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Barauslagen für Ortsbild-Sachverständigen bei meldepflichtigen Vorhaben?

Sehr geehrter Herr SR Dr. Mayer!

Ich habe da ein Frage betreffend Barauslagen bei einem Meldepflichten BVH.

Es handelt sich bei dem BVH um eine meldepflichtige PV Anlage (7,5 kWp) auf einem Dach. Da sich diese Anlage in unserer Ortsbildschutzzone befindet, fragen wir immer - bei jeglichem BVH in dieser Zone - bei unserem Ortsbildsachverständigen um Stellungnahme und Freigabe an, da auch die Dachlandschaft unter den Ortsbildschutz fällt.

Da ja eigentlich keine Kosten bei meldepflichtigen BVH anfallen, kann ich da wenigstens die Barauslagen für den Ortsbildschutzsachverständigen verrechnen?

Vielen Dank für die Hilfe

Sehr geehrte Frau Kollegin!

Leider ist die Vorschreibung der Barauslagen für den herangezogenen Ortsbild-SV an den „Meldungsleger“ nicht möglich:

§ 76 Abs 1 und Abs 2 letzter Satz AVG erlauben eine solche Vorschreibung nur dann, wenn entweder ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt wurde oder aber an der von Amts wegen angeordneten Amtshandlung ein kausales Verschulden vorliegt.

Eine Meldung nach § 21 Abs 3 BauG stellt keinen verfahrenseinleitenden Antrag dar, und die Befassung des Ortsbildsachverständigen ist zwar eine von Amts wegen angeordnete Amtshandlung, aber es liegt keine Verschulden der „Meldungslegers“ an dieser Amtshandlung vor.

Sie werden daher die Kosten des Ortsbildsachverständigen von Amts wegen zu tragen haben Alles klar?.

Mit herzlichen, kollegialen Grüßen

Dietmar H. Mayer


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