Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
ich hätte bitte wieder eine Frage.
Sachverhalt:
Im Jänner wurde ein Projekt genehmigt, jetzt, im Mai,
brachte der Bauwerber neue Planunterlagen mit mehr als geringfügigen
Abweichungen gegenüber den genehmigten Plänen.
- 1x Ansuchen
- Pläne und
Flächenberechnungen als Beilagen
- Für das
Änderungsverfahren TP B33.
- Für die
Genehmigungsvermerke auf den Plänen ist TP A3 und TP B32.
- Ist die zusätzliche
Geländeveränderung zu vergebühren?
- Im freistehenden Garagengebäude (für 2 PKW) ist jetzt auch ein Technikraum für die Wärmepumpe.
- Ist diese Fläche mit TP B11 zu vergebühren? Wenn ja, ist die Trennwand der Garage oder dem Technikraum zuzuordnen.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
es eine „zusätzliche“ Geländeveränderung gibt, muss um diese, damit Sie sie
genehmigen können, neben der Abweichung von den genehmigten Projektsunterlagen
(um Bewilligung) angesucht werden!
Und
dann haben Sie nebst dem Ansuchen iS des § 35 Abs 6 BauG auch dieses Ansuchen
mit der Eingabegebühr (also insgesamt 2 x) „vergebühren“!
Also:
2 x Eingabegebühr
Pläne und Flächenberechnung Beilagengebühr
Für die Genehmigung der Abweichung TP B 33
Für die Genehmigung der Geländeveränderung TP B 29
Für den Technikraum (weil das ja auch eine Änderung des Verwendungszwecks ist)
die TP B 12 und für die Technikraumfläche (inklusive Trennwand) die TP B 11
Für die Genehmigungsvermerke TB B 32 (auf den hinausgehenden) und TP A 3 (für
die im Akt verbleibenden)
Offenbar
erteilen Sie die Bewilligung ohne Verhandlung „vom grünen Tisch aus“, weil Sie ansonsten
die Protokollgebühr gemäß § 14 TP 7 Abs 1 Z 2 GebG für die Verhandlungsschrift
„verrechnen“ müssten.
So,
das wär’s! Alles klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar H. Mayer
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