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Ergänzung: GemVwAbg Projekt Oberflächenentwässerung

 Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,

im betreffenden Bauvorhaben habe ich wirklich keine Ahnung, welche Tarifpost ich

hier nehmen muss. Es handelt sich um eine Oberflächenentwässerung eines großen Gebietes.

Geländeveränderung??

Gegraben wird hauptsächlich am Weg und hier wird der Ursprungszustand wieder hergestellt.

Eventuell TP17a für das Sickerbecken??

Bitte um Ihre kompetente Hilfe (im Blog habe ich dahingehend nichts gefunden)

Sehr geehrte Frau Kollegin!

GemVwAbg können nur für die Verleihung von Berechtigungen (= Bewilligungen) und für Amtshandlungen (= mündl. Verhandlung, Bescheinigungen etc) vorgeschrieben werden, und was die Berechtigungen betrifft, nur für die jeweils erteilte Berechtigung! Will heißen: GemVwAbg sind (nur) für das zur Vorschreibung zu bringen, was in einer Baubewilligung jeweils als Bewilligungsgegenstand aufscheint, wobei jeweils alle „einschlägigen“ Tarifposten heranzuziehen sind.

Das wiederum auf Ihren Fall angewendet: Dem technischen Bericht samt Anhang entnehme ich, dass eine durchgehende Kanalleitung bis zum Sickerbecken, wenn ich recht gezählt habe insgesamt 9 Einlaufschächte und das Sickerbecken selbst errichtet werden sollen. Von einer Veränderung des natürlichen Geländes ist mE nicht auszugehen.

Gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit d) BauG sind (zwar) Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen) meldepflichtige Vorhaben, aber angesichts des Umfangs des Projekts gehe ich davon aus, dass es sich im Gegenstandsfall nicht um ein bloß meldepflichtiges Vorhaben handelt, weil die eben zitierten Bestimmung im Vergleich mit allen anderen Vorhaben in § 21 mE nur dahin gedeutet werden kann, dass lediglich "kleine" Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen) - also zB in Verbindung mit Wohnhäusern - von dieser Bestimmung umfasst sind, nicht jedoch bei der Oberflächenentwässerung für ein ganzes Gebiet!

Sie haben daher im Baubescheid die voran aufgezählten „Bewilligungstatbestände“ anzuführen (jeweils extra, damit der Bescheidadressat nachvollziehen kann, warum ihm welche GemVwAbg vorgeschrieben werden) und dafür – nachdem im BauG Kanalleitungen (die geplante ist keine bloß meldepflichtige Hauskanalanlage gemäß § 21 Abs 2 Z 3 BauG), Einlaufschächte und Sickerbecken (das geplante ist aufgrund seiner Größe kein bloß meldepflichtiges Vorhaben gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit d BauG), sind alle diese Bauten „Neubauten“ im Sinne des § 19 Z 1 BauG – die nachstehenden Tarifposten heranzuziehen:

Nebst den GemVwAbg für die Verhandlung* und für die Genehmigungs- und Sichtvermerke: :

  • Für die Zuleitung die TP B 42 (mangels anderer „einschlägiger! TP in der GemVwAbgVO 2012)
  • Für die Einlaufschächte gleichfalls die TP B 42
  • Für das Sickerbecken die TP B 17

Alles klar?

Herzliche, kollegiale Grüße

Dietmar H. Mayr

 

*Nachdem das Projekt bzw dessen Bestandteile weder baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 BauG noch meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 BauG sind, werden Sie um eine Bauverhandlung nicht herumkommen!

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