Sehr geehrter Herr Dr. Mayer!
Eine Frage hätte ich bitte:
Bei uns errichtet
die Kammer für Land-u. Forstwirtschaft ein Bürogebäude. Als
öffentlich-rechtliche Körperschaft ist sie von den Bundesgebühren befreit oder?
Herzliche Grüße!
Sehr geehrte Frau Kollegin!
Kammern sind in der Tat gemäß § 2 Z 3 GebG 1957 als öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Entrichtung von Gebühren befreit, allerdings nur - wie es im Gesetz so schön heißt - "hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern". Will heißen: Die Befreiung gilt lediglich für die Gebühren für Eingaben und Beilagen, nicht aber für die Zeugnis- und für die Protokollgebühr (typischer Fall: die Verhandlungsschrift)!
Mit herzlichen, kollegialen Grüßen
Dietmar H. Mayer
Sehr geehrter Herr Dr. Mayer! Was ist aber, wenn die Kammer und eine GmbH gemeinsam um eine Baubewilligung angesucht haben?
AntwortenLöschenDann gibt es natürllich keine Befreiung. Die gibt es nur, wenn die Kammer allein ansucht!
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