Sehr geehrter
Herr Dr. Mayer !
Ich hätte Fragen
betreffend der Gebührenvorschreibung
Ein Bauansuchen wurde eingebracht, daraufhin wurde betreffend
Projektverbesserungen besprochen und letztendlich vom Bauwerber das Bauansuchen
zurückgezogen:
Welche Kosten können verrechnet werden ?
Bundesgebühr für Ansuchen/Zurückziehung ?? (nehme an KEINE, da nicht
mit Bescheid das Verfahren abgeschlossen werden konnte)
Kommissionsgebühren, nehme ich an auch nur dann, wenn eine örtliche
Begehung/Verhandlung erfolgt wäre und dann auch nur die Zeit außerhalb der
Amtsräume ?
Verwaltungsabgabe (wenn keine Verhandlungsschrift ausgefertigt daher
keine Verwaltungsabgabe gemäß TP G2 - € 13,--) ?
Angefallene Kosten des na. bautechn. SV (Vorbegutachtung,
Entwurf Befund u. Gutachten für Bauverhandlung) ?
Der nichtamtliche bautechnische Sachverständige,
welcher ständig für die Baubehörde agiert, wurde/wird nicht mittels
Bescheid bestellt.
Höflichst ersuche ich um Ihre werte Rückmeldung sobald es Ihnen möglich ist
und bedanke mich herzlichst für Ihre Bemühungen.
Könnten Sie mir bitte ein aktuelles Muster für Kostenvorschreibung
übermittelt ?
Danke
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Diesmal
kann ich es kurz machen, weil Sie alles richtig „erwischt“ haben:
- Keine Eingabegebühr (und natürlich auch keine
Beilagengebühr für die Projektunterlagen, weil keine bescheidmäßige
Erledigung erfolgt
- Keine Kommissionsgebühr, weil ja keine Verhandlung
stattgefunden hat
- Keine Verwaltungsabgabe, weil ja keine Verhandlung stattgefunden
hat (und Sie auch nichts genehmigen)
- Keine Barauslagen für den na bautechn. SV, weil er ja
nicht bescheidmäßig für das Verfahren bestellt wurde
Fazit:
Dem Bauwerber ist nichts vorzuschreiben!
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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