Ich habe da ein
Frage betreffend Barauslagen bei einem Meldepflichten BVH.
Es handelt sich bei dem BVH um eine meldepflichtige PV Anlage (7,5 kWp) auf einem Dach. Da sich diese Anlage in unserer Ortsbildschutzzone befindet, fragen wir immer - bei jeglichem BVH in dieser Zone - bei unserem Ortsbildsachverständigen um Stellungnahme und Freigabe an, da auch die Dachlandschaft unter den Ortsbildschutz fällt.
Da ja eigentlich
keine Kosten bei meldepflichtigen BVH anfallen, kann ich da wenigstens die
Barauslagen für den Ortsbildschutzsachverständigen verrechnen?
Vielen Dank für die Hilfe
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Leider
ist die Vorschreibung der Barauslagen für den herangezogenen Ortsbild-SV an den
„Meldungsleger“ nicht möglich:
§
76 Abs 1 und Abs 2 letzter Satz AVG erlauben eine solche Vorschreibung nur
dann, wenn entweder ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde oder aber
an der von Amts wegen angeordneten Amtshandlung ein kausales Verschulden
vorliegt.
Eine
Meldung nach § 21 Abs 3 BauG stellt keinen verfahrenseinleitenden Antrag dar,
und die Befassung des Ortsbildsachverständigen ist zwar eine von Amts wegen
angeordnete Amtshandlung, aber es liegt keine Verschulden der „Meldungslegers“
an dieser Amtshandlung vor.
Sie
werden daher die Kosten des Ortsbildsachverständigen von Amts wegen zu tragen
haben Alles klar?.
Mit
herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar
H. Mayer
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