Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
im betreffenden Bauvorhaben habe ich wirklich keine Ahnung, welche Tarifpost ich
hier nehmen muss. Es handelt sich um eine Oberflächenentwässerung eines großen Gebietes.
Geländeveränderung??
Gegraben wird
hauptsächlich am Weg und hier wird der Ursprungszustand wieder hergestellt.
Eventuell TP17a für das Sickerbecken??
Bitte um Ihre kompetente Hilfe (im Blog habe ich dahingehend nichts gefunden)
Sehr
geehrte Frau Kollegin!
GemVwAbg können nur für die Verleihung von Berechtigungen (= Bewilligungen) und für Amtshandlungen (= mündl. Verhandlung, Bescheinigungen etc) vorgeschrieben werden, und was die Berechtigungen betrifft, nur für die jeweils erteilte Berechtigung! Will heißen: GemVwAbg sind (nur) für das zur Vorschreibung zu bringen, was in einer Baubewilligung jeweils als Bewilligungsgegenstand aufscheint, wobei jeweils alle „einschlägigen“ Tarifposten heranzuziehen sind.
Das
wiederum auf Ihren Fall angewendet: Dem technischen Bericht samt Anhang
entnehme ich, dass eine durchgehende Kanalleitung bis zum Sickerbecken, wenn
ich recht gezählt habe insgesamt 9 Einlaufschächte und das Sickerbecken selbst
errichtet werden sollen. Von einer Veränderung des natürlichen Geländes ist mE
nicht auszugehen.
Gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit d) BauG sind (zwar) Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen) meldepflichtige Vorhaben, aber angesichts des Umfangs des Projekts gehe ich davon aus, dass es sich im Gegenstandsfall nicht um ein bloß meldepflichtiges Vorhaben handelt, weil die eben zitierten Bestimmung im Vergleich mit allen anderen Vorhaben in § 21 mE nur dahin gedeutet werden kann, dass lediglich "kleine" Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen) - also zB in Verbindung mit Wohnhäusern - von dieser Bestimmung umfasst sind, nicht jedoch bei der Oberflächenentwässerung für ein ganzes Gebiet!
Sie
haben daher im Baubescheid die voran aufgezählten „Bewilligungstatbestände“
anzuführen (jeweils extra, damit der Bescheidadressat nachvollziehen kann,
warum ihm welche GemVwAbg vorgeschrieben werden) und dafür – nachdem
im BauG Kanalleitungen (die geplante ist keine bloß meldepflichtige
Hauskanalanlage gemäß § 21 Abs 2 Z 3 BauG), Einlaufschächte und Sickerbecken
(das geplante ist aufgrund seiner Größe kein bloß meldepflichtiges Vorhaben
gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit d BauG), sind alle diese Bauten „Neubauten“ im Sinne
des § 19 Z 1 BauG – die nachstehenden Tarifposten heranzuziehen:
Nebst den GemVwAbg für die Verhandlung* und für die
Genehmigungs- und Sichtvermerke: :
- Für die Zuleitung die TP B 42 (mangels anderer
„einschlägiger! TP in der GemVwAbgVO 2012)
- Für die Einlaufschächte gleichfalls die TP B 42
- Für das Sickerbecken die TP B 17
Alles
klar?
Herzliche,
kollegiale Grüße
Dietmar
H. Mayr
*Nachdem
das Projekt bzw dessen Bestandteile weder baubewilligungspflichtige Vorhaben im
vereinfachten Verfahren gemäß § 20 BauG noch meldepflichtige Vorhaben gemäß §
21 BauG sind, werden Sie um eine Bauverhandlung nicht herumkommen!
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