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Bauabgabe nach Feststellungsbescheid?

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, 

am 09. Juli durfte ich an Ihrem interessanten Seminar teilnehmen und als „Neuling“ konnte ich wirklich sehr viel davon mitnehmen.

Zur Zeit bearbeite ich gerade ein Feststellungsverfahren, Ihre bereitgestellten Unterlagen und Mustervorlagen
waren für mich sehr hilfreich, jedoch hat sich nun doch eine Frage aufgetan und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können:

Das Feststellungsverfahren für ein Einfamilienhaus welches nachweislich 1983 errichtet wurde
ist nun positiv abgeschlossen, den Feststellungsbescheid habe ich erstellt, dieser gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

Nun zum Thema Bauabgabe. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung ist dem Bauwerber auch die Bauabgabe vorzuschreiben.

Die Bauabgabe entfällt lediglich

  1. bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß
  2. bei Nebengebäuden

Dh. da ich eine Baubewilligung erteilt habe ist auch die Bauabgabe vorzuschreiben?

Oder entfällt diese da das Einfamilienhaus bereits 1983 (ohne Baubewilligung) errichtet wurde?  

Ich hoffe Sie können mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen und freue mich auf Ihre Rückmeldun
g!

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Ich freue mich, dass Sie bei meinem Seminar einen „Seminargewinn“ mitnehmen konnten!

Zur Sache: Schon in meinem Gebührenblog vom 8. Mai 2020 (ich würde Ihnen jedenfalls empfehlen, den in meinem Rückmail verwiesenen Blog zu abonnieren – ganz einfach, indem man den Link unten aufruft und dann auf der sich öffnenden Seite rechts oben „abonnieren“ anklickt und weiters dort die E-Mail-Adresse einträgt, unter der man die neuesten Beiträge erhalten will (man kann aber selbstverständlich auch alle „alten“ Einträge aufrufen!)) habe ich dazu Folgendes ausgeführt:

„Nach dem Erlass der Abt 7 des Amtes der Stmk Landesregierung vom 19.04.2017, GZ: ABT07-43050/2014-58, ist auch bei Feststellungsbescheiden die Bauabgabe vorzuschreiben“

Alles klar?

Im besagten Blog habe ich im Übrigen auch zu den vorzuschreibenden GemVwAbg einiges ausgeführt, auf das ich Sie verweisen möchte.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer


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