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Gebühren im Baurecht - TP B33


Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

Sie haben meinem Kollegen, Herrn xxx, bzgl. der TP B33 bereits ausführlich Auskunft erteilt. Vielen Dank!
Nun stellen sich jedoch noch folgende Fragen:
Der Bauwerber hat im Zuge einer Fertigstellungsanzeige Ausführungspläne vorgelegt, die – nach Prüfung durch den BauSV – mehr als geringfügige Abweichungen aufweisen und keine nachbarrechtlichen Interessen berührt werden.
Nach Ihrer ausführlichen Erläuterung kann hier § 35 Abs 6 Stmk. BauG für die Erledigung herangezogen werden.
  • Ist hierfür ein Ansuchen vom Bauwerber zu stellen?
  • Sind diese Pläne nun mit einem Gebührenvermerk (€ 7,80 Bundesgebühren) zu versehen?
  • Braucht es zusätzliche/ergänzende Baubeschreibungen, Energieausweise?
Es ist ja eine Bewilligung gem. § 35 Abs 6 iVm § 19 oder § 20 Stmk. BauG zu erteilen. Werden diese Pläne mit einem Genehmigungsvermerk „Genehmigt mit Bescheid vom ……“ versehen? Lt. Ihren Ausführungen kann in der Baubewilligung stehen „… wird die Abweichung von den mit Bescheid vom ….., GZ: ….., genehmigten Projektunterlagen entsprechend den einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen bewilligt.“

Vielen Dank für Ihre geschätzte Antwort.



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Nachdem eine Baubewilligung einen antragsbedürftiger Verwaltungsakt darstellt, muss auch bei einer „kleinen Änderungsbewilligung“, wie ich sie nenne, gemäß § 35 Abs 6 BauG selbstverständlich um die Bewilligung der Abweichungen von den genehmigten Projektsunterlagen (schriftlich) angesucht werden, damit die Baubehörde für die Erteilung dieser Bewilligung (wie für alle, die sie erteilt) überhaupt zuständig wird!
Für das Ansuchen sind ebenso selbstverständlich eine Eingabegebühr und für die Projektunterlagen gleichfalls selbstverständlich die Beilagengebühren (pro Beilage 3,90 Euro, maximal aber 21,80 Euro) zu entrichten.
Selbstverständlich braucht es auch eine Baubeschreibung (die, um das der Vollständigkeit halber festzuhalten, auch der Beilagengebühr zu unterziehen ist!); ob es auch einen Energieausweis braucht, ist durch Rücksprache mit Ihrem Bausachverständigen zu klären.
Selbstverständlich sind die eingereichten Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen, für welche gleichfalls selbstverständlich eine GemVwAbg zu entrichten ist (für die, welche mit der Bewilligung „hinausgehen“ gemäß TP B 32 und für die, die im Akt verbleiben, gemäß TP A 3 der VO).
Damit habe ich hoffentlich alle Ihre Fragen beantwortet.
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer

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