Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
Sie haben meinem Kollegen, Herrn xxx, bzgl. der TP B33
bereits ausführlich Auskunft erteilt. Vielen Dank!
Nun stellen sich jedoch noch folgende Fragen:
Der Bauwerber hat im Zuge einer Fertigstellungsanzeige
Ausführungspläne vorgelegt, die – nach Prüfung durch den BauSV – mehr als
geringfügige Abweichungen aufweisen und keine nachbarrechtlichen Interessen
berührt werden.
Nach Ihrer ausführlichen Erläuterung kann hier § 35 Abs 6
Stmk. BauG für die Erledigung herangezogen werden.
- Ist hierfür ein Ansuchen
vom Bauwerber zu stellen?
- Sind diese Pläne nun mit
einem Gebührenvermerk (€ 7,80 Bundesgebühren) zu versehen?
- Braucht es
zusätzliche/ergänzende Baubeschreibungen, Energieausweise?
Es ist ja eine Bewilligung gem. § 35 Abs 6 iVm § 19 oder §
20 Stmk. BauG zu erteilen. Werden diese Pläne mit einem Genehmigungsvermerk „Genehmigt
mit Bescheid vom ……“ versehen? Lt. Ihren Ausführungen kann in der
Baubewilligung stehen „… wird die Abweichung von den mit Bescheid vom …..,
GZ: ….., genehmigten Projektunterlagen entsprechend den einen wesentlichen
Bestandteil dieses Bescheides bildenden und mit einem Genehmigungsvermerk
versehenen Projektunterlagen bewilligt.“
Vielen Dank für Ihre geschätzte Antwort.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Nachdem
eine Baubewilligung einen antragsbedürftiger Verwaltungsakt darstellt, muss
auch bei einer „kleinen Änderungsbewilligung“, wie ich sie nenne, gemäß § 35
Abs 6 BauG selbstverständlich um die Bewilligung der Abweichungen von den
genehmigten Projektsunterlagen (schriftlich) angesucht werden, damit die
Baubehörde für die Erteilung dieser Bewilligung (wie für alle, die sie erteilt)
überhaupt zuständig wird!
Für
das Ansuchen sind ebenso selbstverständlich eine Eingabegebühr und für die
Projektunterlagen gleichfalls selbstverständlich die Beilagengebühren (pro
Beilage 3,90 Euro, maximal aber 21,80 Euro) zu entrichten.
Selbstverständlich
braucht es auch eine Baubeschreibung (die, um das der Vollständigkeit halber
festzuhalten, auch der Beilagengebühr zu unterziehen ist!); ob es auch einen
Energieausweis braucht, ist durch Rücksprache mit Ihrem Bausachverständigen zu
klären.
Selbstverständlich
sind die eingereichten Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu
versehen, für welche gleichfalls selbstverständlich eine GemVwAbg zu entrichten
ist (für die, welche mit der Bewilligung „hinausgehen“ gemäß TP B 32 und für
die, die im Akt verbleiben, gemäß TP A 3 der VO).
Damit
habe ich hoffentlich alle Ihre Fragen beantwortet.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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