Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Ich war einmal bei einem Seminar bei Ihnen und hätte nun zur Vergebührung in einer etwas umfangreicheren Bauangelegenheit folgende Frage an Sie:
Für den Umbau eines ehemaligen Gasthofes in ein betreubares Wohnen mit 13 Wohneinheiten gibt es im Bauakt (siehe Anlage) diese Einreichunterlagen.
Können Sie mir bitte bei den Beilagen helfen. Ich habe eine Liste angefügt, welche Beilagen könnten wir zusammennehmen zu einen Paket mit höchstens € 21,80?
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Wenn
Sie sich noch an mein Seminar erinnern: Wenn ein Bauwerber lauter „lose“,
einzelne Beilagen vorlegt, dann darf die Behörde diese nicht selbst zu
einem „Paket zusammennehmen“, um den Beilagenhöchstbetrag von € 21,80 zu
bewirken , weil sie damit ja die Republik Österreich um ihrem Anspruch auf die
einzeln für jede Beilage zu entrichtenden Gebühren verkürzen würde! Sie kann
den Bauwerber aber nicht daran hindern, selbst die Beilagen in eine feste
Verbindung zu bringen, damit es zu diesem . Beilagenhöchstbetrag für die
verbundenen Beilagen (die „Beilagenmappe“) kommt!
Nachdem
es da keine Beschränkung gibt, kann der Bauwerber selbst bestimmen, was er
durch feste Verbindung zu einer Beilagenmappe macht. Es müssen jedenfalls zwei
„Parien“ entstehen, damit eine mit dem Genehigungsvermerk(en) versehen mit der
Baubewilligung mitgeschickt werden kann und eine im Akt verbleibt (die
natürlich auch mit Genehmigungsvermerk(en) zu versehen ist).
Es
wäre von ihm nur eine wichtige „Daumenregel“ zu beachten: Jene Unterlagen, die
lt. § 22 BauG nur einmal vorzulegen sind (wie etwa der Grundbuchsauszug) oder
aber nur einmal vorgelegt werden brauchen, sollten in jene Parie kommen,
die im Akt verbleibt, weil ansonsten im Akt keiner dieser Nachweise einliegt
und man sich im Nachhinein nicht überzeugen kann, ob wohl alle nur einmal
erforderlichen Unterlage vorgelegt worden sind!
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayer
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