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Auskunft - Kostenvorschreibung, nicht bescheidmäßig erfolgte Erledigung


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer !

Ich hätte Fragen betreffend der Gebührenvorschreibung

Ein Bauansuchen wurde eingebracht, daraufhin wurde betreffend Projektverbesserungen besprochen und letztendlich vom Bauwerber das Bauansuchen zurückgezogen:

Welche Kosten können verrechnet werden ?

Bundesgebühr für Ansuchen/Zurückziehung ??  (nehme an KEINE, da nicht mit Bescheid das Verfahren abgeschlossen werden konnte)

Kommissionsgebühren, nehme ich an auch nur dann, wenn eine örtliche Begehung/Verhandlung erfolgt wäre und dann auch nur die Zeit außerhalb der Amtsräume ?

Verwaltungsabgabe  (wenn keine Verhandlungsschrift ausgefertigt daher keine Verwaltungsabgabe gemäß TP G2 - € 13,--)  ? 

Angefallene Kosten des na. bautechn. SV  (Vorbegutachtung,  Entwurf Befund u. Gutachten für Bauverhandlung)    ?
Der nichtamtliche bautechnische Sachverständige, welcher ständig für die Baubehörde agiert, wurde/wird  nicht mittels Bescheid  bestellt. 

Höflichst ersuche ich um Ihre werte Rückmeldung sobald es Ihnen möglich ist und bedanke mich herzlichst für Ihre Bemühungen.

Könnten Sie mir bitte ein aktuelles Muster für Kostenvorschreibung übermittelt ?

Danke



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Diesmal kann ich es kurz machen, weil Sie alles richtig „erwischt“ haben:
  • Keine Eingabegebühr (und natürlich auch keine Beilagengebühr für die Projektunterlagen, weil keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt
  • Keine Kommissionsgebühr, weil ja keine Verhandlung stattgefunden hat
  • Keine Verwaltungsabgabe, weil ja keine Verhandlung stattgefunden hat (und Sie auch nichts genehmigen)
  • Keine Barauslagen für den na bautechn. SV, weil er ja nicht bescheidmäßig für das Verfahren bestellt wurde
Fazit: Dem Bauwerber ist nichts vorzuschreiben!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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