Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
am 09. Juli durfte ich an Ihrem interessanten Seminar teilnehmen und als
„Neuling“ konnte ich wirklich sehr viel davon mitnehmen.
Zur Zeit bearbeite ich gerade ein Feststellungsverfahren, Ihre bereitgestellten
Unterlagen und Mustervorlagen
waren für mich sehr hilfreich, jedoch hat sich nun doch eine Frage aufgetan und
hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können:
Das Feststellungsverfahren für ein Einfamilienhaus welches nachweislich 1983
errichtet wurde
ist nun positiv abgeschlossen, den Feststellungsbescheid habe ich erstellt,
dieser gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
Nun zum Thema Bauabgabe. Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung ist dem Bauwerber auch die Bauabgabe vorzuschreiben.
Die
Bauabgabe entfällt lediglich
- bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß
- bei Nebengebäuden
Dh. da ich eine Baubewilligung erteilt habe ist auch die Bauabgabe vorzuschreiben?
Oder entfällt diese da das Einfamilienhaus bereits 1983 (ohne
Baubewilligung) errichtet wurde?
Ich hoffe Sie können mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen und freue mich
auf Ihre Rückmeldung!
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
Ich
freue mich, dass Sie bei meinem Seminar einen „Seminargewinn“ mitnehmen
konnten!
Zur
Sache: Schon in meinem Gebührenblog vom 8. Mai 2020 (ich würde Ihnen jedenfalls
empfehlen, den in meinem Rückmail verwiesenen Blog zu abonnieren – ganz einfach, indem man
den Link unten aufruft und dann auf der sich öffnenden Seite rechts oben
„abonnieren“ anklickt und weiters dort die E-Mail-Adresse einträgt, unter der
man die neuesten Beiträge erhalten will (man kann aber selbstverständlich auch
alle „alten“ Einträge aufrufen!)) habe ich dazu Folgendes ausgeführt:
„Nach
dem Erlass der Abt 7 des Amtes der Stmk Landesregierung vom 19.04.2017, GZ:
ABT07-43050/2014-58, ist auch bei Feststellungsbescheiden die Bauabgabe
vorzuschreiben“
Alles
klar?
Im
besagten Blog habe ich im Übrigen auch zu den vorzuschreibenden GemVwAbg
einiges ausgeführt, auf das ich Sie verweisen möchte.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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