer Frage 2:
a)
Was Sie betr. feste Gebühren meinen, ist richtig! Zu ergänzen ist noch, dass
selbstverständlich für die Verhandlungsschrift, wenn Sie eine Verhandlung
machen, die Protokollgebühr gemäß § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 GebG anfällt! Für den
Feststellungsbescheid selbst darf zwar nur die GemVwAbg gemäß TP B 36 in der
Höhe von € 30,00 vorgeschrieben werden (das ist in der Tat eine Art „Belohnung“ für
den „Schwarzbauer“, aber das hat die verordnungserlassende Landesregierung zu
verantworten), aber natürlich auch noch die GemVwAbg für die Verhandlung gemäß
TP A 2, wenn Sie eine machen, sowie die für die Genehmigungsvermerke gemäß TP A
3, die auf den Einreichunterlagen anzubringen sind.
b)
Nach dem Erlass der Abt 7 des Amtes der Stmk Landesregierung vom 19.04.2017,
GZ: ABT07-43050/2014-58, ist auch bei Feststellungsbescheiden die Bauabgabe
vorzuschreiben.
Ich
habe zwar mit dem Gemeindebund für den 3. Dezember dJ die Abhaltung meines
Seminars „Vollzugsprobleme aus AVG und Zustellrecht“ vereinbart, bei dem das
ganze „Verfahren“ mit den SV eines der Themen ist, aber auf der Website des
Gemeindebundes scheinen derzeit noch gar keine Seminare auf! Anlässlich dieses Seminars werde ich dann
auch neue Formulare für das gesamte SV-Verfahren dem Skriptum anfügen.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
Kommentare
Kommentar veröffentlichen