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Vergebührung Einreichunterlagen "Betreubares Wohnen"

 Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!

 Ich war einmal bei einem Seminar bei Ihnen und hätte nun zur Vergebührung in einer etwas umfangreicheren Bauangelegenheit folgende Frage an Sie:

 Für den Umbau eines ehemaligen Gasthofes in ein betreubares Wohnen mit 13 Wohneinheiten gibt es im Bauakt (siehe Anlage) diese Einreichunterlagen.

 Können Sie mir bitte bei den Beilagen helfen. Ich habe eine Liste angefügt, welche Beilagen könnten wir zusammennehmen zu einen Paket mit höchstens € 21,80?

 Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Wenn Sie sich noch an mein Seminar erinnern: Wenn ein Bauwerber lauter „lose“, einzelne Beilagen vorlegt, dann darf die Behörde diese nicht selbst zu einem „Paket zusammennehmen“, um den Beilagenhöchstbetrag von € 21,80 zu bewirken , weil sie damit ja die Republik Österreich um ihrem Anspruch auf die einzeln für jede Beilage zu entrichtenden Gebühren verkürzen würde! Sie kann den Bauwerber aber nicht daran hindern, selbst die Beilagen in eine feste Verbindung zu bringen, damit es zu diesem . Beilagenhöchstbetrag für die verbundenen Beilagen (die „Beilagenmappe“) kommt!

Nachdem es da keine Beschränkung gibt, kann der Bauwerber selbst bestimmen, was er durch feste Verbindung zu einer Beilagenmappe macht. Es müssen jedenfalls zwei „Parien“ entstehen, damit eine mit dem Genehigungsvermerk(en) versehen mit der Baubewilligung mitgeschickt werden kann und eine im Akt verbleibt (die natürlich auch mit Genehmigungsvermerk(en) zu versehen ist).

Es wäre von ihm nur eine wichtige „Daumenregel“ zu beachten: Jene Unterlagen, die lt. § 22 BauG nur einmal vorzulegen sind (wie etwa der Grundbuchsauszug) oder aber nur einmal vorgelegt werden brauchen, sollten in jene Parie kommen, die im Akt verbleibt, weil ansonsten im Akt keiner dieser Nachweise einliegt und man sich im Nachhinein nicht überzeugen kann, ob wohl alle nur einmal erforderlichen Unterlage vorgelegt worden sind!

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayer

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