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Vergebührung Änderungsverfahren


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

ich hätte bitte wieder eine Frage.


Sachverhalt:
Im Jänner wurde ein Projekt genehmigt, jetzt, im Mai, brachte der Bauwerber neue Planunterlagen mit mehr als geringfügigen Abweichungen gegenüber den genehmigten Plänen.
  1. 1x Ansuchen
  2. Pläne und Flächenberechnungen als Beilagen
  3. Für das Änderungsverfahren TP B33.
  4. Für die Genehmigungsvermerke auf den Plänen ist TP A3 und TP B32.
 Unklar ist mir folgendes:
  1. Ist die zusätzliche Geländeveränderung zu vergebühren?
  2. Im freistehenden Garagengebäude (für 2 PKW) ist jetzt auch ein Technikraum für die Wärmepumpe.
  3. Ist diese Fläche mit TP B11 zu vergebühren? Wenn ja, ist die Trennwand der Garage oder dem Technikraum zuzuordnen.
 Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Nachdem es eine „zusätzliche“ Geländeveränderung gibt, muss um diese, damit Sie sie genehmigen können, neben der Abweichung von den genehmigten Projektsunterlagen (um Bewilligung) angesucht werden!
Und dann haben Sie nebst dem Ansuchen iS des § 35 Abs 6 BauG auch dieses Ansuchen mit der Eingabegebühr (also insgesamt 2 x) „vergebühren“!
Also:   2 x Eingabegebühr
            Pläne und Flächenberechnung Beilagengebühr
            Für die Genehmigung der Abweichung TP B 33
            Für die Genehmigung der Geländeveränderung TP B 29
            Für den Technikraum (weil das ja auch eine Änderung des Verwendungszwecks ist) die TP B 12 und für die Technikraumfläche (inklusive Trennwand) die TP B 11
            Für die Genehmigungsvermerke TB B 32 (auf den hinausgehenden) und TP A 3 (für die im Akt verbleibenden)
Offenbar erteilen Sie die Bewilligung ohne Verhandlung „vom grünen Tisch aus“, weil Sie ansonsten die Protokollgebühr gemäß § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 GebG für die Verhandlungsschrift „verrechnen“ müssten.
So, das wär’s! Alles klar?
Herzliche, kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer

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